{"id":14788,"date":"2013-01-31T11:17:26","date_gmt":"2013-01-31T09:17:26","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=14788"},"modified":"2026-07-10T11:36:00","modified_gmt":"2026-07-10T09:36:00","slug":"erlass-von-grundsteuer-bei-mehreren-vermietbaren-einheiten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erlass-von-grundsteuer-bei-mehreren-vermietbaren-einheiten\/","title":{"rendered":"Erlass von Grundsteuer bei mehreren vermietbaren Einheiten"},"content":{"rendered":"<p><strong>Erlass von Grundsteuer bei mehreren vermietbaren Einheiten<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>B\u00fc\u00dft ein Vermieter wegen Leerstands der Immobilien nicht nur unwesentliche Mietertr\u00e4ge ein, kann er einen teilweisen Erlass der Grundsteuer beantragen. Voraussetzung ist allerdings, dass er sich nachhaltig um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bem\u00fcht. Besteht eine wirtschaftliche Einheit aus zahlreichen verschieden ausgestatteten, zu unterschiedlichen Zwecken nutzbaren und getrennt vermietbaren R\u00e4umlichkeiten und sind die marktgerechten Mieten f\u00fcr die einzelnen Raumeinheiten unterschiedlich hoch, ist f\u00fcr jede nicht vermietete Raumeinheit gesondert zu pr\u00fcfen, ob der Steuerpflichtige den Leerstand zu vertreten hat.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger erwarben ein Grundst\u00fcck mit mehreren Geb\u00e4uden. Darin befanden sich zahlreiche verschieden nutzbare und unterschiedlich gro\u00dfe Raumeinheiten. Aufgrund des teilweisen Leerstands beantragten die Kl\u00e4ger 1998 den Erlass eines Teils der Grundsteuer. Den Umfang ermittelten sie, indem sie die durchschnittliche Miete der vermieteten Teile auch auf die unvermieteten Teile bezogen. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten zu hohe Mieten verlangt und im \u00dcbrigen sei der Mietertrag im Umfang weniger gemindert, da die durchschnittliche Miete \u00fcber der orts\u00fcblichen Miete liege. Nachdem auch eine Klage erfolglos blieb, hob der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil auf und verwies die Sache zur\u00fcck. Das Finanzgericht wies die Klage allerdings erneut ab. Hiergegen wenden sich die Kl\u00e4ger mit der Revision.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Die Grundsteuer ist zum Teil zu erlassen, wenn der Steuerpflichtige die Minderung des Mietertrags nicht zu vertreten hat. Ein g\u00e4nzliches Vertretenm\u00fcssen kann nicht daraus gefolgert werden, dass die in Zeitungsanzeigen geforderte Miete f\u00fcr zusammen zur Miete angebotene Raumeinheiten lediglich f\u00fcr einen Teil der Einheiten deutlich \u00fcber der markt\u00fcblichen Miete lag. Insbesondere handelt es sich vorliegend nur um einen kleinen Teil der R\u00e4ume, n\u00e4mlich die Kellerr\u00e4ume. Vielmehr muss unter Ber\u00fccksichtigung des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit f\u00fcr jede nicht vermietete Einheit einzeln gepr\u00fcft werden, ob der Steuerpflichtige den Leerstand zu vertreten hat.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Hat der Vermieter f\u00fcr einzelne Raumeinheiten die Mietertragsminderung zu vertreten, ist die markt\u00fcbliche Miete f\u00fcr diese Einheiten hinzuzurechnen und auf dieser Grundlage zu ermitteln, in welchem Umfang der tats\u00e4chlich erzielte Mietertrag zuz\u00fcglich der hinzugerechneten Miete vom normalen Mietertrag abweicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erlass von Grundsteuer bei mehreren vermietbaren Einheiten Kernaussage B\u00fc\u00dft ein Vermieter wegen Leerstands der Immobilien nicht nur unwesentliche Mietertr\u00e4ge ein, kann er einen teilweisen Erlass der Grundsteuer beantragen. 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