{"id":1457,"date":"2011-09-30T15:41:11","date_gmt":"2011-09-30T13:41:11","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1457"},"modified":"2012-08-20T13:40:33","modified_gmt":"2012-08-20T11:40:33","slug":"ausschluss-von-kindern-besser-verdienender-eltern-aus-familienversicherung-ist-verfassungsgemas","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ausschluss-von-kindern-besser-verdienender-eltern-aus-familienversicherung-ist-verfassungsgemas\/","title":{"rendered":"Ausschluss von Kindern besser verdienender Eltern aus Familienversicherung ist verfassungsgem\u00e4\u00df"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ausschluss von Kindern besser verdienender Eltern aus Familienversicherung ist verfassungsgem\u00e4\u00df<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Kinder miteinander verheirateter Eltern von sind von Gesetzes wegen von der beitragsfreien Familienversicherung ausgeschlossen, wenn das Gesamteinkommen des Elternteils, der nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, h\u00f6her ist als das des Mitglieds und bestimmte, im Gesetz festgelegte Einkommensgrenzen \u00fcbersteigt. Durch die Regelung werden verheiratete Elternteile bei Vorliegen der einkommensbezogenen Voraussetzungen gegen\u00fcber unverheirateten Elternteilen schlechter gestellt, da bei ihnen ein solcher Ausschluss nicht erfolgt. Das Bundesverfassungsgericht hat 2003 entschieden, dass die Ausschlussregelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Diese Rechtsprechung wurde nun best\u00e4tigt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschwerdef\u00fchrerin ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und mit einem selbstst\u00e4ndigen Rechtsanwalt verheiratet, der wie die 4 gemeinsamen Kinder (die weiteren Beschwerdef\u00fchrer) privatversichert ist. Die Beschwerdef\u00fchrer begehrten die Feststellung, dass die Kinder im Wege der Familienversicherung beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung \u00fcber ihre Mutter mitversichert seien. Ihre gegen die Ablehnung der Krankenkasse erhobene Klage blieb vor den Sozialgerichten erfolglos. Auch die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht war unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgerichts h\u00e4lt an seiner Rechtsprechung fest, dass die Ungleichbehandlung verheirateter Elternteile gegen\u00fcber unverheirateten Elternteilen im Hinblick auf die Familienversicherung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Grundrecht auf Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) verst\u00f6\u00dft. Die Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt durch die Befugnis des Gesetzgebers, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. Eine Ausschlussregelung, die sich in gleicher Versicherungs- und Einkommenskonstellation auch auf Partner einer ehe\u00e4hnlichen Lebensgemeinschaft erstreckte, w\u00e4re f\u00fcr die Krankenkasse nicht handhabbar. Es w\u00fcrde eine faktisch nicht zu leistende Aufgabe darstellen, turnusm\u00e4\u00dfig zu pr\u00fcfen, ob eine solche Lebensgemeinschaft &#8211; noch oder wieder &#8211; besteht. Diese Pr\u00fcfung entf\u00e4llt bei der Ehe, die ein rechtlich klar definierter und leicht nachweisbarer Tatbestand ist. Die gesetzliche Benachteiligung der verheirateten Elternteile durch Ausschluss der Kinder von der Familienversicherung ist hinzunehmen, weil sie bei einer Gesamtbetrachtung der gesetzlichen Regelung nicht schlechter gestellt sind als Partner einer ehe\u00e4hnlichen Lebensgemeinschaft. W\u00e4hrend n\u00e4mlich der Ehepartner, der Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, dem anderen Ehepartner, der dies nicht ist, beitragsfreien Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung vermitteln kann, kommt diese M\u00f6glichkeit den Partnern einer ehe\u00e4hnlichen Lebensgemeinschaft nicht zugute.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus einer fr\u00fcheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur einkommensteuerrechtlichen Ber\u00fccksichtigung von Krankenversicherungsbeitr\u00e4gen der Kinder. Diese verlangt die einkommensteuerrechtliche Ber\u00fccksichtigung der Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge f\u00fcr die ca. 10 % privat versicherten Kinder, trifft aber keine Aussage dazu, ob Kinder auch dann im System der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei versichert werden m\u00fcssen, wenn ein Elternteil mit einem Verdienst oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, der das Einkommen des pflichtversicherten Ehegatten \u00fcberschreitet, nicht pflichtversichert ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ausschluss von Kindern besser verdienender Eltern aus Familienversicherung ist verfassungsgem\u00e4\u00df Kernaussage Kinder miteinander verheirateter Eltern von sind von Gesetzes wegen von der beitragsfreien Familienversicherung ausgeschlossen, wenn das Gesamteinkommen des Elternteils, der nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, h\u00f6her ist als das des Mitglieds und bestimmte, im Gesetz festgelegte Einkommensgrenzen \u00fcbersteigt. 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