{"id":14873,"date":"2013-01-31T10:29:25","date_gmt":"2013-01-31T08:29:25","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=14873"},"modified":"2013-03-22T10:43:22","modified_gmt":"2013-03-22T08:43:22","slug":"bei-klagerucknahme-droht-kein-ordnungsgeld","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bei-klagerucknahme-droht-kein-ordnungsgeld\/","title":{"rendered":"Bei Klager\u00fccknahme droht kein Ordnungsgeld"},"content":{"rendered":"<p><strong>Bei Klager\u00fccknahme droht kein Ordnungsgeld<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Unklarheiten im Sachverhalt k\u00f6nnen am schnellsten im unmittelbaren Gespr\u00e4ch mit der betroffenen Partei beseitigt werden. Das Finanzgericht (FG) kann daher das pers\u00f6nliche Erscheinen der Parteien zum m\u00fcndlichen Termin anordnen. In der Anordnung kann f\u00fcr den Fall des Ausbleibens ein Ordnungsgeld angedroht werden. Erscheint die Partei schuldhaft trotzdem nicht, kann das FG durch Beschluss das angedrohte Ordnungsgeld festsetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Sachverhaltsaufkl\u00e4rung erschwert und der Prozess verz\u00f6gert wurde. Daran fehlt es bei einer Klager\u00fccknahme im Laufe der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>In dem Hauptverfahren wandte sich die Kl\u00e4gerin gegen die Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlages wegen der versp\u00e4teten Abgabe der Umsatzsteuererkl\u00e4rung. Zum Termin der m\u00fcndlichen Verhandlung wurde das pers\u00f6nliche Erscheinen der Kl\u00e4gerin angeordnet. Zugleich wurde f\u00fcr den Fall des Nichterscheinens ein Ordnungsgeld in H\u00f6he von 200 EUR angedroht. Das FG wollte mit der Kl\u00e4gerin die Gr\u00fcnde f\u00fcr die versp\u00e4tete Abgabe er\u00f6rtern. Im Termin erschien lediglich der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin, der die Klage im Termin zur\u00fccknahm. Das Verfahren wurde eingestellt und durch Beschluss setzte das FG gegen die Kl\u00e4gerin wegen des unentschuldigten Ausbleibens das angedrohte Ordnungsgeld fest.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschwerde hiergegen hatte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) Erfolg. Nachdem die Kl\u00e4gerin durch ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten die Klage im m\u00fcndlichen Termin zur\u00fcckgenommen hatte, durfte das angedrohte Ordnungsgeld nicht mehr festgesetzt werden. Denn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei hat weder zu einer Verfahrensverz\u00f6gerung gef\u00fchrt noch sich als unsch\u00e4dlich erwiesen. Zweck der Ordnungsgeldfestsetzung ist nicht die Ahndung einer vermeintlichen Missachtung des Gerichts, sondern die F\u00f6rderung der Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts. Wird im Laufe der m\u00fcndlichen Verhandlung die Klage zur\u00fcckgenommen und dadurch das Verfahren beendet, entf\u00e4llt der Grund f\u00fcr die Anordnung des pers\u00f6nlichen Erscheinens und eine Verfahrensverz\u00f6gerung ist ausgeschlossen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>\u00c4hnliche Vorschriften existieren auch in anderen Gerichtsordnungen (z. B. im Zivilprozess). Sofern also das pers\u00f6nliche Erscheinen angeordnet ist, sollte die betroffene Partei hinreichend entschuldigt sein, wenn sie dem Prozess fernbleibt. Zu pr\u00fcfen bleibt, ob die Entsendung eines sachkundigen Vertreters ggf. ausreicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei Klager\u00fccknahme droht kein Ordnungsgeld Kernaussage Unklarheiten im Sachverhalt k\u00f6nnen am schnellsten im unmittelbaren Gespr\u00e4ch mit der betroffenen Partei beseitigt werden. Das Finanzgericht (FG) kann daher das pers\u00f6nliche Erscheinen der Parteien zum m\u00fcndlichen Termin anordnen. 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