{"id":1421,"date":"2011-09-30T13:00:31","date_gmt":"2011-09-30T11:00:31","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1421"},"modified":"2012-08-21T09:43:56","modified_gmt":"2012-08-21T07:43:56","slug":"konnen-verluste-aus-ubungsleitertatigkeiten-steuerlich-geltend-gemacht-werden-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/konnen-verluste-aus-ubungsleitertatigkeiten-steuerlich-geltend-gemacht-werden-2\/","title":{"rendered":"K\u00f6nnen Verluste aus \u00dcbungsleitert\u00e4tigkeiten steuerlich geltend gemacht werden?"},"content":{"rendered":"<p><strong>K\u00f6nnen Verluste aus \u00dcbungsleitert\u00e4tigkeiten steuerlich geltend gemacht werden?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Einnahmen aus sog. nebenberuflicher \u00dcbungsleitert\u00e4tigkeit bleiben bis zu einem Betrag von 2.100 EUR von der Einkommensteuer befreit. Hierunter fallen nicht nur \u00dcbungsleiter (wie der Name vermuten l\u00e4sst), sondern auch Sport- und Musiklehrer, sowie sonstige nebenberufliche T\u00e4tigkeiten als Ausbilder, Erzieher, Betreuer, K\u00fcnstler oder bei der Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Zudem ist Voraussetzung, dass die Betr\u00e4ge von einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder einer gemeinn\u00fctzigen, mildt\u00e4tigen oder kirchlichen Einrichtung gezahlt werden. Wird der Freibetrag von 2.100 EUR \u00fcberschritten, k\u00f6nnen nur mit der T\u00e4tigkeit zusammenh\u00e4ngende Ausgaben abgezogen werden, die den Betrag der steuerfreien Einnahmen \u00fcbersteigen. Damit soll eine Doppelber\u00fccksichtigung von Ausgaben verhindert werden. \u00dcber die Auslegung der Vorschrift gibt es jedoch unterschiedliche Auffassungen, wenn ein \u00dcberschuss der Ausgaben vorliegt, w\u00e4hrend die Einnahmen unter dem Freibetrag bleiben. Kann dann ein Verlust steuerlich geltend gemacht werden?<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der hauptberuflich bei einem Steuerberater angestellte Betriebswirt war nebenberuflich als Tanzsport\u00fcbungsleiter t\u00e4tig und erzielte hieraus Einnahmen in H\u00f6he von 1.128 EUR. Dem standen Ausgaben von 2.417 EUR gegen\u00fcber, so dass sich rechnerisch ein Verlust von 1.289 EUR ergab, den der \u00dcbungsleiter zum Abzug bringen wollte. Das Finanzamt lehnte dies mit dem Hinweis auf den Wortlaut des Gesetzes ab. Demnach sei eine Verrechnung mit Ausgaben nur dann m\u00f6glich, wenn die Einnahmen den steuerfreien Betrag von 2.100 EUR \u00fcberschritten. Weil das hier nicht der Fall war, setzte das Finanzamt die Eink\u00fcnfte mit 0 EUR an. Zum Gl\u00fcck war der T\u00e4nzer auch im Hauptberuf begnadet und zog vor das Finanzgericht (FG).<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das FG Rheinland-Pfalz gab dem \u00dcbungsleiter Recht. Zwar stelle der Gesetzeswortlaut klar, dass das Abzugsverbot auf den Betrag der steuerfreien Einnahmen begrenzt sei, damit kein doppelter steuerlicher Vorteil eintrete. Bei der Sachlage im Streitfall sei aber auch zu ber\u00fccksichtigen, dass durch die gesetzliche Regelung generell eine Besserstellung erreicht werden solle, keinesfalls eine Schlechterstellung. Nur eine Verlustber\u00fccksichtigung werde dem objektiven Nettoprinzip und der Zielrichtung der Vorschrift gerecht, zumal hierdurch im Vergleich zu einem hauptberuflich t\u00e4tigen \u00dcbungsleiter das gleiche Ergebnis erzielt w\u00fcrde.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Ob der T\u00e4nzer hier noch einmal vor dem BFH gl\u00e4nzen muss, steht noch nicht fest, denn das Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Die Revision wurde zugelassen, weil die Streitfrage einer h\u00f6chstrichterlichen Kl\u00e4rung bedarf.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>K\u00f6nnen Verluste aus \u00dcbungsleitert\u00e4tigkeiten steuerlich geltend gemacht werden? Kernproblem Einnahmen aus sog. nebenberuflicher \u00dcbungsleitert\u00e4tigkeit bleiben bis zu einem Betrag von 2.100 EUR von der Einkommensteuer befreit. 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