{"id":14896,"date":"2013-01-31T10:47:25","date_gmt":"2013-01-31T08:47:25","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=14896"},"modified":"2013-03-22T10:52:24","modified_gmt":"2013-03-22T08:52:24","slug":"innergemeinschaftliches-verbringen-vereinfachung-nur-noch-bei-antrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/innergemeinschaftliches-verbringen-vereinfachung-nur-noch-bei-antrag\/","title":{"rendered":"Innergemeinschaftliches Verbringen: Vereinfachung nur noch bei Antrag"},"content":{"rendered":"<p><strong>Innergemeinschaftliches Verbringen: Vereinfachung nur noch bei Antrag<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Verbringen Unternehmer Gegenst\u00e4nde ihres Unternehmens zur eigenen Verf\u00fcgung von einem in einen anderen Mitgliedstaat, so handelt es sich um ein innergemeinschaftliches Verbringen. Dieses wird behandelt wie eine innergemeinschaftliche Lieferung. Entsprechend muss der Unternehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsstaat deklarieren.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Bef\u00f6rdert der Unternehmer Ware selbst in einen anderen Mitgliedstaat, so gilt dies als innergemeinschaftliche Lieferung, wenn zu Beginn der Bef\u00f6rderung der Empf\u00e4nger feststeht und direkt an diesen ausgeliefert wird. Zu dieser Grundregel l\u00e4sst die Verwaltung jedoch eine Ausnahme zu. Unter bestimmten Voraussetzungen konnte bisher statt einer innergemeinschaftlichen Lieferung auch ein innergemeinschaftliches Verbringen angenommen werden. Insbesondere f\u00fcr Gro\u00dfh\u00e4ndler im grenznahen Raum stellte dies eine Vereinfachung dar. Diese m\u00fcssen dann einen innergemeinschaftlichen Erwerb und den Verkauf der Ware im Bestimmungsstaat versteuern.<\/p>\n<p><strong>Neue Verwaltungsanweisung<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun die Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung dieser Vereinfachungsregel versch\u00e4rft. Zum einen gilt sie nun ausdr\u00fccklich nur noch f\u00fcr Bef\u00f6rderungen durch den Lieferanten, so dass F\u00e4lle der Versendung durch den Lieferanten sowie der Abholung durch den Abnehmer ausgeschlossen sind. Zum anderen setzt die Vereinfachungsregelung zuk\u00fcnftig zwingend einen Antrag und die Zustimmung der beteiligten Finanzbeh\u00f6rden in beiden Staaten voraus.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Zu beachten ist, dass die Regelung nur f\u00fcr bestimmte Unternehmen eine Vereinfachung darstellt, da sie eine Registrierung und Deklaration der Umsatzsteuer in einem anderen Mitgliedstaat erfordert. Ein Antrag ist ab dem 1.1.2013 erforderlich. Bis zum 31.3.2013 kann dann bei Zustimmung des Finanzamts die Vereinfachungsregelung noch in Versendungs- und Abholf\u00e4llen beansprucht werden. Wer zuk\u00fcnftig die Neuregelung ohne Antrag anwendet, muss mit folgenden Konsequenzen rechnen: Der gesamte Vorgang wird r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht. Dies betrifft zum einen die Besteuerung im Ankunftsstaat. Zum anderen wird im Herkunftsstaat aus dem innergemeinschaftlichen Verbringen, das als innergemeinschaftliche Lieferung gilt, eine &#8222;reine&#8220; innergemeinschaftliche Lieferung. Beide sind zwar steuerbefreit, doch das Problem besteht darin, dass die Steuerbefreiung der &#8222;normalen&#8220; innergemeinschaftlichen Lieferung etliche Nachweise erfordert. Diese werden dann i. d. R. nicht vorliegen, so dass das Risiko einer Umsatzsteuernachzahlung besteht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Innergemeinschaftliches Verbringen: Vereinfachung nur noch bei Antrag Kernaussage Verbringen Unternehmer Gegenst\u00e4nde ihres Unternehmens zur eigenen Verf\u00fcgung von einem in einen anderen Mitgliedstaat, so handelt es sich um ein innergemeinschaftliches Verbringen. Dieses wird behandelt wie eine innergemeinschaftliche Lieferung. Entsprechend muss der Unternehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsstaat deklarieren. 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