{"id":1412,"date":"2011-09-30T12:57:02","date_gmt":"2011-09-30T10:57:02","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1412"},"modified":"2012-08-21T09:45:32","modified_gmt":"2012-08-21T07:45:32","slug":"keine-verbindliche-bestellung-zum-nachweis-der-investitionsabsicht-erforderlich-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-verbindliche-bestellung-zum-nachweis-der-investitionsabsicht-erforderlich-2\/","title":{"rendered":"Keine verbindliche Bestellung zum Nachweis der Investitionsabsicht erforderlich"},"content":{"rendered":"<p><strong>Keine verbindliche Bestellung zum Nachweis der Investitionsabsicht erforderlich<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Steuerpflichtige k\u00f6nnen f\u00fcr die k\u00fcnftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlageverm\u00f6gens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. Dieser Investitionsabzugsbetrag kann nur unter bestimmten, einkommensteuergesetzlich normierten, Voraussetzungen abgezogen werden. Das Finanzgericht Niedersachsen entschied nun, dass eine verbindliche Bestellung des Wirtschaftsgutes zum Nachweis einer Investitionsabsicht nicht erforderlich ist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Zwischen den Parteien war streitig, ob bei den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb ein Investitionsabzugsbetrag steuerlich zu ber\u00fccksichtigen war. Der Kl\u00e4ger machte im Rahmen seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung 2007 einen Verlust aus Gewerbebetrieb von 150.000 EUR geltend, der sich aus der Bildung eines Investitionsabzugsbetrages f\u00fcr die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage in den Folgejahren ergab. Der Einkommensteuererkl\u00e4rung waren entsprechende Angebote \u00fcber verschiedene Anlagen beigef\u00fcgt. Erste Investitionen wurden fristgerecht in 2010 durchgef\u00fchrt. Das beklagte Finanzamt erkannte den Verlust aus Gewerbebetrieb indes nicht an; man war der Auffassung, zum Stichtag des 31.12.2007 h\u00e4tten bereits verbindliche Bestellungen \u00fcber die Photovoltaikanlagen vorliegen m\u00fcssen. Das Finanzgericht gab dem Kl\u00e4ger Recht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Steuerpflichtige k\u00f6nnen aufgrund der Neufassung der einkommensteuerrechtlichen Vorschrift bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd abziehen, soweit ein Erwerb in den folgenden 3 Wirtschaftsjahren beabsichtigt ist. Im Gegensatz zur Altfassung der Bestimmung (sog. Ansparr\u00fccklage) wird nicht mehr zwingend eine verbindliche Bestellung gefordert. Denn Ziel der Gesetzesneufassung ist es, eine Investition bei tats\u00e4chlicher Durchf\u00fchrung zu unterst\u00fctzen. Erfolgt im Sinne des Investitionsabzugsbetrags keine Anschaffung, wird die Gewinnminderung r\u00fcckwirkend im Jahr der Bildung aufgehoben, so dass neben der Nachversteuerung die zur\u00fcckzuzahlenden Steuern verzinst werden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Zwar ist eine verbindliche Bestellung des Wirtschaftsguts nicht zwingend erforderlich. Dennoch ist nach den Ausf\u00fchrungen des Finanzgerichtes die konkrete Anschaffungsabsicht zu dokumentieren. Dies geschah im Streitfall durch Vorlage der jeweiligen Angebote. Auch sollte das Merkmal der voraussichtlichen Investition im Sinne einer hinreichenden Konkretisierung beachtet werden. Dies geschah hier zutreffend durch entsprechende Erl\u00e4uterung im Rahmen der Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung und der dortigen Ausf\u00fchrungen zum Investitionsabzugsbetrag. Die Revision wurde zugelassen; jetzt bleibt die abschlie\u00dfende Entscheidung durch den Bundesfinanzhof abzuwarten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Keine verbindliche Bestellung zum Nachweis der Investitionsabsicht erforderlich Kernaussage Steuerpflichtige k\u00f6nnen f\u00fcr die k\u00fcnftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlageverm\u00f6gens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. Dieser Investitionsabzugsbetrag kann nur unter bestimmten, einkommensteuergesetzlich normierten, Voraussetzungen abgezogen werden. 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