{"id":1486,"date":"2011-09-30T09:41:05","date_gmt":"2011-09-30T07:41:05","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1486"},"modified":"2012-08-21T09:54:46","modified_gmt":"2012-08-21T07:54:46","slug":"telekom-tarifvertrag-gilt-auch-fur-ehemalige-postler-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/telekom-tarifvertrag-gilt-auch-fur-ehemalige-postler-2\/","title":{"rendered":"Telekom-Tarifvertrag gilt auch f\u00fcr ehemalige Postler"},"content":{"rendered":"<p><strong>Telekom-Tarifvertrag gilt auch f\u00fcr ehemalige Postler<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Verweisen Arbeitsvertr\u00e4ge auf Tarifvertr\u00e4ge und kommt es w\u00e4hrend der Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses dazu, dass dieses vom urspr\u00fcnglichen Arbeitgeber auf einen anderen Arbeitgeber \u00fcbergeht, stellt sich regelm\u00e4\u00dfig die Frage, wie die urspr\u00fcngliche Verweisnorm zu verstehen ist. M\u00f6glich sind einfache Bezugnahmen, die in der Regel dazu f\u00fchren, dass alte Tarifvertr\u00e4ge erhalten bleiben, weil der neue Arbeitgeber Tarifnachfolger wird. Denkbar sind aber auch Wechsel im anwendbaren Tarifvertrag. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nunmehr zur Auslegung solcher Bezugnahmeklauseln in einem Fall zu entscheiden, in dem der urspr\u00fcngliche Arbeitsvertrag 27 Jahre zuvor geschlossen worden war.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war seit 1980 bei der Deutschen Bundespost und sp\u00e4ter nach deren Privatisierung im Jahre 1995 bei der Telekom besch\u00e4ftigt. Aufgrund einer Verweisung in seinem urspr\u00fcnglichen Arbeitsvertrag fanden die Tarifvertr\u00e4ge der Bundespost Anwendung, sp\u00e4ter wurden die Tarifvertr\u00e4ge der Telekom auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis angewendet. Schlie\u00dflich ging das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers 2007 im Rahmen eines Teilbetriebs\u00fcbergangs auf eine Tochtergesellschaft der Telekom \u00fcber, die lediglich ihren Haustarifvertrag auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis anwandte. Mit seiner Klage begehrte der Kl\u00e4ger die Feststellung, dass der Tarifvertrag der Telekom im Zeitpunkt des Teilbetriebs\u00fcbergangs auf ihn anzuwenden sei und bekam Recht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Nach Ansicht der Richter ergibt sich die Tatsache, dass die Tarifvertr\u00e4ge der Telekom und nicht der (schlechtere) Haustarifvertrag der Tochtergesellschaft auf den Kl\u00e4ger anzuwenden sind, aus der Verweisklausel seines urspr\u00fcnglichen Arbeitsvertrags mit der Bundespost. Diese erfasse im Wege der Vertragsauslegung auch die Tarifvertr\u00e4ge der Telekom, weil sie im Rahmen der Privatisierung Tarifnachfolger der Bundespost geworden sei. Nicht mehr m\u00f6glich sei es aber, die urspr\u00fcngliche Verweisungsklausel dahingehend auszulegen, dass auch Tarifvertr\u00e4ge von Tochtergesellschaften zur Anwendung gelangten. Dies sei bei der Privatisierung gar nicht abzusch\u00e4tzen gewesen. Im \u00dcbrigen sei es nicht m\u00f6glich, die reine Verweisklausel in eine Tarifwechselklausel umzudeuten.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung zeigt die Bedeutung von Verweisklauseln in Arbeitsvertr\u00e4gen. Die Problematik ist offensichtlich nicht nur auf ehemalige Staatsbetriebe beschr\u00e4nkt. Vergleichbare Situationen der Tarifnachfolge k\u00f6nnen auch eintreten, wenn Unternehmen umgewandelt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Telekom-Tarifvertrag gilt auch f\u00fcr ehemalige Postler Kernfrage Verweisen Arbeitsvertr\u00e4ge auf Tarifvertr\u00e4ge und kommt es w\u00e4hrend der Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses dazu, dass dieses vom urspr\u00fcnglichen Arbeitgeber auf einen anderen Arbeitgeber \u00fcbergeht, stellt sich regelm\u00e4\u00dfig die Frage, wie die urspr\u00fcngliche Verweisnorm zu verstehen ist. 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