{"id":14904,"date":"2013-03-22T11:31:46","date_gmt":"2013-03-22T09:31:46","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=14904"},"modified":"2020-09-14T15:53:10","modified_gmt":"2020-09-14T13:53:10","slug":"beginn-der-sachlichen-gewerbesteuerpflicht-einer-gewerblich-gepragten-personengesellschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/beginn-der-sachlichen-gewerbesteuerpflicht-einer-gewerblich-gepragten-personengesellschaft\/","title":{"rendered":"Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich gepr\u00e4gten Personengesellschaft"},"content":{"rendered":"<div id=\"dokument\">\n<div id=\"bsentscheidung\">\n<div style=\"text-align: left;\" align=\"center\"><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Legt eine gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft i. S. d. \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG &#8211; hier: eine GmbH &amp; Co KG &#8211; eingezahltes Kommanditkapital verzinslich an, beteiligt sie sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und beginnt ihre werbende T\u00e4tigkeit mit der Folge, dass danach erzielte Ertr\u00e4ge gewerbesteuerpflichtig sind.<\/span><br \/>\n<a style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\" href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/gewerbesteuer.htm\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Weitere Informationen zur Gewerbesteuerpflicht<\/a><\/div>\n<div style=\"text-align: left;\" align=\"center\"><\/div>\n<div><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Nichtzulassungsbeschwerde, BFH-Az. IV B 73\/12 &#8211; Revision zugelassen<\/span><br \/>\n<span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Revision eingelegt, BFH-Az. IV R 1\/13<\/span><\/div>\n<h3>Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 1. Senat, Urteil vom 23.03.2012, 1 K 275\/09<\/h3>\n<p>\u00a7 15 Abs 3 Nr 2 S 1 EStG, \u00a7 7 GewStG<\/p>\n<div>\n<h4>Tatbestand<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt>1<\/dt>\n<dd>Streitig ist, wann der Gewerbebetrieb der Kl\u00e4gerin begonnen hat. Davon h\u00e4ngt es ab, ob und ggf. in welcher H\u00f6he an Kommanditisten gezahlte Eigenkapitalvermittlungsprovisionen der Gewerbesteuer unterliegen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>2<\/dt>\n<dd>Bei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um eine Beteiligungsgesellschaft, die als sog. Dachfonds Investoren anbietet, sich durch eine Kommanditeinlage bei der Kl\u00e4gerin an insgesamt sechs Ein-Schiffs-Kommanditgesellschaften (sog. Zielfonds) mittelbar zu beteiligen. Den Zielfonds geh\u00f6ren je ein neu hergestelltes Container- oder Schwergutschiff.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>3<\/dt>\n<dd>Der Gesellschaftszweck der Kl\u00e4gerin besteht darin, Kommanditbeteiligungen an den Zielfonds zu erwerben und zu verwalten. Die Kl\u00e4gerin kann sich auch an anderen Unternehmungen gleicher oder \u00e4hnlicher Branchen beteiligen sowie eigenes oder fremdes Verm\u00f6gen verwalten (\u00a7 2 des Gesellschaftsvertrags der Kl\u00e4gerin &#8211; im Folgenden: Gesellschaftsvertrag). Pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin der Kl\u00e4gerin ohne Kapitaleinlage ist die \u2026 Beteiligungs-GmbH, die zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet ist (\u00a7\u00a7 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag), Gr\u00fcndungskommanditisten sind die Herren X und Y. Die Komplement\u00e4rin ist berechtigt, das Kommanditkapital durch die Aufnahme weiterer Kommanditisten nach der Ma\u00dfgabe des Investitions- und Finanzierungsplanes zu erh\u00f6hen (\u00a7 8 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag). Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Gestaltungen wird auf den am Ende des Beteiligungsprospekts abgedruckten Gesellschaftsvertrag der Kl\u00e4gerin in der Fassung vom \u2026und als Beispiel f\u00fcr den Gesellschaftsvertrag der Zielfonds auf den der \u2026Schifffahrtsgesellschaft mbH &amp; Co. KG MS\u2026 verwiesen. Die Kl\u00e4gerin wurde am 7. September 2005 in das Handelsregister eingetragen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>4<\/dt>\n<dd>Aus dem Beteiligungsprospekt ergibt sich, dass alle sechs Zielfonds bereits bei der Infahrtsetzung zur sog. Tonnagebesteuerung nach \u00a7 5a Einkommensteuergesetz (EStG) optieren werden. Im Jahresabschluss teilt die Kl\u00e4gerin mit, dass dies geschehen sei.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>5<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin setzte f\u00fcr die Beteiligungserwerbe ausschlie\u00dflich Eigenkapital ein, das ihr von den Investoren als Kommanditeinlagen zur Verf\u00fcgung gestellt worden war. F\u00fcr die Beschaffung ihres Eigenkapitals bediente sich die Kl\u00e4gerin mehrerer ihrer Kommanditisten, die hierf\u00fcr Vermittlungsprovisionen erhielten. Schriftliche Vereinbarungen mit den Vermittlern gibt es nicht. Sie vermitteln bereits seit 19.. Fondsanteile f\u00fcr die Reederei.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>6<\/dt>\n<dd>Die Einwerbung des Kommanditkapitals erfolgte vom 28. Januar bis zum 10. Mai 2006. Die Platzierung der Kommanditanteile war nicht garantiert. Die Kl\u00e4gerin trat den Zielfonds im Zeitraum 2. bis 13. Februar 2006 bei. Das erste Schiff \u2026 wurde am 24. M\u00e4rz 2006 von der Werft abgeliefert.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>7<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin weist in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung f\u00fcr das Streitjahr 2006 auch Zinseinnahmen aus, und zwar \u201eZinsertr\u00e4ge Termingeld\u201c in H\u00f6he von 14.861,36 EUR und \u201eZinsertr\u00e4ge Kontokorrent\u201c in H\u00f6he von 2.494,20 EUR f\u00fcr Guthaben auf dem Kontokorrentkonto\u2026 bei der Volksbank \u2026(VB). Das Kontokorrentkonto wurde am 18. August 2005 er\u00f6ffnet. In den Beitrittserkl\u00e4rungen verpflichten sich die Anleger, ihre Kommanditeinlagen auf dieses Konto einzuzahlen. Guthaben auf dem Konto sind von der VB\u2026 verzinst worden, und zwar zun\u00e4chst mit 1,5 v. H., ab Oktober 2006 mit 1,75 v. H.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>8<\/dt>\n<dd>Am 14. M\u00e4rz 2006 legte die Kl\u00e4gerin erstmalig \u201eTermingeld\u201c an. Das Guthaben von 850.000 EUR wurde vom Kontokorrentkonto \u00fcberwiesen. Die Kl\u00e4gerin konnte jederzeit \u00fcber das Guthaben verf\u00fcgen. Bis zur n\u00e4chsten Verf\u00fcgung am 21. M\u00e4rz 2006 erzielte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr sieben Tage 165,28 EUR Zinsen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>9<\/dt>\n<dd>Nach dem Konto 470000 \u201eZinsertr\u00e4ge Kontokorrent\u201c der Buchf\u00fchrung sind auf dem Kontokorrentkonto u.a. unter dem Belegdatum 12. Juni 2006 bei einem Buchungstext \u201e29.08.05 &#8211; 22.03.06\u201c in drei Teilbetr\u00e4gen Ertr\u00e4ge von 581,45 EUR angefallen. Die VB hatte zun\u00e4chst vergessen, den Zinssatz in ihr Buchhaltungsprogramm einzugeben, und dies am 22. M\u00e4rz 2006 nachgeholt. In dem Beteiligungsprospekt der Kl\u00e4gerin werden keine Eink\u00fcnfte aus Kapitalanlagen erw\u00e4hnt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>10<\/dt>\n<dd>Die Provisionszahlungen an Gesellschafter f\u00fchrten zu einem positiven Sonderbetriebsergebnis, das die Kl\u00e4gerin in ihrer Erkl\u00e4rung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung auch erfasste, nicht aber in ihrer Gewerbesteuererkl\u00e4rung. Die Kl\u00e4gerin war der Meinung, insoweit liege ein Sonderbetriebsergebnis vor Abschluss der Betriebser\u00f6ffnungsphase vor, das nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen sei. Der Beklagte (das Finanzamt) folgte dem nicht. Es legte dem angefochtenen Bescheid vom 12. M\u00e4rz 2008 in der Fassung des ge\u00e4nderten Bescheids vom 13. Mai 2008 einen auf \u2026 EUR erh\u00f6hten Gewinn aus Gewerbebetrieb zugrunde. Im \u00dcbrigen blieb das Einspruchsverfahren erfolglos (Einspruchsbescheid vom 12. Oktober 2009). Hiergegen richtet sich die Klage.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>11<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin ist weiterhin der Auffassung, die Provisionszahlungen seien vor Aufnahme der werbenden T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin bzw. der Ingangsetzung des Gewerbebetriebs erfolgt und damit nicht gewerbesteuerbar. Auch bei gewerblich gepr\u00e4gten Personengesellschaften sei auf den Beginn der werbenden T\u00e4tigkeit abzustellen, die wie bei anderen Unternehmen von blo\u00dfen Vorbereitungshandlungen abzugrenzen sei. Die Kl\u00e4gerin sei nicht origin\u00e4r gewerblich t\u00e4tig. Es sei zun\u00e4chst strittig, ob angesichts der steuerlichen Transparenz von Mitunternehmerschaften das Eingehen der Beteiligungen an den Zielfonds \u00fcberhaupt eine T\u00e4tigkeit im steuerrechtlichen Sinne sei. Nicht bereits der Beteiligungserwerb, sondern erst der Zeitpunkt, in dem die Zielfonds ihre Vorbereitungsphase durch \u00dcbernahme der Schiffe abgeschlossen und Leistungen am Markt angeboten h\u00e4tten, sei als Beginn der Gewerbesteuerpflicht der Kl\u00e4gerin anzusehen. Das sei im Streitfall erst am 24. M\u00e4rz 2006 mit der Ablieferung des ersten Schiffes der Fall gewesen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>12<\/dt>\n<dd>Sollte das Halten der Anteile trotz steuerlicher Transparenz als eigenst\u00e4ndige verm\u00f6gensverwaltende T\u00e4tigkeit zu beurteilen sein, k\u00f6nne sie gewerbesteuerlich fr\u00fchestens mit dem Abschluss der Vorbereitungshandlungen bei der Kl\u00e4gerin beginnen. Nach dem Konzept der Kl\u00e4gerin k\u00f6nne die Beteiligung erst dann erworben werden, wenn das Eigenkapital der Kl\u00e4gerin eingeworben sei, da der Beteiligungserwerb ausschlie\u00dflich aus Eigenkapital erfolge. Sein Einwerben sei daher systematisch und zeitlich eindeutig den Vorbereitungsma\u00dfnahmen zuzuordnen und liege somit vor dem \u201eBeginn des Gewerbebetriebs\u201c.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>13<\/dt>\n<dd>Das Finanzamt gehe zu Unrecht davon aus, mit dem Abschluss der Einwerbema\u00dfnahmen und dem anschlie\u00dfenden zivilrechtlichen Erwerb der Beteiligungen an den Zielfonds beginne die verm\u00f6gensverwaltende T\u00e4tigkeit.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>14<\/dt>\n<dd>Dem stehe nicht die Eintragung der Kl\u00e4gerin im Handelsregister als Mitgesellschafter der Zielfonds entgegen. Wirtschaftlich sei der Beteiligungserwerb nur dann tats\u00e4chlich erfolgt, wenn das Eigenkapital der Kl\u00e4gerin zum Erwerb der Beteiligung ausreiche. Bei nicht erfolgreichem Platzierungsverlauf h\u00e4tte die Beteiligung reduziert werden m\u00fcssen. Der Beteiligungserwerb sei daher erst mit der Einwerbung des letzten Kommanditisten der Kl\u00e4gerin und der Einzahlung des Kommanditkapitals der Kl\u00e4gerin bei den Zielfonds und nicht schon mit der Eintragung als Gesellschafterin der Zielfonds abgeschlossen. Der Erwerb der Beteiligungen an den Zielfonds k\u00f6nne nicht den Beginn der gewerblichen T\u00e4tigkeit ausl\u00f6sen (vgl. BFH-Urteil vom 8. September 2011 IV R 44\/07, BStBl II 2012, 136).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>15<\/dt>\n<dd>Die Zahlungsempf\u00e4nger seien bei den Vermittlungen selbst zweifellos gewerblich t\u00e4tig geworden. Das Einwerben von Kommanditkapital sei aber nicht Gesellschaftszweck der Kl\u00e4gerin.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>16<\/dt>\n<dd>Die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (Urteil vom 26. Mai 2005 C-465\/03, Beilage zu BFH\/NV 2005, 306), wonach die Ausgabe neuer Aktien genauso wie die Aufnahme eines Personengesellschafters in eine Personengesellschaft keine Lieferung oder sonstige Leistung darstelle, k\u00f6nne auch f\u00fcr die rechtliche Beurteilung des Streitfalls herangezogen werden. Die Kl\u00e4gerin habe mit dem Einwerben des Kommanditkapitals lediglich Anstrengungen zur Aufbringung von Kapital unternommen. Ihr Ziel sei der Erwerb von Kapital und nicht die Erbringung einer Dienstleistung gewesen. Eine gewerbliche T\u00e4tigkeit liege nicht vor.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>17<\/dt>\n<dd>Die Verzinsung des laufenden Gesch\u00e4ftskontos stelle keine Tagesgeld- oder Termingeldanlage dar. Darin liege keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und damit auch kein Ende der Betriebser\u00f6ffnungsphase. Der Bundesfinanzhof habe in seinem Urteil vom 23. Februar 2011 (I R 52\/10, BFH\/NV 2011, 1354) seine alte Rechtsprechung, wonach die Anlage von eingezahltem Stammkapital noch keine Betriebser\u00f6ffnung darstelle (BFH-Urteil vom 18. Juli 1990 I R 98\/78, BFHE 162, 107, BStBl II 1990, 1073), nicht aufgehoben.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>18<\/dt>\n<dd>Sollte die Ingangsetzung des Gewerbebetriebs auf einen Zeitpunkt vor dem Erbringen der Vermittlungsleistungen angenommen werden, m\u00fcssten die Anlaufkosten der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von \u2026 EUR, die bisher fast vollst\u00e4ndig bei den Zielfonds als zu aktivierende Anschaffungskosten in Erg\u00e4nzungsbilanzen f\u00fcr die Schiffsbeteiligungen der Anleger erfasst worden seien, nach welchem Ma\u00dfstab auch immer zumindest anteilig auch den Zinsertr\u00e4gen zugeordnet werden. In Betracht komme insoweit eine Verteilung nach der Investitionssumme oder nach Zeit- und Wertanteilen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Schriftsatz der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin vom 25. November 2011 nebst Anlagen verwiesen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>19<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>20<\/dt>\n<dd>unter \u00c4nderung des Bescheids \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag 2006 vom 13. Mai 2008 den Gewerbesteuermessbetrag auf 0 EUR herabzusetzen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>21<\/dt>\n<dd>Der Beklagte beantragt,<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>22<\/dt>\n<dd>die Klage abzuweisen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>23<\/dt>\n<dd>Er ist der Auffassung, die Gewerbesteuerpflicht der Kl\u00e4gerin habe mit dem Einwerben der Kommanditisten begonnen. Das Einsammeln von Kapital sei grunds\u00e4tzlich eine gewerbliche T\u00e4tigkeit und l\u00f6se unabh\u00e4ngig von der sp\u00e4teren verm\u00f6gensverwaltenden T\u00e4tigkeit &#8211; dem Erwerb und Halten der Beteiligungen &#8211; die Gewerbesteuerpflicht aus. Sobald das Unternehmen Erl\u00f6se erwirtschafte, beginne die sachliche Gewerbesteuerpflicht. Da die Vermittlungsprovisionen nicht den Gewerbebetrieben der Vermittler zuzurechnen seien, sondern Sonderbetriebseinnahmen der Kommanditisten im Rahmen der Mitunternehmerschaft darstellten, seien sie dem Betrieb der Kl\u00e4gerin zuzurechnen. Dass das Einwerben der Kommanditisten nicht als Gesellschaftszweck im Gesellschaftsvertrag erw\u00e4hnt sei, sei unsch\u00e4dlich. Ma\u00dfgeblich sei die tats\u00e4chliche T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>24<\/dt>\n<dd>Auf den Zeitpunkt der Aufnahme der origin\u00e4ren gewerblichen T\u00e4tigkeit der Zielfonds komme es nicht an. Die Kl\u00e4gerin betreibe keine Seeschifffahrt, sondern sei lediglich verm\u00f6gensverwaltend t\u00e4tig. Es liege gerade in der Fiktion der gewerblich gepr\u00e4gten Personengesellschaft, dass keine gewerblichen Eink\u00fcnfte erzielt, sondern Eink\u00fcnfte aus Verm\u00f6gensverwaltung in gewerbliche Eink\u00fcnfte umqualifiziert w\u00fcrden.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>25<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin habe mit der Verzinsung der Konten Einnahmen erzielt und somit am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen. Die Verwaltung des eigenen Verm\u00f6gens ist als Gesellschaftszweck im Gesellschaftsvertrag erw\u00e4hnt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>\u00a0<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<h4>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h4>\n<div>\n<dl>\n<dt>26<\/dt>\n<dd>Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>27<\/dt>\n<dd>Die angefochtenen Bescheide verletzen die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten. Die Gewinne im Sonderbetriebsverm\u00f6gen der als Vermittler t\u00e4tig gewordenen Kommanditisten sind in der H\u00f6he, in der sie bei der Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 1, \u00a7 5 Abs. 1 EStG ber\u00fccksichtigt worden sind, auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Gewerbesteuergesetz in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (GewStG) zu erfassen. Die Vermittlungsprovisionen sind im Streitjahr angefallen. Zu diesem Zeitpunkt war der Gewerbebetrieb der Kl\u00e4gerin bereits in Gang gesetzt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>28<\/dt>\n<dd>1. Die Kl\u00e4gerin hat sp\u00e4testens seit dem 30. November 2005 und damit auch im Streitjahr einen Gewerbebetrieb unterhalten. Ma\u00dfgeblich ist in zeitlicher Hinsicht der Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht. Sie beginnt &#8211; abweichend von der einkommensteuerlichen Beurteilung &#8211; erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs erf\u00fcllt sind (\u00a7 2 Abs. 1 GewStG i. V. m. \u00a7 15 Abs. 2 EStG) und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist. W\u00e4hrend die Einkommensteuer als Personensteuer s\u00e4mtliche betrieblichen Vorg\u00e4nge von der ersten Vorbereitungshandlung zur Er\u00f6ffnung eines Betriebs an erfasst, ist Gegenstand der Gewerbesteuer nur der auf den laufenden Betrieb entfallende, durch eigene gewerbliche Leistungen entstandene Gewinn. Entscheidend ist, wann die Voraussetzungen f\u00fcr die erforderliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tats\u00e4chlich erf\u00fcllt sind, sodass das Unternehmen sich mit eigenen gewerblichen Leistungen beteiligen kann. Der Zeitpunkt des Beginns der werbenden T\u00e4tigkeit kann nicht weiter gehend generell definiert werden. Er ist vielmehr unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrsauffassung nach den jeweiligen Umst\u00e4nden des Einzelfalls zu ermitteln und kann f\u00fcr die verschiedenen Betriebsarten ebenfalls unterschiedlich zu bestimmen sein. Diese Rechtsgrunds\u00e4tze gelten gleicherma\u00dfen f\u00fcr Einzelgewerbetreibende wie f\u00fcr Personengesellschaften, und zwar unabh\u00e4ngig von der Rechtsform ihrer Gesellschafter (BFH-Urteile vom 14. April 2011 IV R 52\/09, BFH\/NV 2011, 1247; vom 5. M\u00e4rz 1998 IV R 23\/97, BFHE 186, 142, BStBl II 1998, 745, mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>29<\/dt>\n<dd>Die werbende T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin hat schon vor dem Streitjahr 2006 mit der erstmaligen verzinslichen Anlage von Kapital auf dem Kontokorrentkonto bei der VB begonnen. Dies d\u00fcrfte zwischen dem 7. September und dem 30. November 2005 geschehen sein. Dem Senat ist es nicht gelungen, den Zeitpunkt genau zu bestimmen. Die Kl\u00e4gerin hat die vom Gericht angeforderten Kontoausz\u00fcge der VB nicht vorgelegt. Daher ist aufgrund geminderten Beweisma\u00dfes von dem Sachverhalt auszugehen, der die gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Wahrscheinlichkeit hat.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>30<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin hat danach sp\u00e4testens seit dem 30. November 2005 Kapital verzinslich angelegt. Ausweislich der in dem Beteiligungsprospekt (S. 27) abgedruckten Er\u00f6ffnungsbilanz auf den 7. September 2005 und der Zwischenbilanz auf den 30. November 2005 haben die Gr\u00fcndungskommanditisten einen Teil ihrer Kommanditeinlagen in H\u00f6he von 1.000 EUR nach dem 7. September 2005 und vor dem 30. November 2005 eingezahlt. Da die Kl\u00e4gerin nach Aktenlage nur \u00fcber das Kontokorrentkonto bei der VB verf\u00fcgt hat und dieses Konto in den Beitrittserkl\u00e4rungen auch f\u00fcr die Einzahlung der Kommanditeinlagen benannt ist, ist der Senat davon \u00fcberzeugt, dass die 1.000 EUR zwischen dem 7. September und 30. November 2005 auf das VB-Konto eingezahlt und die jeweiligen Guthaben entsprechend der besonderen Zinsvereinbarung mit der VB mit 1,5 v. H. verzinst worden sind. Soweit nach den Unterlagen zum Buchf\u00fchrungskonto 470000 Zinsertr\u00e4ge sogar seit dem 29. August 2005 erwirtschaftet worden sein k\u00f6nnten, wird dieser fr\u00fchere Termin durch die Er\u00f6ffnungsbilanz auf den 7. September 2005 nicht best\u00e4tigt. Sie weist keine Bankguthaben aus.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>31<\/dt>\n<dd>Diese verzinsliche Kapitalanlage gilt gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG in dessen f\u00fcr 2006 geltenden Fassung als Gewerbebetrieb, was auch f\u00fcr das Gewerbesteuerrecht (\u00a7 2 Abs. 1 GewStG) ma\u00dfgeblich ist (BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 5\/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464). Nach der genannten Vorschrift gilt in vollem Umfang die mit Einkunftserzielungsabsicht unternommene T\u00e4tigkeit einer Personengesellschaft, die keine T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG aus\u00fcbt und bei der ausschlie\u00dflich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung befugt sind, als Gewerbebetrieb. Diese Voraussetzungen liegen sp\u00e4testens seit dem 30. November 2005 vor. Die Kl\u00e4gerin \u00fcbt keine origin\u00e4r gewerbliche T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG aus. Nur die \u2026 Beteiligungs-GmbH &#8211; eine Kapitalgesellschaft &#8211; haftet pers\u00f6nlich und ist zur F\u00fchrung der Gesch\u00e4fte der Kl\u00e4gerin befugt. Die bis dahin andauernde unbeschr\u00e4nkte Haftung auch der Gr\u00fcndungskommanditisten wurde durch die Eintragung beendet (\u00a7 161 Handelsgesetzbuch &#8211; HGB; vgl. dazu BFH in BFH\/NV 2011, 1247).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>32<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin ist aber sp\u00e4testens am 30. November 2005 auch mit Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht t\u00e4tig geworden. Sie hat der VB auf dem Kontokorrentkonto Kapital gegen Entgelt zur Nutzung \u00fcberlassen und dadurch &#8211; vorbehaltlich der Regelung des \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG &#8211; Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen erzielt. Zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen geh\u00f6ren auch Ertr\u00e4ge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn ein Entgelt f\u00fcr die \u00dcberlassung des Kapitalverm\u00f6gens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist (\u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Im Streitfall ist f\u00fcr das Kontokorrentkonto eine besondere Zinsvereinbarung mit der VB getroffen, in der die VB der Kl\u00e4gerin ein Entgelt f\u00fcr die \u00dcberlassung des Kapitals zugesagt hat. Die Zinsen sind auch tats\u00e4chlich geleistet worden, wie der Ausweis entsprechender Zinsertr\u00e4ge in der Buchf\u00fchrung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Zeitraum seit dem 29. August 2005 belegt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>33<\/dt>\n<dd>Zwar trifft es zu, dass ein Gewerbebetrieb grunds\u00e4tzlich erst in dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Unternehmer erstmals zu seiner gewerblichen Bet\u00e4tigung z\u00e4hlende T\u00e4tigkeiten aufnimmt. Dazu ist ein \u00e4u\u00dferlich erkennbares Anbieten einer entgeltlichen T\u00e4tigkeit gegen\u00fcber einem nicht abgeschlossenen Kreis von Personen erforderlich; vorbereitende Ma\u00dfnahmen auf der Beschaffungsseite reichen regelm\u00e4\u00dfig nicht aus (BFH-Urteile vom 17. April 1986 IV R 100\/84, BFHE 146, 457, BStBl II 1986, 527; vom 22. November 1994 VIII R 44\/92, BFHE 176, 138, BStBl II 1995, 900). Jedoch hat sich die Kl\u00e4gerin bereits 2005 nicht mehr auf solche Ma\u00dfnahmen beschr\u00e4nkt, sondern zum Zweck der Erzielung von Entgelten Kapital angelegt. Diese T\u00e4tigkeit war infolge der gewerblichen Pr\u00e4gung der Kl\u00e4gerin deren Gewerbebetrieb zuzuordnen, weshalb sie zur Aufnahme dieses Betriebs gen\u00fcgt. Dass die Kapitalanlage als solche &#8211; jenseits der gewerblichen Pr\u00e4gung &#8211; zum Bereich der Verm\u00f6gensverwaltung geh\u00f6rt, ist insoweit unsch\u00e4dlich (ebenso BFH-Urteil in BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464; vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 23. Februar 2011 I R 52\/10, BFH\/NV 2011, 1354). Diese T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin ist von dem in \u00a7 2 Gesellschaftsvertrag niedergelegten Unternehmenszweck, eigenes Verm\u00f6gen zu verwalten, gedeckt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>34<\/dt>\n<dd>Ein Widerspruch zwischen den BFH-Urteilen vom 23. Februar 2012 (in BFH\/NV 2011, 1354) und vom 18. Juli 1990 (I R 98\/87, BFHE 162, 107; BStBl II 1990, 1073) besteht nicht. Allerdings hat der Bundesfinanzhof im letztgenannten Urteil entschieden, dass die verzinsliche Anlage des eingezahlten Stammkapitals seitens einer &#8222;Vorgesellschaft&#8220; (GmbH im Gr\u00fcndungsstadium) mangels Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr die Gewerbesteuerpflicht noch nicht ausl\u00f6se (\u00e4hnlich BFH-Urteile vom 8. April 1960 III 129\/57 U, BFHE 71, 190, BStBl III 1960, 319, und vom 13. M\u00e4rz 1981 III R 132\/79, BFHE 133, 306, BStBl II 1981, 600). Den genannten Entscheidungen liegt jedoch die Vorstellung zugrunde, dass die &#8211; von der Art der T\u00e4tigkeit unabh\u00e4ngige &#8211; Gewerbesteuerpflicht einer Kapitalgesellschaft erst dann einsetzt, wenn diese ins Handelsregister eingetragen ist. Die Vorgesellschaft wird zwar mit der sp\u00e4ter eingetragenen Gesellschaft als identisch angesehen; solange es jedoch an der Eintragung fehlt, soll es sich nicht um einen Gewerbebetrieb kraft Rechtsform im Sinne des \u00a7 2 Abs. 2 GewStG handeln. Demgegen\u00fcber unterliegt bei der gewerblich gepr\u00e4gten Personengesellschaft die verm\u00f6gensverwaltende T\u00e4tigkeit von dem Zeitpunkt ab der Gewerbesteuer, zu dem nicht mehr von blo\u00dfen Vorbereitungshandlungen gesprochen werden kann (BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 5\/02, BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>35<\/dt>\n<dd>2. Die H\u00f6he des Gewerbesteuermessbetrags ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Er bemisst sich nach dem Gewerbeertrag (\u00a7 14 GewStG). Ausgangspunkt f\u00fcr die Ermittlung des Gewerbeertrags wiederum ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um hier nicht einschl\u00e4gige Betr\u00e4ge (\u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 GewStG).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>36<\/dt>\n<dd>Der Gewinn ist im Streitfall zutreffend ermittelt worden. Die Aufwendungen f\u00fcr die Eigenkapitalprovisionen sind zwar betrieblich veranlasst (\u00a7 4 Abs. 4 EStG). Aufwendungen eines in der Rechtsform einer GmbH &amp; Co. KG gef\u00fchrten Schiffsfonds f\u00fcr die wirtschaftliche und steuerliche Konzeption, die Platzierung des Eigenkapitals, die Gesch\u00e4ftsbesorgung, die Prospekterstellung, die Finanzierungsvermittlung sowie f\u00fcr die Kontrolle der Mittelverwendung sind aber in der Steuerbilanz der Kommanditgesellschaft in voller H\u00f6he als Anschaffungskosten des Schiffs zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen (BFH-Urteil vom 14. April 2011 IV R 8\/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709). Dies gilt gleicherma\u00dfen, wenn &#8211; wie im Streitfall &#8211; die Beteiligung nur mittelbar \u00fcber eine zwischengeschaltete Obergesellschaft erfolgt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>37<\/dt>\n<dd>Nach der Rechtsprechung des IX. Senats des Bundesfinanzhofs werden alle Aufwendungen, die von Anlegern eines Bauherrenmodells geleistet worden sind, als Anschaffungskosten und nicht als sofort abziehbare Werbungskosten behandelt (BFH-Urteil vom 14. November 1989 IX R 197\/84, BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299), wenn sich die Anleger aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks beteiligen. Diese Beurteilung hat der IX. Senat gleicherma\u00dfen zu Grunde gelegt, wenn sich die Anleger zu einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts oder einer Kommanditgesellschaft zusammengeschlossen haben und die Initiatoren zu den Gesellschaftern geh\u00f6ren (BFH-Urteile vom 7. August 1990 IX R 70\/86, BFHE 161, 526, BStBl II 1990, 1024, und vom 8. Mai 2001 IX R 10\/96, BFHE 195, 310, BStBl II 2001, 720). Dementsprechend hat der IX. Senat auch die Vertr\u00e4ge, die der Errichtung eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft zu Grunde lagen, als einheitliches Vertragswerk behandelt und s\u00e4mtliche Aufwendungen des Fonds als Anschaffungskosten des von ihm erworbenen Grundst\u00fccks angesehen (BFH-Urteil vom 11. Januar 1994 IX R 82\/91, BFHE 174, 127, BStBl II 1995, 166). Diese Rechtsprechung st\u00fctzt sich auf die Erw\u00e4gung, dass die steuerliche Beurteilung der Aufwendungen f\u00fcr den Erwerb eines Grundst\u00fccks nicht davon abh\u00e4ngen kann, ob die Gegenleistung f\u00fcr den Erwerb aufgrund eines Vertrages in einer Summe gezahlt wird oder aufgrund mehrerer Vertr\u00e4ge, in die der einheitliche Vorgang aus steuerlichen Gr\u00fcnden aufgespalten wird, in Teilbetr\u00e4gen zu zahlen ist.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>38<\/dt>\n<dd>Dieser Rechtsprechung hat sich der IV. Senat des Bundesfinanzhofs mit Urteil vom 28. Juni 2001 (IV R 40\/97, BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717) unter ausdr\u00fccklicher Aufgabe der zuvor im Vorlagebeschluss dargelegten abweichenden Rechtsauffassung (Beschluss vom 29. April 1999 IV R 40\/97, BFHE 188, 374, BStBl II 1999, 828) auch f\u00fcr Immobilienfonds in der Rechtsform einer gewerblich gepr\u00e4gten Kommanditgesellschaft mit folgenden Erw\u00e4gungen angeschlossen: &#8222;Zwar sind im Fall einer solchen Personengesellschaft (hier gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft) f\u00fcr die handelsrechtliche Bilanzierung die Aufwendungen des Fonds aus der Perspektive der Gesellschaft zu betrachten. Ob Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder aber sofort den Gewinn mindernde Betriebsausgaben vorliegen, kann danach nicht davon abh\u00e4ngen, inwieweit sich die Aufwendungen f\u00fcr den Gesellschafter oder k\u00fcnftigen Gesellschafter als Bestandteil eines von ihm zu tragenden Gesamtaufwands darstellen. Aus dem Grundsatz der Ma\u00dfgeblichkeit der Handelsbilanz f\u00fcr die Steuerbilanz (\u00a7 5 Abs. 1 EStG) ergibt sich andererseits aber auch nicht, dass steuerlich der handelsrechtlichen Behandlung von Aufwendungen als laufende Betriebsausgabe aus der Perspektive der Gesellschafter gefolgt werden muss. Die einheitliche Betrachtung des Vertragswerks f\u00fcr Zwecke der Besteuerung beruht n\u00e4mlich auf \u00a7 42 Abgabenordnung (AO), wonach der Besteuerung anstelle einer wirtschaftlich unangemessenen Gestaltung der Rechtsverh\u00e4ltnisse diejenige Rechtsgestaltung unterworfen wird, die den wirtschaftlichen Vorg\u00e4ngen angemessen gewesen w\u00e4re. Die angemessene Gestaltung best\u00e4nde hier in der Vereinbarung eines Gesamtkaufpreises f\u00fcr die Immobilie, so dass die im Zusammenhang mit der Abwicklung des Projekts vereinbarten Provisionen oder &#8218;Geb\u00fchren&#8216; wie Anschaffungskosten zu werten sind &#8230; Denn das wirtschaftliche Ziel der Fonds-Gesellschaft und ihrer Gesellschafter, in gesamth\u00e4nderischer Verbundenheit hier ein Grundst\u00fcck zu erwerben, zu bebauen und zu verwalten und dabei aus wohnungsbaupolitischen Gr\u00fcnden einger\u00e4umte Verg\u00fcnstigungen in Anspruch zu nehmen, kann und soll nur in der Zusammenfassung der verschiedenen Teile des Vertragswerks erreicht werden. Die einzelnen Teilvertr\u00e4ge haben keine selbst\u00e4ndige Bedeutung und lassen sich nur aus der gew\u00fcnschten Schaffung sofort steuerlich abziehbarer Ausgaben erkl\u00e4ren &#8230; F\u00fcr die steuerrechtliche Beurteilung eines geschlossenen Immobilienfonds mit gewerblichen Eink\u00fcnften (kommt es nicht darauf an), wie die betreffenden Vorg\u00e4nge in der Handelsbilanz der KG behandelt worden sind. \u00a7 42 AO geht als spezielle Regelung dem Grundsatz des \u00a7 5 Abs. 1 EStG vor &#8230;, denn die Handelsbilanz bildet in Ermangelung einer handelsrechtlichen Regelung nach Art des \u00a7 42 AO nur die tats\u00e4chliche Zivilrechtslage ab.&#8220;<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>39<\/dt>\n<dd>Die f\u00fcr den geschlossenen Immobilienfonds entwickelten Grunds\u00e4tze sind gleicherma\u00dfen auf den Fall eines geschlossenen Schiffsfonds zu \u00fcbertragen. Die Anschaffung, Verwaltung und Vercharterung eines Schiffs unterscheidet sich insoweit weder rechtlich noch wirtschaftlich von der Anschaffung, Verwaltung und Vermietung einer Gro\u00dfimmobilie. Vergleichbar dem Immobilienfonds ist das Konzept von Dach- und Zielfonds darauf ausgerichtet, in gesamth\u00e4nderischer Verbundenheit sechs Schiffe zu erwerben, zu verchartern und dabei einger\u00e4umte steuerliche Verg\u00fcnstigungen (hier insbesondere nach \u00a7 5a EStG) in Anspruch zu nehmen. Dieses Ziel kann und soll nach dem wirtschaftlichen Fondskonzept durch die B\u00fcndelung verschiedener, bereits vor der Aufnahme zuk\u00fcnftiger Gesellschafter abgeschlossener Vertr\u00e4ge erreicht werden. Der einzelne den Zielfonds mittelbar \u00fcber die Kl\u00e4gerin beitretende Gesellschafter hatte mithin im Zeitpunkt des Eintritts in die Gesellschaft keinerlei (unternehmerischen) Einfluss mehr auf das wirtschaftliche Konzept, welches die Fondsinitiatoren und Gr\u00fcndungsgesellschafter im Einzelnen ausgearbeitet hatten. Aus der Sicht der beitretenden Gesellschafter stehen die Aufwendungen f\u00fcr die einzelvertraglich vereinbarten Dienstleistungen, z. B. f\u00fcr die Eigenkapitalbeschaffung, aufgrund der modellimmanenten Verkn\u00fcpfung aller diesbez\u00fcglichen Vertr\u00e4ge in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erlangung des Eigentums an den Schiffen. Den von den Initiatoren und Gr\u00fcndungsgesellschaftern abgeschlossenen einzelnen Vertr\u00e4gen kam daher jedenfalls aus der ma\u00dfgeblichen Sicht der der Kl\u00e4gerin beitretenden Gesellschafter keine selbst\u00e4ndige Bedeutung zu. Die einzelvertraglichen Abreden lassen sich auch bei dem hier zu beurteilenden Schiffsfonds nur aus der gew\u00fcnschten Schaffung sofort steuerlich abziehbarer Ausgaben erkl\u00e4ren. Ein Abzug von Aufwendungen als sofort abzugsf\u00e4hige Betriebsausgaben kommt insoweit nur in Betracht, als ein Erwerber eines Schiffs au\u00dferhalb der modellhaften Vertragsgestaltung diese ebenfalls sofort als Betriebsausgaben abziehen k\u00f6nnte. Dies ist bei den zuvor genannten Aufwendungen nicht der Fall.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>40<\/dt>\n<dd>Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Vercharterung eines Schiffs, die grunds\u00e4tzlich auch die Gestellung der Schiffsbesatzung umfasst, eine gewerbliche und keine verm\u00f6gensverwaltende T\u00e4tigkeit darstellt. Denn die Frage der Einordnung einer T\u00e4tigkeit unter die Einkunftsarten gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 EStG ist nicht relevant f\u00fcr die Zuordnung verschiedener Aufwendungen zu den Anschaffungskosten einerseits oder den sofort abzugsf\u00e4higen Betriebsausgaben andererseits. Es entspricht vielmehr gefestigter Rechtsprechung, dass die Zuordnung von Aufwendungen zu den Anschaffungskosten f\u00fcr die Gewinneink\u00fcnfte und \u00dcberschusseink\u00fcnfte \u00fcbereinstimmend nach der Definition des \u00a7 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs erfolgt (vgl. allgemein Beschluss des Gro\u00dfen Senats des Bundesfinanzhofs vom 4. Juli 1990 GrS 1\/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830, zu C.III.1.c dd).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>41<\/dt>\n<dd>Die zu den geschlossenen Immobilienfonds ergangene Rechtsprechung und deren \u00dcbertragung auf den vorliegenden Schiffsfonds steht auch nicht im Widerspruch zu den Beschl\u00fcssen des Gro\u00dfen Senats des Bundesfinanzhofs vom 10. November 1980 GrS 1\/79 (BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164) und vom 25. Juni 1984 GrS 4\/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751). Zwar folgt aus der Rechtsprechung des Gro\u00dfen Senats, dass die Personengesellschaft\/Gemeinschaft Steuerrechtssubjekt bei der Qualifikation und der Ermittlung der Eink\u00fcnfte und der Gesellschafter\/Gemeinschafter Subjekt der Eink\u00fcnfteerzielung ist (vgl. auch Beschluss des Gro\u00dfen Senats des Bundesfinanzhofs vom 11. April 2005 GrS 2\/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679). Dem Gedanken der Einheit der Gesellschaft\/Gemeinschaft folgend, sind deshalb grunds\u00e4tzlich dem Gesellschafter nicht die einzelnen von der Gesellschaft verwirklichten Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle, sondern lediglich das Ergebnis der gemeinschaftlichen T\u00e4tigkeit (Gewinn oder \u00dcberschuss) anteilig zuzurechnen (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des Bundesfinanzhofs vom 3. Juli 1995 GrS 1\/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.2.b aa). Daraus folgt zugleich, dass f\u00fcr die Zuordnung der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten oder zu den sofort abzugsf\u00e4higen Betriebsausgaben grunds\u00e4tzlich auf die Sicht der Gesellschaft abzustellen ist. Diese gesellschaftsbezogene, dem Grundsatz der Einheit der Gesellschaft geschuldete Beurteilung muss jedoch gegen\u00fcber dem Gedanken der Vielheit der Gesellschaft zur\u00fccktreten, wenn andernfalls eine sachlich zutreffende Besteuerung des Gesellschafters nicht m\u00f6glich w\u00e4re (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des Bundesfinanzhofs in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.3.).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>42<\/dt>\n<dd>Auch vorliegend hat die Anwendung des \u00a7 42 AO zur Folge, dass die gesellschaftsbezogene Betrachtung gegen\u00fcber der gesellschafterbezogenen Betrachtung zur\u00fccktritt, um die auf der Ebene der Gesellschafter zutreffende Besteuerung zu erreichen. Anders als in dem Fall eines gewerblichen Grundst\u00fcckshandels, der dem Beschluss des Gro\u00dfen Senats des Bundesfinanzhofs in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 zu Grunde lag, f\u00fchrt jedoch die gesellschafterbezogene Betrachtung &#8211; dort die Einbeziehung der gewerblichen Aktivit\u00e4ten des Gesellschafters &#8211; nicht erst zu einer Umqualifizierung der Aufwendungen im Rahmen der Eink\u00fcnftezurechnung auf der Gesellschafterebene. Denn die Frage des Vorliegens von Anschaffungskosten oder von sofort abzugsf\u00e4higen Betriebsausgaben kann nur einheitlich beantwortet werden. Die einzelnen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb des Schiffs angefallenen Aufwendungen sind daher auch bei einem geschlossenen Schiffsfonds der hier vorliegenden Art bereits auf der Ebene der Gesellschaft den Anschaffungskosten zuzuordnen (vgl. zum Ganzen BFH-Urteile vom 14. April 2011 IV R 8\/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709; 50\/08, BFH\/NV 2011, 1364; IV R 36\/08, BFH\/NV 2011, 1361).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>43<\/dt>\n<dd>Diese gesellschafterbezogene Betrachtung muss gleicherma\u00dfen f\u00fcr den Fall gelten, dass die Gesellschafter nicht unmittelbar, sondern lediglich mittelbar \u00fcber eine zwischengeschaltete Obergesellschaft an einem Schiffsfonds beteiligt sind. Dem steht nicht entgegen, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs allein die Obergesellschaft, hier die Kl\u00e4gerin als Dachfonds, Mitunternehmerin der Untergesellschaften, hier der Zielfonds, ist (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des Bundesfinanzhofs vom 25. Februar 1991 GrS 7\/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691). Denn auch insoweit hat die Anwendung des \u00a7 42 AO zur Folge, dass die Einstufung der Aufwendungen als Anschaffungskosten oder als sofort abzugsf\u00e4hige Betriebsausgaben aus der Sicht der der Beteiligungs-Kommanditgesellschaft beitretenden Gesellschafter zu beurteilen ist. Aus deren Sicht stehen die hier streitigen Aufwendungen aber in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erlangung des Eigentums an den sechs Schiffen. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die Aufwendungen an einen Dritten oder den Initiator des Schiffsfonds, der zugleich Gesellschafter der Fondsgesellschaft ist, gezahlt worden sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 196, 77, BStBl II 2001, 717; in BFH\/NV 2011, 1361).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>44<\/dt>\n<dd>Nach diesen Grunds\u00e4tzen sind die bisher aktivierten Eigenkapitalvermittlungsprovisionen und sonstigen Anlaufkosten nicht als sofort abziehbare Betriebsausgaben zu beurteilen. Bei der gebotenen gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise stellen die Provisionen auch im Streitfall Anschaffungskosten f\u00fcr die Schiffe dar. Die Aufwendungen der Kl\u00e4gerin stehen aus Sicht der Kommanditisten aufgrund der von ihnen nicht beeinflussbaren Projekt- und Vertragsgestaltung allein mit dem Erwerb der Schiffe in wirtschaftlichem Zusammenhang.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>45<\/dt>\n<dd>Die von der Kl\u00e4gerin aufgeworfene Frage, wie die Anlaufkosten zwischen den Anschaffungskosten der Schiffsbeteiligungen und den Zinsertr\u00e4gen aufzuteilen sind, stellt sich daher nicht. Die gesellschafterbezogene Betrachtungsweise schlie\u00dft es aus, den nur auf Ebene der Gesellschaft gegebenen Veranlassungszusammenhang zwischen den Zinsertr\u00e4gen und den Eigenkapitalvermittlungsprovisionen steuerlich zu ber\u00fccksichtigen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt>46<\/dt>\n<dd>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.\u00a0<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Legt eine gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft i. S. d. \u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG &#8211; hier: eine GmbH &amp; Co KG &#8211; eingezahltes Kommanditkapital verzinslich an, beteiligt sie sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und beginnt ihre werbende T\u00e4tigkeit mit der Folge, dass danach erzielte Ertr\u00e4ge gewerbesteuerpflichtig sind. 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