{"id":1395,"date":"2011-10-31T10:47:05","date_gmt":"2011-10-31T08:47:05","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1395"},"modified":"2012-07-31T10:47:46","modified_gmt":"2012-07-31T08:47:46","slug":"betriebsaufspaltung-aufgrund-alleiniger-geschaftsfuhrungsbefugnis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/betriebsaufspaltung-aufgrund-alleiniger-geschaftsfuhrungsbefugnis\/","title":{"rendered":"Betriebsaufspaltung aufgrund alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsbefugnis"},"content":{"rendered":"<p><strong>Betriebsaufspaltung aufgrund alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsbefugnis<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn die an eine Kapitalgesellschaft vermieteten oder verpachteten Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde zu den wesentlichen Grundlagen der Betriebsgesellschaft geh\u00f6ren (sachliche Verflechtung) und eine enge personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen besteht (personelle Verflechtung). Dann unterscheidet sich die Bet\u00e4tigung des Besitzunternehmens von der T\u00e4tigkeit eines gew\u00f6hnlichen Vermieters. Die Annahme einer personellen Verflechtung setzt voraus, dass eine Person oder Personengruppe sowohl das Betriebs- als auch das Besitzunternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Gesch\u00e4fts- und Bet\u00e4tigungswillen durchzusetzen. Die Eink\u00fcnfte aus dem Besitzunternehmen sind als gewerblich zu qualifizieren.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine Grundst\u00fccks-GbR, an der 2 Gesellschafter beteiligt sind. Das Grundst\u00fcck der GbR ist bebaut mit einem Verwaltungs- und Betriebsgeb\u00e4ude und war an 3 verschiedene Mietparteien vermietet (an eine GmbH, eine weitere GmbH und eine dritte Firma). Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH und der weiteren GmbH war einer der beiden Gesellschafter, der zugleich 80 % der Anteile an der GmbH und 50 % der Anteile an der weiteren GmbH hielt. Das Finanzamt war der Ansicht, dass zwischen der Kl\u00e4gerin und der GmbH eine Betriebsaufspaltung bestehe und qualifizierte die Eink\u00fcnfte der GbR als gewerbliche Eink\u00fcnfte.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein best\u00e4tigte die Auffassung des Finanzamts. Eine Beherrschungsidentit\u00e4t liegt grunds\u00e4tzlich dann vor, wenn der Gesellschafter, der die Betriebsgesellschaft beherrscht, bei dem als GbR organisierten Besitzunternehmen ebenfalls \u00fcber die Mehrheit der Stimmen verf\u00fcgt, sofern bei letzterem wenigstens f\u00fcr die sogenannten &#8222;Gesch\u00e4fte des t\u00e4glichen Lebens&#8220; das Mehrheitsprinzip ma\u00dfgeblich ist. Da der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Gesellschafter \u00fcber die alleinige Befugnis zur F\u00fchrung der laufenden Gesch\u00e4fte des t\u00e4glichen Lebens bei der GbR verf\u00fcgte, hielt das FG die Betriebsaufspaltung f\u00fcr rechtens.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Sofern eine Betriebsaufspaltung vermieden werden soll, sollte bei einer Besitz-GbR f\u00fcr alle Gesch\u00e4fte ein Einstimmigkeitserfordernis vereinbart werden, sofern dies in der Praxis durchf\u00fchrbar ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Betriebsaufspaltung aufgrund alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsbefugnis Rechtslage Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn die an eine Kapitalgesellschaft vermieteten oder verpachteten Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde zu den wesentlichen Grundlagen der Betriebsgesellschaft geh\u00f6ren (sachliche Verflechtung) und eine enge personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen besteht (personelle Verflechtung). 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