{"id":1382,"date":"2011-10-31T10:40:10","date_gmt":"2011-10-31T08:40:10","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1382"},"modified":"2012-07-31T10:41:19","modified_gmt":"2012-07-31T08:41:19","slug":"zur-betriebsaufspaltung-zwischen-mehrheitsaktionar-und-ag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-betriebsaufspaltung-zwischen-mehrheitsaktionar-und-ag\/","title":{"rendered":"Zur Betriebsaufspaltung zwischen Mehrheitsaktion\u00e4r und AG"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zur Betriebsaufspaltung zwischen Mehrheitsaktion\u00e4r und AG<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Betriebsaufspaltung handelt es sich um ein steuerliches Rechtsinstitut, das von der Rechtsprechung geschaffen wurde. Eine ausdr\u00fcckliche gesetzliche Regelung ist hierzu nicht existent. Eine Betriebsaufspaltung entsteht, wenn unter wirtschaftlicher Betrachtung ein einheitliches Unternehmen in mindestens 2 rechtlich selbstst\u00e4ndige Einheiten unterteilt wird, wobei diese sachlich und personell verflochten sind. Eine personelle Verflechtung ist auch im Verh\u00e4ltnis zwischen einer (b\u00f6rsennotierten) Aktiengesellschaft (AG) und ihrem Mehrheitsgesellschafter grunds\u00e4tzlich zu bejahen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist zu 71,18 % am Grundkapital einer b\u00f6rsennotierten AG beteiligt. Seit Sommer 2000 verhandelte er mit der AG \u00fcber die Anmietung von R\u00e4umlichkeiten, die in seinem Eigentum stehen. Nach entsprechender Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat wurde der Mietvertrag zum 1.11.2001 unterzeichnet. In der Folgezeit erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger aus der Grundst\u00fccksvermietung negative Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Anschluss an eine bei dem Kl\u00e4ger durchgef\u00fchrte Au\u00dfenpr\u00fcfung vertrat das beklagte Finanzamt die Auffassung, zwischen dem Kl\u00e4ger und der AG best\u00fcnde eine Betriebsaufspaltung. Das Finanzamt setzte daraufhin entsprechende Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb an. Einspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) wies auch die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Die Vermietung von Wirtschaftsg\u00fctern an ein Unternehmen wird als gewerbliche T\u00e4tigkeit angesehen, wenn das vermietende Besitzunternehmen mit dem mietenden Betriebsunternehmen sachlich und personell verflochten ist. Dies ist dann der Fall, wenn diejenige Person oder Personengruppe, die das Besitzunternehmen beherrscht, auch \u00fcber die Stimmmehrheit bei der Betriebsgesellschaft verf\u00fcgt. Die Grunds\u00e4tze gelten in gleicher Weise f\u00fcr Betriebsgesellschaften in der Rechtsform der GmbH wie der AG. Die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grunds\u00e4tze sind verfassungsgem\u00e4\u00df. Vorliegend kann der Kl\u00e4ger als Mehrheitsaktion\u00e4r mittelbar \u00fcber die personelle Besetzung des Vorstandes und damit \u00fcber die Grundlinien der Gesch\u00e4ftspolitik der AG entscheiden. Dies reicht f\u00fcr die Feststellung der personellen Verflechtung auch dann aus, wenn man hieran &#8222;strenge Anforderungen&#8220; stellt.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung steht im Einklang mit der bisherigen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung. Die zwischenzeitlichen \u00c4nderungen im Aktiengesetz haben diese Grunds\u00e4tze nicht \u00fcberholt. Denn die Regelungen \u00fcber die Befugnis der Hauptversammlung, die Aufsichtsratsmitglieder zu bestellen, sowie die Befugnis des Aufsichtsrats, die Vorstandsmitglieder zu bestellen und abzuberufen, waren nicht Gegenstand durchgreifender gesetzlicher \u00c4nderungen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur Betriebsaufspaltung zwischen Mehrheitsaktion\u00e4r und AG Rechtslage Bei der Betriebsaufspaltung handelt es sich um ein steuerliches Rechtsinstitut, das von der Rechtsprechung geschaffen wurde. Eine ausdr\u00fcckliche gesetzliche Regelung ist hierzu nicht existent. 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