{"id":1460,"date":"2011-09-30T15:43:33","date_gmt":"2011-09-30T13:43:33","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1460"},"modified":"2012-08-20T13:38:18","modified_gmt":"2012-08-20T11:38:18","slug":"zur-steuerbefreiung-bei-vermogensauseinandersetzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-steuerbefreiung-bei-vermogensauseinandersetzung\/","title":{"rendered":"Zur Steuerbefreiung bei Verm\u00f6gensauseinandersetzung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zur Steuerbefreiung bei Verm\u00f6gensauseinandersetzung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>H\u00e4ufig treffen Eheleute f\u00fcr den Fall einer Scheidung Vereinbarungen \u00fcber das gemeinsame Verm\u00f6gen. Bei einer solchen Vereinbarung die ein Wohnhaus betrifft, an dem beide Ehepartner einen Miteigentumsanteil haben und in der geregelt ist, dass der dort wohnen bleibende Ehegatte ein Ankaufsrecht f\u00fcr den anderen Miteigentumsteil bekommt, ist der Erwerb dieses Ankaufsrechts grunderwerbsteuerfrei (\u00a7 3 Nr. 5 GrEStG). Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun, dass dies nicht f\u00fcr den Grundst\u00fcckserwerb vom Gesamtrechtsnachfolger des geschiedenen Ehegatten gilt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und ihr fr\u00fcherer Ehemann waren zu je 1\/2 Miteigent\u00fcmer eines Einfamilienhauses. Nach der Scheidung im Jahre 1991 erwarb die Kl\u00e4gerin aufgrund eines vorher geschlossenen Auseinandersetzungsvertrages ein Ankaufsrecht \u00fcber den Miteigentumsanteil des Ehemannes. Als Kaufpreis vereinbart war die H\u00e4lfte des Verkehrswertes, berechnet auf den Zeitpunkt der Aus\u00fcbung des Ankaufsrechts. Der 2003 verstorbene Ehemann wurde von seiner neuen Ehefrau beerbt. Diese einigte sich mit der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Erwerb des noch bestehenden Miteigentumsanteils. Das beklagte Finanzamt setzte f\u00fcr den Erwerbsvorgang Grunderwerbssteuer fest. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab, der BFH hob das Urteil auf und wies das Finanzgericht an, zu pr\u00fcfen, ob die Kl\u00e4gerin ihr Ankaufsrecht gegen\u00fcber dem Ex-Gatten oder dessen Erbin ausge\u00fcbt hatte.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Es kommt entscheidend darauf an, gegen\u00fcber wem die Kl\u00e4gerin einen \u00dcbereignungsanspruch hinsichtlich des Miteigentumsanteils begr\u00fcndet hat. Sofern bereits mit Abschluss des Auseinandersetzungsvertrages mit dem ehemaligen Ehegatten ein solcher Anspruch entstanden w\u00e4re, entfiele die nochmalige Entstehung von Grunderwerbsteuer. Entgegenstehen k\u00f6nnte dem die unbestimmte Kaufpreisregelung im Vertrag, wobei es allerdings f\u00fcr die wirksame Aus\u00fcbung eines Ankaufsrechts ausreicht, wenn der Kaufpreis nur bestimmbar ist. War die Aus\u00fcbung jedoch nicht gegen\u00fcber dem Ex-Gatten, sondern erst gegen\u00fcber dessen zweiter Ehefrau wirksam, so w\u00e4re die Festsetzung der Grunderwerbsteuer rechtm\u00e4\u00dfig. Denn durch die Steuerbefreiungsvorschrift wird nicht der Erwerb vom Gesamtrechtsnachfolger beg\u00fcnstigt. Auch eine analoge Anwendung scheidet aus; geregelt werden soll eine Steuerbefreiung f\u00fcr die Verm\u00f6gensauseinandersetzungen nach der Scheidung. Mit Ableben eines Ehepartners ist der Grund f\u00fcr die Steuerbefreiung erloschen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Eine Steuerbefreiung f\u00fcr den Erwerb von Ankaufsrechten im Falle einer Scheidung gilt nur zwischen den Ehepartnern und ist nicht auf die Gesamtrechtsnachfolge ausdehnbar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur Steuerbefreiung bei Verm\u00f6gensauseinandersetzung Kernaussage H\u00e4ufig treffen Eheleute f\u00fcr den Fall einer Scheidung Vereinbarungen \u00fcber das gemeinsame Verm\u00f6gen. 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