{"id":1398,"date":"2011-10-31T10:48:00","date_gmt":"2011-10-31T08:48:00","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1398"},"modified":"2012-07-31T10:48:51","modified_gmt":"2012-07-31T08:48:51","slug":"zugang-der-amtsniederlegungserklarung-des-geschaftsfuhrers-an-auslandische-gesellschafter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zugang-der-amtsniederlegungserklarung-des-geschaftsfuhrers-an-auslandische-gesellschafter\/","title":{"rendered":"Zugang der Amtsniederlegungserkl\u00e4rung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers an ausl\u00e4ndische Gesellschafter"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zugang der Amtsniederlegungserkl\u00e4rung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers an ausl\u00e4ndische Gesellschafter<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Ob eine Willenserkl\u00e4rung einem Empf\u00e4nger mit Sitz im Ausland zugegangen ist, beurteilt sich nach dem Ortsrecht des Abgabeorts. Das Registergericht ist nur dann zur Amtsermittlung verpflichtet, wenn entweder die formalen Mindestanforderungen f\u00fcr eine Eintragung nicht erf\u00fcllt sind oder wenn begr\u00fcndete Zweifel an der Wirksamkeit der angemeldeten Erkl\u00e4rungen oder der Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen bestehen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Antragsteller ist im Handelsregister als alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH eingetragen. S\u00e4mtliche Gesch\u00e4ftsanteile werden von einer amerikanischen Gesellschaft gehalten. Mit Telefaxschreiben vom 25.11.2009 erkl\u00e4rte der Antragsteller, sein Amt als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer mit Wirkung ab Eintragung im Handelsregister niederzulegen. Mit Faxschreiben vom 8.12.2009 best\u00e4tigte ein Mitarbeiter der Gesellschafterin unter deren Firma den Zugang der Erkl\u00e4rung. Das Handelsregister lehnte die Eintragung der Niederlegung ab und verlangte die Vorlage einer Urkunde zum Nachweis des Zugangs der Amtsniederlegungserkl\u00e4rung bei einem Vertretungsberechtigten der Gesellschafterin. Die hiergegen gerichtet Beschwerde hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) gab jedoch dem Antragsteller Recht und wies das Untergericht an, die Amtsniederlegung antragsgem\u00e4\u00df ins Handelsregister einzutragen. Die Vorgerichte hatten an den Zugang der Amtsniederlegung ebenso wie an dessen Nachweis zu hohe Anforderungen gestellt. Das Registergericht hat grunds\u00e4tzlich nur dar\u00fcber zu wachen, dass die Eintragungen den gesetzlichen Erfordernissen und der tats\u00e4chlichen Rechtslage entsprechen. Die Niederlegung des Amts eines GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers ist dann wirksam, wenn sie mindestens einem Gesellschafter zugegangen ist. Ob eine Willenserkl\u00e4rung einem Empf\u00e4nger mit Sitz im Ausland zugeht, beurteilt sich nach dem Ortsrecht des Abgabeorts. F\u00fcr die Amtsniederlegungserkl\u00e4rung gelten somit die allgemeinen Regeln \u00fcber den Zugang von Willenserkl\u00e4rungen. Wird die Amtsniederlegungserkl\u00e4rung unter Abwesenden abgegeben, wird sie mit ihrem Zugang wirksam. Bei einer \u00dcbermittlung der Erkl\u00e4rung \u00fcber Telefax ist sie zugegangen, wenn der Druckvorgang am Empf\u00e4ngerger\u00e4t abgeschlossen ist und dem Empf\u00e4nger eine Kenntnisnahme m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Der Anmeldung der Niederlegung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchreramts sind die Urkunden \u00fcber die Beendigung in Urschrift oder \u00f6ffentlich beglaubigter Abschrift beizuf\u00fcgen. Die streitige Frage, ob der Zugang der Amtsniederlegung urkundlich nachzuweisen ist, bleibt auch nach dieser Entscheidung weiterhin ungekl\u00e4rt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zugang der Amtsniederlegungserkl\u00e4rung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers an ausl\u00e4ndische Gesellschafter Kernaussage Ob eine Willenserkl\u00e4rung einem Empf\u00e4nger mit Sitz im Ausland zugegangen ist, beurteilt sich nach dem Ortsrecht des Abgabeorts. 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