{"id":1432,"date":"2011-09-30T15:14:05","date_gmt":"2011-09-30T13:14:05","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1432"},"modified":"2012-08-21T09:43:16","modified_gmt":"2012-08-21T07:43:16","slug":"arbeitszimmer-sind-trotz-privater-mitbenutzung-steuerlich-absetzbar-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/arbeitszimmer-sind-trotz-privater-mitbenutzung-steuerlich-absetzbar-2\/","title":{"rendered":"Arbeitszimmer sind trotz privater Mitbenutzung steuerlich absetzbar"},"content":{"rendered":"<p><strong>Arbeitszimmer sind trotz privater Mitbenutzung steuerlich absetzbar<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Um die steuerliche Absetzbarkeit eines h\u00e4uslichen Arbeitszimmers hat es bereits in der Vergangenheit h\u00e4ufig Streit gegeben. Das gilt erst recht, wenn das Arbeitszimmer nicht eindeutig den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Bet\u00e4tigung bildet. Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist jedoch auch in diesen F\u00e4llen ein steuerlicher Abzug bis zu einem Betrag in H\u00f6he von 1.250 EUR m\u00f6glich. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss das Arbeitszimmer so gut wie ausschlie\u00dflich beruflich genutzt sein. Kritisch wurde es in der Vergangenheit immer dann, wenn das Arbeitszimmer r\u00e4umlich nicht ausreichend von anderen privat genutzten Bereichen getrennt war. So konnten ein Fernseher oder eine Schlafcouch im Arbeitszimmer durchaus das Ende des steuerlichen Abzugs bedeuten. Schuld daran war das streng ausgelegte Aufteilungsverbot von gemischt veranlassten Aufwendungen. Dass hieran noch festgehalten werden kann, bezweifelt jetzt das Finanzgericht (FG) K\u00f6ln.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Betreiber einer Werkstatt nutzte einen Teil seines angemieteten Einfamilienhauses f\u00fcr B\u00fcrot\u00e4tigkeiten und Kundenempf\u00e4nge. Die betriebliche Nutzung beschr\u00e4nkte sich auf das Erdgescho\u00df, in dem er die Ecke eines Raums mit Schreibtisch und B\u00fcroregalen ausstattete. Der Raum war durch ein Regal von einem Bereich getrennt, in dem sich Sofa, Couch- und Esstisch, St\u00fchle und Fernseher befanden. Daran grenzte die K\u00fcche, so dass anzunehmen war, es handele sich hierbei um das Wohnzimmer, zumal sich in den anderen R\u00e4umen des Hauses nur Schlafzimmer befanden. Das Finanzamt wollte daher den Abzug der Aufwendungen f\u00fcr das Arbeitszimmer nicht anerkennen und befand sich auch im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, obwohl die betriebliche (Mit-)Benutzung unstreitig war.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das FG K\u00f6ln nimmt die \u00c4nderung der Rechtsprechung des BFH im Zusammenhang mit dem Abzug von gemischt veranlassten Reisekosten zum Anlass, auch im Streitfall einen Teilabzug der Kosten des Arbeitszimmers auszusprechen. So habe der BFH in seiner j\u00fcngsten Rechtsprechung den Grundsatz einer Aufteilung der Kosten gepr\u00e4gt und sich damit weg vom Aufteilungsverbot bewegt. Der abzugsf\u00e4hige Anteil der Kosten sei ggf. zu sch\u00e4tzen. Im Zusammenhang mit der Aufteilung von Reisekosten hatte der BFH keine Bedenken ge\u00e4u\u00dfert, von einem h\u00e4lftigen Abzug s\u00e4mtlicher Kosten auszugehen, wenn kein anderer Aufteilungsma\u00dfstab erkennbar sei. Dieser Aufteilung folgten die Finanzrichter jetzt auch im Fall des Arbeitszimmers.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision zum BFH wurde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (und ist bereits eingelegt), zumal das FG Baden-W\u00fcrttemberg vor kurzem eine Aufteilung rechtskr\u00e4ftig abgelehnt hatte. Die Tendenz der Rechtsprechung bleibt aber erfreulich, denn die Abkehr vom Aufteilungsverbot setzt sich fort.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitszimmer sind trotz privater Mitbenutzung steuerlich absetzbar Kernproblem Um die steuerliche Absetzbarkeit eines h\u00e4uslichen Arbeitszimmers hat es bereits in der Vergangenheit h\u00e4ufig Streit gegeben. Das gilt erst recht, wenn das Arbeitszimmer nicht eindeutig den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Bet\u00e4tigung bildet. 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