{"id":1463,"date":"2011-09-30T15:44:42","date_gmt":"2011-09-30T13:44:42","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1463"},"modified":"2012-08-20T13:37:51","modified_gmt":"2012-08-20T11:37:51","slug":"steuerhinterziehung-besonders-schwerer-fall-ist-stets-zu-prufen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerhinterziehung-besonders-schwerer-fall-ist-stets-zu-prufen\/","title":{"rendered":"Steuerhinterziehung: besonders schwerer Fall ist stets zu pr\u00fcfen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Steuerhinterziehung: besonders schwerer Fall ist stets zu pr\u00fcfen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Steuerhinterziehung wird bestraft mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. In besonders schweren F\u00e4llen reicht die Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren; Geldstrafe kommt nicht mehr in Betracht. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn gesetzlich normierte Regelbeispiele verwirklicht sind, d. h. z. B. Steuern in gro\u00dfem Ausma\u00df oder unter Verwendung falscher Belege hinterzogen werden (\u00a7 370 Abs. 3 AO). Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in 2008 das Merkmal &#8222;gro\u00dfes Ausma\u00df&#8220; ausgelegt und daf\u00fcr 2 Betragsgrenzen bestimmt: hat der T\u00e4ter lediglich das Finanzamt \u00fcber steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch den staatlichen Steueranspruch gef\u00e4hrdet, ist das Merkmal bei einer Hinterziehung von 100.000 EUR erf\u00fcllt. Erlangt der T\u00e4ter ungerechtfertigt Zahlungen vom Finanzamt, liegt die Betragsgrenze bei 50.000 EUR. Dazu entschied der BGH nun, dass die Urteilsbegr\u00fcndung bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ergeben muss, ob Steuern in gro\u00dfem Ausma\u00df verk\u00fcrzt wurden und weshalb trotz Vorliegens eines Regelbeispiels ein besonders schwerer Fall verneint wird.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der angeklagte Unternehmer t\u00e4tigte in 2007 und 2008 durch Scheinrechnungen abgedeckte Schwarzein- und verk\u00e4ufe von Telefonkarten. Hierbei hinterzog er Umsatzsteuer in H\u00f6he von insgesamt 2,2 Mio. EUR. Bei einigen Taten reichten die Hinterziehungsbetr\u00e4ge von 19.000 EUR bis 204.000 EUR; bei weiteren Taten lag der Hinterziehungsbetrag \u00fcber 100.000 EUR. Das Landgericht hat den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten auf Bew\u00e4hrung verurteilt. In den Entscheidungsgr\u00fcnden des Urteils war nicht er\u00f6rtert worden, ob der Angeklagte Steuern &#8222;in gro\u00dfem Ausma\u00df&#8220; verk\u00fcrzt hatte. Die Revision des Angeklagten blieb vor dem BGH erfolglos. Statt dessen entschieden die Richter, dass der Strafrahmen zugunsten des Angeklagten rechtsfehlerhaft war.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Landgericht hatte nicht gepr\u00fcft, ob bei den Hinterziehungsbetr\u00e4gen ab 100.000 EUR das gesetzliche Merkmal &#8222;in gro\u00dfem Ausma\u00df&#8220; gegeben war. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tte bei Bejahung dieses Regelbeispiels auch das Vorliegen eines besonders schweren Falles angenommen werden m\u00fcssen. Die Umst\u00e4nde, die das Regelbeispiel begr\u00fcnden, d\u00fcrfen nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, sondern m\u00fcssen im Vordergrund der Abw\u00e4gung stehen. Weil das Landgericht das Regelbeispiel gar nicht erst gepr\u00fcft hat, konnte es auch nicht er\u00f6rtern, ob die deswegen gebotene Anwendung des erschwerten Strafrahmens durch Milderungsgr\u00fcnde kompensiert wurde.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil zeigt einmal mehr die harte Vorgehensweise gegen Steuers\u00fcnder. Anl\u00e4sslich der Zurechtweisung des Landgerichts f\u00fcr die unzureichende Pr\u00fcfung des Straftatbestandes und des einschl\u00e4gigen Merkmals des &#8222;gro\u00dfen Ausma\u00dfes&#8220; wies der BGH noch auf Folgendes hin: die Bezahlung der geschuldeten Steuer \u00e4ndert nichts an der Indizwirkung der \u00dcberschreitung der 100.000 EUR-Grenze f\u00fcr besonders schwere F\u00e4lle. Hierbei sei bereits ber\u00fccksichtigt, dass es lediglich zu einer Gef\u00e4hrdung des Steueranspruchs komme.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuerhinterziehung: besonders schwerer Fall ist stets zu pr\u00fcfen Kernaussage Steuerhinterziehung wird bestraft mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren. In besonders schweren F\u00e4llen reicht die Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren; Geldstrafe kommt nicht mehr in Betracht. 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