{"id":14785,"date":"2013-01-31T11:13:15","date_gmt":"2013-01-31T09:13:15","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=14785"},"modified":"2013-03-22T10:43:16","modified_gmt":"2013-03-22T08:43:16","slug":"bei-grunderwerbsteuer-gilt-der-einheitliche-erwerbsgegenstand","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bei-grunderwerbsteuer-gilt-der-einheitliche-erwerbsgegenstand\/","title":{"rendered":"Bei Grunderwerbsteuer gilt der einheitliche Erwerbsgegenstand"},"content":{"rendered":"<p><strong>Bei Grunderwerbsteuer gilt der einheitliche Erwerbsgegenstand<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Wird auf einem gerade gekauften Grundst\u00fcck die Errichtung eines Hauses durch einen Bautr\u00e4ger vereinbart, richtet sich die H\u00f6he der Grunderwerbsteuer nicht nur nach dem Kaufpreis des unbebauten Grundst\u00fccks, sondern ber\u00fccksichtigt ggf. auch die Kosten f\u00fcr den Hausbau.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Das kl\u00e4gerische Ehepaar erwarb durch notariell beurkundeten Kaufvertrag im November 2005 ein unbebautes Grundst\u00fcck. Bei dem Zustandekommen des Vertrags wirkte ein Unternehmer mit, der das Bauvorhaben betreute und auf diese Weise f\u00fcr die Erwerber letztlich den Erwerb eines schl\u00fcsselfertigen Hauses erm\u00f6glichte. Bereits im weiteren Verlauf des Monats November schlossen die Eheleute auf Vermittlung des Baubetreuers mit einem Bautr\u00e4ger einen Vertrag \u00fcber die Errichtung einer Doppelhaush\u00e4lfte. Das Finanzamt erh\u00f6hte daraufhin die bereits unter Ber\u00fccksichtigung des Grundst\u00fcckskaufpreises festgesetzte Grunderwerbsteuer. Hierbei wurden die vereinbarten Kosten zur Errichtung der Doppelhaush\u00e4lfte in die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Grunderwerbsteuer mit einbezogen. W\u00e4hrend der hiergegen gerichtete Einspruch der Eheleute erfolglos blieb, gab das Finanzgericht der dann erhobenen Klage statt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die vom Finanzamt eingelegte Revision hatte Erfolg. Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt an seiner langj\u00e4hrigen Rechtsprechung zu dieser Fragestellung fest. Anders als das Finanzgericht ging der BFH hierbei davon aus, dass die Eheleute kein unbebautes Grundst\u00fcck, sondern vielmehr ein mit einer Doppelhaush\u00e4lfte bebautes Grundst\u00fcck erworben haben. Zwar sei der Ausgangspunkt f\u00fcr die Frage, was erworben werde, stets der zivilrechtliche Vertrag, der im Urteilsfall auf die \u00dcbertragung eines unbebauten Grundst\u00fccks gerichtet sei. Allerdings lasse die Mitwirkung des baubetreuenden Unternehmers sowohl bei Kauf als auch bei Vertragsschluss mit dem Bautr\u00e4ger den Schluss zu, dass Kaufgegenstand eigentlich ein bebautes Grundst\u00fcck sein sollte. Lediglich zur Vermeidung einer h\u00f6heren Grunderwerbsteuer seien die Gestaltungen dahin gegangen, den Bau vom Erwerber ausf\u00fchren zu lassen. Es l\u00e4ge insoweit ein einheitlicher Erwerbsvorgang vor, der einheitlich der Grunderwerbsteuer unterliege.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Wer ein Haus kaufen m\u00f6chte, zu diesem Zwecke ein unbebautes Grundst\u00fcck kauft und mit einem Bautr\u00e4ger den Hausbau vereinbart, muss damit rechnen, Grunderwerbsteuer auch auf die Kosten des Hausbaus zahlen zu m\u00fcssen. Auch weiterhin muss man insoweit erw\u00e4gen, ob der Kauf eines unbebauten Grundst\u00fccks mit anschlie\u00dfender Bebauung sinnvoller ist, als der Erwerb eines bereits fertigen (Neu-)Baus.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei Grunderwerbsteuer gilt der einheitliche Erwerbsgegenstand Kernaussage Wird auf einem gerade gekauften Grundst\u00fcck die Errichtung eines Hauses durch einen Bautr\u00e4ger vereinbart, richtet sich die H\u00f6he der Grunderwerbsteuer nicht nur nach dem Kaufpreis des unbebauten Grundst\u00fccks, sondern ber\u00fccksichtigt ggf. auch die Kosten f\u00fcr den Hausbau. 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