{"id":1472,"date":"2011-09-30T15:56:10","date_gmt":"2011-09-30T13:56:10","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1472"},"modified":"2012-08-20T13:36:33","modified_gmt":"2012-08-20T11:36:33","slug":"zahlung-eines-ehegatten-dient-der-steuerschuld-beider","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zahlung-eines-ehegatten-dient-der-steuerschuld-beider\/","title":{"rendered":"Zahlung eines Ehegatten dient der Steuerschuld beider"},"content":{"rendered":"<p><!--[endif]--><strong>Zahlung eines Ehegatten dient der Steuerschuld beider<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Vorauszahlungen sind mit der gegen beide Ehegatten festgesetzten Einkommensteuer zu verrechnen. Ein verbleibender Betrag ist den Ehegatten anteilig zu erstatten.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger leistete aufgrund eines an beide Ehegatten gerichteten Vorauszahlungsbescheides f\u00fcr die Einkommensteuer 2001 Vorauszahlungen in H\u00f6he von rund 23.000 EUR. Bis Anfang 2002 lebte der Kl\u00e4ger mit seiner damaligen Ehefrau zusammen, sp\u00e4ter wurde die Ehe geschieden. Die Ehefrau beantragte 2003 die getrennte Veranlagung f\u00fcr das Jahr 2001. Der gegen den Kl\u00e4ger ergangene Einkommensteuerbescheid enthielt keine Anrechnung auf die Vorauszahlungen. Die festgesetzte Zahllast wurde vom Konto des Kl\u00e4gers abgebucht. In Folge erhielt der Kl\u00e4ger eine Erstattung des vollen Betrages der Vorauszahlungen. Das Finanzamt forderte nunmehr vom Kl\u00e4ger die H\u00e4lfte des ihm erstatteten Betrages zur\u00fcck, da diese Vorauszahlungen der Ehefrau zuzurechnen w\u00e4ren. Hiergegen richtet sich die Klage.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof gab dem Kl\u00e4ger \u00fcberwiegend Recht. Der Erstattungsanspruch aus \u00a7 37 Abs. 2 AO steht demjenigen Ehegatten zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Solange im Zeitpunkt der Vorauszahlung die Ehe besteht und die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, kann das Finanzamt davon ausgehen, dass der auf die gemeinsame Steuerschuld zahlende Ehegatte auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will. Bei \u00dcberzahlung sind beide Ehegatten somit jeweils zur H\u00e4lfte erstattungsberechtigt. Sind die Vorauszahlungen nicht bestimmungsgem\u00e4\u00df auf die festgesetzten Steuern angerechnet worden, so ist die Vorauszahlung zun\u00e4chst in H\u00f6he des festgesetzten Betrages dem Ehegatten zu erstatten, auf dessen Schuld sie sonst anzurechnen gewesen w\u00e4re. Verbleibt nach Abrechnung der f\u00fcr beide Eheleute festgesetzten Steuern von den Vorauszahlungen noch ein Rest, ist dieser den Ehegatten anteilig zu erstatten.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Sofern einer der Ehegatten nur f\u00fcr sich selbst die Vorauszahlungen leisten will, ist eine genaue Leistungsbestimmung unerl\u00e4sslich. Anderenfalls werden diese Vorauszahlungen der Ehegattengemeinschaft zu gleichen Teilen zugerechnet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zahlung eines Ehegatten dient der Steuerschuld beider Kernaussage Vorauszahlungen sind mit der gegen beide Ehegatten festgesetzten Einkommensteuer zu verrechnen. Ein verbleibender Betrag ist den Ehegatten anteilig zu erstatten. Sachverhalt Der Kl\u00e4ger leistete aufgrund eines an beide Ehegatten gerichteten Vorauszahlungsbescheides f\u00fcr die Einkommensteuer 2001 Vorauszahlungen in H\u00f6he von rund 23.000 EUR. 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