{"id":1436,"date":"2011-09-30T15:17:13","date_gmt":"2011-09-30T13:17:13","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1436"},"modified":"2013-04-06T07:18:23","modified_gmt":"2013-04-06T05:18:23","slug":"schenkweise-ubertragung-eines-ferienhauses-unter-ehegatten-ist-steuerpflichtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/schenkweise-ubertragung-eines-ferienhauses-unter-ehegatten-ist-steuerpflichtig\/","title":{"rendered":"Schenkweise \u00dcbertragung eines Ferienhauses unter Ehegatten ist steuerpflichtig"},"content":{"rendered":"<p><strong>Schenkweise \u00dcbertragung eines Ferienhauses unter Ehegatten ist steuerpflichtig<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Das private Familienwohnheim kann wegen einer sachlichen Steuerbefreiung zu Lebzeiten jederzeit schenkungsteuerfrei von einem Ehegatten auf den anderen schenkweise \u00fcbertragen werden. Grund f\u00fcr diese Steuerbefreiung ist die Privilegierung des Familienwohnheims als Mittelpunkt des famili\u00e4ren Zusammenlebens. Das Finanzgericht M\u00fcnster hatte aktuell dar\u00fcber zu befinden, ob die Steuerbefreiung f\u00fcr Familienwohnheime auch auf Ferienh\u00e4user Anwendung finden kann.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte seiner Ehefrau ein Ferienhaus geschenkt, das von der Familie w\u00e4hrend der Ferienaufenthalte regelm\u00e4\u00dfig genutzt wurde; Fremdvermietungen erfolgten nicht. Das beklagte Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, wogegen sich der Kl\u00e4ger mit der Begr\u00fcndung wandte, auch f\u00fcr die \u00dcbertragung des (Familien)Ferienhauses sei die Steuerbefreiung f\u00fcr Familienwohnheime zu gew\u00e4hren. Das Ferienhaus werde, wie das Familienheim auch, wegen eines bestehenden Hausmeisterdienstes ganzj\u00e4hrig zur Wohnnutzung bereit gehalten und sei f\u00fcr die Belange der t\u00e4glichen Lebensf\u00fchrung eingerichtet. Weitere Anforderungen an den Begriff des &#8222;Familienwohnheims&#8220; stelle das Gesetz nicht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht M\u00fcnster wies die Klage ab, lie\u00df aber aus Gr\u00fcnden der Rechtsfortbildung die Revision zu. Das Gericht folgte den Verwaltungsanweisungen, wonach ein Familienwohnheim nur dann vorliegt, wenn der geschenkte Grundbesitz neben der ausschlie\u00dflichen Nutzung zu famili\u00e4ren Wohnzwecken den Mittelpunkt des famili\u00e4ren Lebens bildet und nicht nur als Feriendomizil genutzt wird. Der im Gesetz enthaltene Begriff des &#8222;Familienwohnheims&#8220; sei entsprechend erg\u00e4nzend auszulegen. Vor diesem Hintergrund sei das Ferienhaus nicht als der Mittelpunkt famili\u00e4ren Lebens, sondern als reines, nicht beg\u00fcnstigtes Feriendomizil einzustufen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Ungeachtet der Tatsache, dass die Revision zugelassen worden ist, d\u00fcrfte die Entscheidung Bestand haben. Sie entspricht nicht nur den Verwaltungsanweisungen sondern auch der herrschenden Meinung. Ungeachtet dessen sollten betroffene Veranlagungsf\u00e4lle offen gehalten werden bis der Bundesfinanzhof entschieden hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Schenkweise \u00dcbertragung eines Ferienhauses unter Ehegatten ist steuerpflichtig Kernfrage Das private Familienwohnheim kann wegen einer sachlichen Steuerbefreiung zu Lebzeiten jederzeit schenkungsteuerfrei von einem Ehegatten auf den anderen schenkweise \u00fcbertragen werden. 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