{"id":1402,"date":"2011-09-30T11:18:28","date_gmt":"2011-09-30T09:18:28","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1402"},"modified":"2013-03-10T12:10:21","modified_gmt":"2013-03-10T10:10:21","slug":"solidaritatszuschlag-ist-nicht-verfassungswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/solidaritatszuschlag-ist-nicht-verfassungswidrig\/","title":{"rendered":"Solidarit\u00e4tszuschlag ist nicht verfassungswidrig"},"content":{"rendered":"<p><strong>Solidarit\u00e4tszuschlag ist nicht verfassungswidrig<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Das Solidarit\u00e4tszuschlagsgesetz 1995 ist jedenfalls bis 2007 nicht verfassungswidrig. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollte der Solidarit\u00e4tszuschlag zur Abdeckung der im Zusammenhang mit der deutschen Einheit entstandenen finanziellen Belastungen dienen. Dieser verfolgte Zweck ist auch nach der Laufzeit von bis dahin 13 Jahren nicht erreicht. Erst wenn der Zweck erreicht ist und die Abgabe zur Deckung einer dauerhaften Finanzierungsl\u00fccke dient, kann der Solidarit\u00e4tszuschlag verfassungswidrig werden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>In den beiden Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatten eine Rechtsanw\u00e4ltin und eine GmbH gegen die Festsetzung des Solidarit\u00e4tszuschlags als Erg\u00e4nzungsabgabe zur Einkommen- bzw. K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr die Jahre 2005 bzw. 2007 geklagt. Die Kl\u00e4gerinnen vertraten die Auffassung, dass der Solidarit\u00e4tszuschlag von Anfang an verfassungswidrig sei, mindestens aber durch Zeitablauf verfassungswidrig geworden ist. Die Finanzgerichte wiesen die Klagen jeweils ab. Auch vor dem BFH hatten die Kl\u00e4gerinnen keinen Erfolg.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bund darf den Solidarit\u00e4tszuschlag als sog. Erg\u00e4nzungsabgabe zur Einkommen- bzw. K\u00f6rperschaftsteuer erheben. Die Abgabe h\u00f6hlt wegen ihrer H\u00f6he (Aufkommen im Jahr 2005 ca. 10,3 Mrd. EUR, im Jahr 2007 ca. 12,3 Mrd. EUR) nicht die dem Bund und den L\u00e4ndern gemeinsam zustehende Einkommen- und K\u00f6rperschaftsteuer aus, sondern steht hierzu in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis. Das Solidarit\u00e4tszuschlagsgesetz musste auch nicht von Anfang an befristet werden, die zu finanzierenden Aufgaben genau bezeichnen oder eine konkrete Zweckbindung der Einnahmen festlegen. Durch Zeitablauf ist das Solidarit\u00e4tszuschlagsgesetz jedenfalls bis 2007 nicht verfassungswidrig geworden, denn an der Finanzierung der einigungsbedingten Lasten beteiligt sich der Bund bis zum Auslaufen des Solidarpakts II im Jahr 2019 mit weiter sinkenden Betr\u00e4gen. Der mit der Einf\u00fchrung verfolgte Zweck ist daher weiterhin einschl\u00e4gig. Von einer Deckung einer dauernden Finanzierungsl\u00fccke ist zumindest bis zum Jahr 2007 nicht auszugehen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Sofern Einspr\u00fcche gegen den Solidarit\u00e4tszuschlag ab 2007 mit dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf die nunmehr vom BFH entschiedenen Verfahren eingelegt wurden, d\u00fcrften diese nunmehr als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen werden. Die Urteile verdeutlichen jedoch, dass der Solidarit\u00e4tszuschlag zumindest zuk\u00fcnftig verfassungswidrig werden k\u00f6nnte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Solidarit\u00e4tszuschlag ist nicht verfassungswidrig Kernaussage Das Solidarit\u00e4tszuschlagsgesetz 1995 ist jedenfalls bis 2007 nicht verfassungswidrig. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollte der Solidarit\u00e4tszuschlag zur Abdeckung der im Zusammenhang mit der deutschen Einheit entstandenen finanziellen Belastungen dienen. 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