{"id":1392,"date":"2011-10-31T10:45:48","date_gmt":"2011-10-31T08:45:48","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1392"},"modified":"2012-07-31T10:46:48","modified_gmt":"2012-07-31T08:46:48","slug":"geschaftsfuhrer-muss-gepruften-jahresabschluss-vorlegen-bei-unterlassen-droht-abberufung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/geschaftsfuhrer-muss-gepruften-jahresabschluss-vorlegen-bei-unterlassen-droht-abberufung\/","title":{"rendered":"Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer muss gepr\u00fcften Jahresabschluss vorlegen; bei Unterlassen droht Abberufung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer muss gepr\u00fcften Jahresabschluss vorlegen; bei Unterlassen droht Abberufung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer mittlerer oder gro\u00dfer GmbHs m\u00fcssen den Jahresabschluss f\u00fcr 2010 bis sp\u00e4testens zum 31.8.2011 durch die Gesellschafterversammlung feststellen lassen. Kleine GmbHs haben hierf\u00fcr noch bis zum 30.11.2011 Zeit. Missachtet der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer diese Fristen zur Aufstellung, stellt dies einen wichtigen Grund f\u00fcr seine Abberufung selbst dann dar, wenn die Gesellschafter Unterlagen f\u00fcr die Aufstellung nicht rechtzeitig einreichen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der alleinige GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer wurde auf der Gesellschafterversammlung vom 7.2.2011 mit den Stimmen der Mehrheitsgesellschafterin der GmbH mit sofortiger Wirkung abberufen. Zur Begr\u00fcndung wurde dargelegt, er habe den Jahresabschluss 2009 noch nicht vorgelegt. Zudem habe er der Mehrheitsgesellschafterin zuvor mehrfach die begehrte Einsicht in die Gesch\u00e4ftsunterlagen verwehrt. Die Minderheitsgesellschafterin stimmte gegen die Abberufung. Ein Antrag der GmbH auf Bestellung eines Notgesch\u00e4ftsf\u00fchrers wurde vom Registergericht zur\u00fcckgewiesen. Die GmbH begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer vorl\u00e4ufig zu untersagen, die Gesch\u00e4fte zu f\u00fchren. Das Landgericht wies den Antrag zur\u00fcck.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Berufung vor dem Kammergericht Berlin hatte Erfolg. Die Abberufung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers war durch wichtigen Grund gerechtfertigt und das beantragte Unterlassungsverbot erforderlich, um Schaden von der GmbH abzuwenden. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer hatte seine Pflichten grob verletzt, indem er bis zur Abberufung den Jahresabschluss 2009 nicht aufgestellt und den Gesellschaftern zur Beschlussfassung vorgelegt hatte. Die Tatsache, dass die Gesellschafter die erforderlichen Unterlagen f\u00fcr die Aufstellung nicht \u00fcbergeben hatten, vermochte den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht zu entlasten. Als Adressat der Buchf\u00fchrungspflicht ist dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eine Unt\u00e4tigkeit bei der Aufstellung nicht erlaubt. Auch obliegt ihm die Pflicht, jedem Gesellschafter auf Verlangen unverz\u00fcglich Auskunft \u00fcber Angelegenheiten der Gesellschaft zu erteilen und Einsicht in die B\u00fccher zu gew\u00e4hren. Eine diesbez\u00fcgliche Weigerung stellt eine grobe Pflichtverletzung dar.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Der Widerruf der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerbestellung ist grunds\u00e4tzlich ohne wichtigen Grund m\u00f6glich. Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag die Zul\u00e4ssigkeit der Abberufung an einen wichtigen Grund koppeln. Die Verletzung von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerpflichten ist zur St\u00fctzung des wichtigen Abberufungs-Grundes nur begrenzt nutzbar und erf\u00e4hrt durch diese Entscheidung eine Erweiterung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer muss gepr\u00fcften Jahresabschluss vorlegen; bei Unterlassen droht Abberufung Rechtslage Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer mittlerer oder gro\u00dfer GmbHs m\u00fcssen den Jahresabschluss f\u00fcr 2010 bis sp\u00e4testens zum 31.8.2011 durch die Gesellschafterversammlung feststellen lassen. Kleine GmbHs haben hierf\u00fcr noch bis zum 30.11.2011 Zeit. 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