{"id":1444,"date":"2011-09-30T15:29:55","date_gmt":"2011-09-30T13:29:55","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1444"},"modified":"2012-08-20T13:41:54","modified_gmt":"2012-08-20T11:41:54","slug":"ein-buch-als-kundigungsgrund","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ein-buch-als-kundigungsgrund\/","title":{"rendered":"Ein Buch als K\u00fcndigungsgrund?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ein Buch als K\u00fcndigungsgrund?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Wenn Arbeitnehmer B\u00fccher schreiben und diese einen engen Bezug zum Arbeitsplatz aufweisen, besteht die Gefahr, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis empfindlich gest\u00f6rt wird. Die (vermeintliche) Kunstfreiheit steht dann im direkten Gegensatz zum Betriebsfrieden. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte in einer solchen Konstellation zu dem Buch &#8222;Wer die H\u00f6lle f\u00fcrchtet, kennt das B\u00fcro nicht&#8220; zu entscheiden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Ein seit langem besch\u00e4ftigter Arbeitnehmer, und Mitglied des Betriebsrats des Unternehmens, hatte einen Roman \u00fcber den Arbeitsalltag geschrieben. Dabei hatte er unter anderem einem &#8222;fiktiven&#8220; Kollegen Rauschmittelkonsum vorgeworfen, den &#8222;fiktiven&#8220; Juniorchef als entscheidungsunwilligen Feigling tituliert und der &#8222;fiktiven&#8220; Chefin die intellektuelle Kapazit\u00e4t abgesprochen. Sein Buch bot er Kollegen w\u00e4hrend der Arbeitszeit zum Kauf an. Nachdem der Arbeitgeber hiervon und vom Inhalt des Buches Kenntnis erlangt hatte, k\u00fcndigte er das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit Zustimmung des Betriebsrats fristlos. Zur Begr\u00fcndung verwies er darauf, dass der Roman beleidigende, sexistische und ausl\u00e4nderfeindliche Inhalte habe, die Romanfiguren tats\u00e4chlichen Personen nachempfunden gewesen seien und durch das Buch der Betriebsfrieden unwiederbringlich zerst\u00f6rt worden sei. Allerdings musste der Arbeitgeber einr\u00e4umen, dass die im Roman \u00fcberspitzt dargestellten Verh\u00e4ltnisse nicht den tats\u00e4chlichen Gegebenheiten entsprachen. Der Arbeitnehmer berief sich auf die Kunstfreiheit und erhob K\u00fcndigungsschutzklage.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Gericht gab dem Arbeitnehmer Recht, lie\u00df jedoch angesichts des Spannungsfeldes zwischen Betriebsfrieden einerseits und Kunstfreiheit andererseits ausdr\u00fccklich die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu. In seiner Begr\u00fcndung stellte das Gericht darauf ab, dass es sich um einen fiktiven Roman handele und selbst der Arbeitgeber eingestehen m\u00fcsse, dass die Verh\u00e4ltnisse \u00fcberspitzt gezeichnet seien. Die Kunstfreiheit \u00fcberwiege, zumal erst dann nicht mehr von einem fiktiven Roman ausgegangen werden k\u00f6nne, wenn alle Eigenschaften einer Romanfigur dem tats\u00e4chlichen Vorbild entspr\u00e4chen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wird mit Spannung abzuwarten sein. Insbesondere die Tatsache, dass der Betriebsrat seine Zustimmung zur fristlosen K\u00fcndigung gegen\u00fcber einem seiner Mitglieder erteilt hatte, d\u00fcrfte den Schluss zulassen, dass wenigstens betriebsintern jeder wusste, wer gemeint war. Auch wenn die Kunstfreiheit durch das Grundgesetz garantiert ist, wird man sich fragen m\u00fcssen, ob guter Geschmack und Umgang im Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht doch Ber\u00fccksichtigung finden sollten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Buch als K\u00fcndigungsgrund? Rechtslage Wenn Arbeitnehmer B\u00fccher schreiben und diese einen engen Bezug zum Arbeitsplatz aufweisen, besteht die Gefahr, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis empfindlich gest\u00f6rt wird. Die (vermeintliche) Kunstfreiheit steht dann im direkten Gegensatz zum Betriebsfrieden. 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