{"id":14879,"date":"2013-01-31T10:38:53","date_gmt":"2013-01-31T08:38:53","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=14879"},"modified":"2013-03-22T10:45:57","modified_gmt":"2013-03-22T08:45:57","slug":"brennpunkt-elternunterhalt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/brennpunkt-elternunterhalt\/","title":{"rendered":"Brennpunkt &#8211; Elternunterhalt"},"content":{"rendered":"<p><strong>Brennpunkt &#8211; Elternunterhalt<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>In Zeiten steigender Pflegekosten und finanzschwacher Kommunen versuchen letztere, Pflegekosten, die sie f\u00fcr sozialschwache \u00e4ltere Menschen aufbringen m\u00fcssen, im Wege des Elternunterhalts bei den (erwachsenen) Kindern beizutreiben. Dass das Gesetz diese M\u00f6glichkeit vorsieht, ist unbestritten. Die Kindergeneration wird dabei nur dadurch gesch\u00fctzt, dass im Rahmen der Ermittlung der Leistungsf\u00e4higkeit kleinere Zugest\u00e4ndnisse gemacht werden. Der Anspruch auf Elternunterhalt ist aber dann ausgeschlossen, wenn das Verh\u00e4ltnis zwischen Eltern und Kindern zerr\u00fcttet ist, oder die Eltern bzw. Dritte die Pflegebed\u00fcrftigkeit schuldhaft herbeigef\u00fchrt haben. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat zu m\u00f6glichen Ausschlussgr\u00fcnden nun in 2 Entscheidungen Stellung genommen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Im ersten Fall trug der Kl\u00e4ger gegen den von Seiten der Kommune geltend gemachten Elternunterhaltsanspruch vor, der Vater, f\u00fcr den gezahlt werden sollte, habe nach der vor 27 Jahren erfolgten Scheidung der Eltern den Kontakt zu ihm abgebrochen, selbst auf Familienzusammenk\u00fcnften nicht mit ihm geredet und ihn faktisch enterbt. Im zweiten Fall war die Mutter des Kl\u00e4gers psychisch erkrankt und aus dem Berufsleben ausgeschieden. Das Sozialamt gew\u00e4hrte fortan Sozialhilfe in Form von Darlehen. Parallel vers\u00e4umten es Betreuer und Sozialamt, daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass die Mitgliedschaft der Mutter in Pflege- und Krankenversicherung aufrecht erhalten blieb. Im \u00dcbrigen bestritt die Mutter ihren Lebensunterhalt aus Ehegattenunterhaltszahlung des geschiedenen Vaters, verbrauchte dabei aber auch den Teil des Ehegattenunterhalts der f\u00fcr die Fortf\u00fchrung einer Rentenversicherung gedacht war. Als diese zur Auszahlung gelangen sollte, leitete das Sozialamt den kapitalisierten Auszahlungsbetrag zum Ausgleich der Sozialhilfedarlehen auf sich \u00fcber.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>In beiden F\u00e4llen lehnte das Gericht den Elternunterhaltsanspruch gegen\u00fcber dem Kind ab. Im ersten Fall seien die Voraussetzungen einer schweren Verfehlung des Elternteils gegeben, die zum vollst\u00e4ndigen Ausschluss des Elternunterhaltes f\u00fchrten. Zwar reiche der Kontaktabbruch in der Regel nicht daf\u00fcr aus, den Unterhaltsanspruch untergehen zu lassen. Im konkreten Fall habe der Vater aber in besonders kr\u00e4nkender Art und Weise gehandelt. Im zweiten Fall war das Gericht der Auffassung, dass die Ma\u00dfnahmen Dritter, n\u00e4mlich des Sozialamts, bei Vereinnahmung der Lebensversicherung bzw. des Betreuers und des Sozialamts beim Vers\u00e4umen der Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung nicht zu Lasten des unterhaltspflichtigen Kindes gewertet werden d\u00fcrften. Denn h\u00e4tten der Mutter Lebensversicherung und Pflegegeld zur Verf\u00fcgung gestanden, h\u00e4tten die Pflegekosten, f\u00fcr die das Kind nunmehr in Anspruch genommen werde, beglichen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidungen zeigen, dass unabh\u00e4ngig von der grunds\u00e4tzlich bestehenden Unterhaltspflicht Gr\u00fcnde bestehen k\u00f6nnen, die eine Unterhaltspflicht ausschlie\u00dfen. Der sicherste Ausschlussgrund ist dabei derjenige, in dem der Sozialleistungstr\u00e4ger selber daf\u00fcr gesorgt hat, dass die Pflegekosten nicht gedeckt sind (Fall 2). Der Ausschlussgrund der schweren Verfehlung des Elternteils (Fall 1) ist der umstrittenere; das Oberlandesgericht hat hier die Beschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Fraglich ist, welcher Schweregrad bei der Verfehlung erreicht werden muss. Es gibt Entscheidungen, in denen die Unterhaltspflicht in Abh\u00e4ngigkeit hierzu prozentual verringert wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Brennpunkt &#8211; Elternunterhalt Kernaussage In Zeiten steigender Pflegekosten und finanzschwacher Kommunen versuchen letztere, Pflegekosten, die sie f\u00fcr sozialschwache \u00e4ltere Menschen aufbringen m\u00fcssen, im Wege des Elternunterhalts bei den (erwachsenen) Kindern beizutreiben. Dass das Gesetz diese M\u00f6glichkeit vorsieht, ist unbestritten. 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