{"id":1388,"date":"2011-10-31T10:42:59","date_gmt":"2011-10-31T08:42:59","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1388"},"modified":"2012-07-31T10:44:24","modified_gmt":"2012-07-31T08:44:24","slug":"kein-zwangslaufiger-gestaltungsmissbrauch-bei-inkongruenter-gewinnausschuttung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-zwangslaufiger-gestaltungsmissbrauch-bei-inkongruenter-gewinnausschuttung\/","title":{"rendered":"Kein zwangsl\u00e4ufiger Gestaltungsmissbrauch bei inkongruenter Gewinnaussch\u00fcttung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kein zwangsl\u00e4ufiger Gestaltungsmissbrauch bei inkongruenter Gewinnaussch\u00fcttung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsm\u00f6glichkeiten liegt nicht zwangsl\u00e4ufig vor, wenn anl\u00e4sslich einer unentgeltlichen \u00dcbertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft eine Gewinnaussch\u00fcttung ausschlie\u00dflich zugunsten des ausscheidenden Gesellschafters erfolgt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hielt eine Beteiligung von 40 % am Stammkapital einer GmbH. Im September 2000 \u00fcbertrug sie ihren Gesch\u00e4ftsanteil unentgeltlich auf ihren Mitgesellschafter. In der gleichen notariellen Urkunde wurde eine Satzungs\u00e4nderung dahingehend beschlossen, dass durch Beschluss eine von der H\u00f6he der Beteiligungen abweichende Gewinnverteilung erfolgen kann. Sodann wurde ausgehend von einem in der Vergangenheit thesaurierten Gewinn der GmbH eine Gewinnaussch\u00fcttung ausschlie\u00dflich zugunsten der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 1,1 Mio. EUR beschlossen. Anl\u00e4sslich einer Betriebspr\u00fcfung bei der GmbH vertrat das beklagte Finanzamt die Auffassung, es handele sich um eine inkongruente Gewinnaussch\u00fcttung, die sich als Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten darstelle. Die Anteils\u00fcbertragung sei eine entgeltliche \u00dcbertragung, so dass sich bei der Kl\u00e4gerin ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn realisiere. Die Kl\u00e4gerin meinte hingegen, dass unter wirtschaftlicher Betrachtung der auf sie entfallende Teil der offenen R\u00fccklagen mit ausgesch\u00fcttet worden sei.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht gab der Klage statt. Die GmbH hat an die Kl\u00e4gerin Gewinne ausgesch\u00fcttet, die von der Kl\u00e4gerin als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen zu versteuern sind. Ein Missbrauch von Gestaltungsmitteln liegt nur dann vor, wenn die gew\u00e4hlte Gestaltung nach den Wertungen des Gesetzgebers, die den jeweils ma\u00dfgeblichen steuerrechtlichen Vorschriften zu Grunde liegen, der Steuerumgehung dient, ansonsten aber nicht. Die im Streitfall gew\u00e4hlte Rechtsgestaltung war weder in ihren einzelnen Schritten noch insgesamt als unangemessen zu beurteilen. Die Gesellschafterversammlung hatte gesellschaftsrechtlich zul\u00e4ssig eine von den Beteiligungsverh\u00e4ltnissen abweichende Gewinnaussch\u00fcttung beschlossen. Die Aussch\u00fcttung erfolgte der H\u00f6he nach entsprechend der Beteiligung an den thesaurierten Gewinnen der Vergangenheit, so dass die Aussch\u00fcttung allenfalls zeitlich inkongruent sein konnte.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Jeder Steuerpflichtige hat das Recht, seine Angelegenheiten steueroptimal zu gestalten. Das Recht wird durch die Regelungen der\u00a0Abgabenordnung (AO)\u00a0und die weitgehende Auslegung der Finanzverwaltung erheblich eingeschr\u00e4nkt, so dass diese Entscheidung zu begr\u00fc\u00dfen ist. Aufgrund der anh\u00e4ngigen Revision bleibt nun die Entscheidung des Bundesfinanzhofs abzuwarten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kein zwangsl\u00e4ufiger Gestaltungsmissbrauch bei inkongruenter Gewinnaussch\u00fcttung Kernaussage Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsm\u00f6glichkeiten liegt nicht zwangsl\u00e4ufig vor, wenn anl\u00e4sslich einer unentgeltlichen \u00dcbertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft eine Gewinnaussch\u00fcttung ausschlie\u00dflich zugunsten des ausscheidenden Gesellschafters erfolgt. Sachverhalt Die Kl\u00e4gerin hielt eine Beteiligung von 40 % am Stammkapital einer GmbH. 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