{"id":1469,"date":"2011-09-30T15:53:40","date_gmt":"2011-09-30T13:53:40","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1469"},"modified":"2012-08-20T13:37:05","modified_gmt":"2012-08-20T11:37:05","slug":"gewinnvortrag-und-jahresuberschuss-keine-nachtraglichen-anschaffungskosten-bei-verauserung-eines-gmbh-anteils","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gewinnvortrag-und-jahresuberschuss-keine-nachtraglichen-anschaffungskosten-bei-verauserung-eines-gmbh-anteils\/","title":{"rendered":"Gewinnvortrag und Jahres\u00fcberschuss keine nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten bei Ver\u00e4u\u00dferung eines GmbH-Anteils"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gewinnvortrag und Jahres\u00fcberschuss keine nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten bei Ver\u00e4u\u00dferung eines GmbH-Anteils<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung einer wesentlichen Beteiligung (&gt; 1 %) an einer GmbH unterliegen zu 50 % (in 2004) der Steuerpflicht; Verluste ebenso. Ein Gewinn bzw. Verlust ermittelt sich aus dem Ver\u00e4u\u00dferungspreis abz\u00fcglich der Anschaffungskosten. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun, dass der Gewinnanteil des Ver\u00e4u\u00dferers einer solchen relevanten GmbH-Beteiligung preisbildender Bestandteil des ver\u00e4u\u00dferten Anteils ist und etwaige Gewinnvortr\u00e4ge und Jahres\u00fcbersch\u00fcsse den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nicht mindern.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Parteien vereinbarten als Kaufpreis f\u00fcr einen zu \u00fcbertragenden GmbH-Anteil den Betrag des darauf eingezahlten Stammkapitals und einer \u00fcbernommenen Darlehensverbindlichkeit. Die GmbH hatte in der Vergangenheit Gewinne erwirtschaftet und diese auf neue Rechnung vorgetragen. Der klagende Verk\u00e4ufer vertrat die Ansicht, dieser Bilanzgewinn stelle anteilig nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten f\u00fcr seinen GmbH-Anteil dar und beantragte, einen Verlust aus der Ver\u00e4u\u00dferung seines Anteils zu ber\u00fccksichtigen. Das beklagte Finanzamt ermittelte einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn. Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem BFH erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH orientiert sich in seiner Entscheidung am handelsrechtlichen Begriff der Anschaffungskosten. Er f\u00fchrt aus, dass das Mitgliedschaftsrecht an einem GmbH-Anteil insbesondere den Gewinnvortrag und den erzielten Jahres\u00fcberschuss, \u00fcber dessen Verwendung noch nicht beschlossen wurde, umfasst. Die streitigen Bestandteile Gewinnanteil und -vortrag stellen in diesem Fall deshalb keine besonderen nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten dar, sondern unselbstst\u00e4ndige, preisbildende Bestandteile des ver\u00e4u\u00dferten GmbH-Anteils. Der Erwerber der Anteile hat den Kaufpreis gerade auch daf\u00fcr bezahlt, dass mit dem erworbenen Anteil der streitbefangene anteilige Gewinnvortrag und Jahres\u00fcberschuss mit \u00fcbergeht.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Mit diesem Urteil hat der BFH den Anschaffungskostenbegriff in Bezug auf vorgetragene Gewinne bei der Ver\u00e4u\u00dferung eines GmbH-Anteils klar definiert. Vor einer Anteilsver\u00e4u\u00dferung sollten \u00dcberlegungen im Hinblick auf die thesaurierten Gewinne angestellt werden und diese ggf. durch Aussch\u00fcttungsbeschl\u00fcsse oder im Rahmen der Kaufpreisbemessung genutzt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gewinnvortrag und Jahres\u00fcberschuss keine nachtr\u00e4glichen Anschaffungskosten bei Ver\u00e4u\u00dferung eines GmbH-Anteils Kernaussage Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung einer wesentlichen Beteiligung (&gt; 1 %) an einer GmbH unterliegen zu 50 % (in 2004) der Steuerpflicht; Verluste ebenso. 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