{"id":1409,"date":"2011-09-30T12:55:42","date_gmt":"2011-09-30T10:55:42","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1409"},"modified":"2012-08-21T09:45:55","modified_gmt":"2012-08-21T07:45:55","slug":"umsatzbesteuerung-der-verauserung-von-zahlungsanspruchen-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzbesteuerung-der-verauserung-von-zahlungsanspruchen-2\/","title":{"rendered":"Umsatzbesteuerung der Ver\u00e4u\u00dferung von Zahlungsanspr\u00fcchen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Umsatzbesteuerung der Ver\u00e4u\u00dferung von Zahlungsanspr\u00fcchen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Die Ver\u00e4u\u00dferung von Zahlungsanspr\u00fcchen (ohne Fl\u00e4chen), die einem Landwirt aufgrund der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europ\u00e4ischen Union (GAP-Reform) zugewiesen wurden, unterliegt der Umsatzbesteuerung. Sie ist nicht nach Durchschnittss\u00e4tzen zu besteuern und ist auch nicht steuerfrei.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Landwirt und unterliegt mit seinen Ums\u00e4tzen der Durchschnittssatzbesteuerung. Nach der GAP-Reform stehen ihm Zahlungsanspr\u00fcche zu. Diese k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich durch Verkauf oder jede andere endg\u00fcltige \u00dcbertragung mit oder ohne Fl\u00e4chen ver\u00e4u\u00dfert werden. Der Kl\u00e4ger verkaufte 18,58 Zahlungsanspr\u00fcche f\u00fcr insgesamt 6.503 EUR. Der sich hieraus resultierende Nettobetrag von 5.464 EUR gab der Kl\u00e4ger als steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz an. Das Finanzamt folgte der eingereichten Umsatzsteuererkl\u00e4rung. Hiergegen wehrte sich nunmehr der Kl\u00e4ger und begehrte die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung; jedenfalls aber sei der Umsatz nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei. Der Bundesfinanzhof gab schlie\u00dflich dem Finanzamt Recht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Bereits der Europ\u00e4ische Gerichtshof hat entschieden, dass die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nicht anwendbar ist. Diese bezieht sich lediglich auf die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Erbringung landwirtschaftliche Dienstleistungen im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Die Ver\u00e4u\u00dferung von Zahlungsanspr\u00fcchen f\u00e4llt nicht hierunter. Auch eine Gew\u00e4hrung der begehrten Steuerfreiheit nach dem UStG kam nicht in Betracht, denn nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist die Ver\u00e4u\u00dferung von Zahlungsanspr\u00fcchen kein Fall eines Finanzgesch\u00e4ftes, so dass die entsprechende Steuerbefreiungsvorschrift nicht anwendbar ist. Zahlungsanspr\u00fcche erfordern n\u00e4mlich beihilfef\u00e4hige Fl\u00e4chen, die zur Aktivierung der Zahlungsanspr\u00fcche f\u00fchren k\u00f6nnen; daneben sind weitere Auflagen zu erf\u00fcllen. Wegen dieser zus\u00e4tzlichen Voraussetzungen konnte die umsatzsteuerliche Befreiungsvorschrift keine Anwendung finden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Da die Ver\u00e4u\u00dferung oder sonstige \u00dcbertragung von Zahlungsanspr\u00fcchen gem\u00e4\u00df der GAP-Reform weder ein Tatbestand der Durchschnittssatzbesteuerung ist, noch den Steuerbefreiungsvorschriften unterf\u00e4llt, sind die erhaltenen Entgelte inklusive Umsatzsteuer zu werten. Der Zahlungsempf\u00e4nger schuldet daher die Umsatzsteuer in H\u00f6he des Regelsteuersatzes von 19 %.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Umsatzbesteuerung der Ver\u00e4u\u00dferung von Zahlungsanspr\u00fcchen Kernaussage Die Ver\u00e4u\u00dferung von Zahlungsanspr\u00fcchen (ohne Fl\u00e4chen), die einem Landwirt aufgrund der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europ\u00e4ischen Union (GAP-Reform) zugewiesen wurden, unterliegt der Umsatzbesteuerung. Sie ist nicht nach Durchschnittss\u00e4tzen zu besteuern und ist auch nicht steuerfrei. Sachverhalt Der Kl\u00e4ger ist Landwirt und unterliegt mit seinen Ums\u00e4tzen der Durchschnittssatzbesteuerung. 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