{"id":1454,"date":"2011-09-30T15:39:21","date_gmt":"2011-09-30T13:39:21","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1454"},"modified":"2012-08-20T13:40:53","modified_gmt":"2012-08-20T11:40:53","slug":"schadensbegrenzung-bei-krankheitsbedingter-urlaubsabgeltung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/schadensbegrenzung-bei-krankheitsbedingter-urlaubsabgeltung\/","title":{"rendered":"Schadensbegrenzung bei krankheitsbedingter Urlaubsabgeltung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Schadensbegrenzung bei krankheitsbedingter Urlaubsabgeltung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Urlaubsanspr\u00fcche, jedenfalls die gesetzlichen Mindestanspr\u00fcche, die ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht geltend machen kann, bleiben erhalten und sind abzugelten; so der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH). Dar\u00fcber hinaus entsteht der Urlaubsanspruch auch dann, wenn ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunf\u00e4hig ist, so das Bundesarbeitsgericht (BAG). Damit werden Urlaubsanspr\u00fcche von langzeiterkrankten Arbeitnehmern zu einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko f\u00fcr die Arbeitgeber. Beim Europ\u00e4ischen Gerichtshof ist jetzt ein Verfahren anh\u00e4ngig, in dem zu kl\u00e4ren ist, ob diese sich perpetuierende Kette von wachsenden und im Zweifel abzugeltenden Urlaubsanspr\u00fcchen von Langzeiterkrankten begrenzt werden kann. Die Generalanw\u00e4ltin beim EuGH hat sich daf\u00fcr ausgesprochen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger des deutschen Ursprungsverfahrens war 2002 nach einem Infarkt arbeitsunf\u00e4hig erkrankt; allerdings einigten sich die Parteien erst 2008 auf die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses. Eingeklagt hatte er die Abgeltung der Urlaubsanspr\u00fcche f\u00fcr die Jahre 2002 bis 2008. Das zust\u00e4ndige Landesarbeitsgericht legte nun dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof die Fragen zur Entscheidung vor, ob das Europ\u00e4ische Recht eine Ansammlung von Urlaubsabgeltungsanspr\u00fcchen \u00fcber mehrere Jahre hinweg gebiete und ob es den Mitgliedstaaten gestattet sei, eine zeitliche Begrenzung f\u00fcr diese Anspr\u00fcche von 18 Monaten vorzusehen.<\/p>\n<p><strong>Die Auffassung der Generalanwaltschaft<\/strong><\/p>\n<p>Zwar lehnt es die Generalanwaltschaft (wie der Europ\u00e4ische Gerichtshof auch) ab, dass Urlaubsabgeltungsanspr\u00fcche langzeiterkrankter Arbeitnehmer insgesamt verfallen k\u00f6nnen. Sie h\u00e4lt aber eine zeitliche Begrenzung des Anwachsens solcher Anspr\u00fcche auf 18 Monate f\u00fcr zul\u00e4ssig. Eine entsprechende zeitliche Begrenzung stehe im Einklang mit Unionsrecht und sch\u00fctze den Arbeitnehmer ausreichend. In Ermangelung einer europ\u00e4ischen Regelung sei es daher den Mitgliedstaaten m\u00f6glich, entsprechende Begrenzungsregelungen vorzusehen.<\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Die Auffassung der Generalanw\u00e4ltin ist zu begr\u00fc\u00dfen; ob der Europ\u00e4ische Gerichtshof ihr folgt, bleibt abzuwarten. Denn in seiner Entscheidung wird sich das Gericht mit der deutschen Urlaubssystematik besch\u00e4ftigen m\u00fcssen. Insbesondere wird er sich wohl zu Fragen der Abgrenzung von Erholungs- und Krankheitsurlaub sowie zu Fragen der Grenzen f\u00fcr die Abgeltung gesetzlicher Urlaubsanspr\u00fcche im Fall der Beendigung von Arbeitsverh\u00e4ltnissen \u00e4u\u00dfern m\u00fcssen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Schadensbegrenzung bei krankheitsbedingter Urlaubsabgeltung Kernfrage Urlaubsanspr\u00fcche, jedenfalls die gesetzlichen Mindestanspr\u00fcche, die ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht geltend machen kann, bleiben erhalten und sind abzugelten; so der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH). Dar\u00fcber hinaus entsteht der Urlaubsanspruch auch dann, wenn ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunf\u00e4hig ist, so das Bundesarbeitsgericht (BAG). 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