{"id":14907,"date":"2013-03-22T11:36:14","date_gmt":"2013-03-22T09:36:14","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=14907"},"modified":"2020-09-14T16:22:56","modified_gmt":"2020-09-14T14:22:56","slug":"einkommensteuer-2010","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuer-2010\/","title":{"rendered":"Einkommensteuer 2010"},"content":{"rendered":"<dl>\n<dd>Einkommensteuer 2010<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>Antrag auf G\u00fcnstigerpr\u00fcfung gem. \u00a7 32d Abs. 6 EStG fristgebunden?<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<div>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>Nichtzulassungsbeschwerde, BFH-Az. VII B 95\/12 &#8211; Revision zugelassen<br \/>\nRevision eingelegt, BFH-Az. VIII R 14\/13<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 2. Senat, Urteil vom 23.05.2012, 2 K 250\/11<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div>\n<h4>Tatbestand<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_1\"><\/a>1<\/dt>\n<dd>Streitig ist, ob nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides f\u00fcr das Jahr 2010 ein Antrag auf G\u00fcnstigerpr\u00fcfung im Sinne des \u00a7 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) gestellt werden kann und somit nachtr\u00e4glich die einbehaltene Abgeltungssteuer zuz\u00fcglich Solidarit\u00e4tszuschlag steuermindernd zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_2\"><\/a>2<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin erzielte im Streitjahr 2010 als Mini-Jobberin Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von 16.765 \u20ac. Daneben erhielt sie nach ihrem verstorbenen Ehemann eine Leibrente in H\u00f6he von 2.432 \u20ac. In der am 27. Januar 2011 beim Finanzamt eingegangenen Einkommensteuererkl\u00e4rung gab die Kl\u00e4gerin Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen nicht an. Die Einkommensteuererkl\u00e4rung wurde gefertigt von der Vereinigten X. Aufgrund der Einkommensteuererkl\u00e4rung ermittelte das Finanzamt ein zu versteuerndes Einkommen in H\u00f6he von 7.849 \u20ac und daraus resultierend eine Einkommensteuer von 0,00 \u20ac. Der Einkommensteuerbescheid vom 3. M\u00e4rz 2011 wurde bestandskr\u00e4ftig.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_3\"><\/a>3<\/dt>\n<dd>Mit Schreiben vom 12. Mai 2011, Eingang beim Finanzamt am 25. Mai 2011, beantragte die Kl\u00e4gerin unter Vorlage einer Steuerbescheinigung der K \u00fcber die Kapitalertr\u00e4ge sowie anrechenbare Abzugsbetr\u00e4ge die Verrechnung der Abzugsbetr\u00e4ge mit der pers\u00f6nlichen Einkommensteuer. Die Bescheinigung der K (Bl. 17 der Einkommensteuerheftung) tr\u00e4gt das Datum vom 20. August 2010. Die Bescheinigung ist ausdr\u00fccklich als Steuerbescheinigung bezeichnet. Best\u00e4tigt wurde darin, dass Kapitalertr\u00e4ge im Sinne des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG in H\u00f6he von 1.523,72 \u20ac im Jahr 2010 ausgezahlt wurden. Die Kapitalertragssteuer wurde in H\u00f6he von 380,93 \u20ac ausgewiesen, der Solidarit\u00e4tszuschlag mit 20,95 \u20ac. In der Steuerbescheinigung findet sich weiter der Hinweis, dass die H\u00f6he des in Anspruch genommenen Sparerpauschbetrages 0,00 \u20ac betr\u00e4gt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_4\"><\/a>4<\/dt>\n<dd>Der Beklagte lehnte die \u00c4nderung des bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerbescheides ab. Bei den Wahlrechten nach \u00a7 32d Abs. 4 und Abs. 6 EStG seien die allgemeinen Grunds\u00e4tze \u00fcber steuerliche Wahlrechte zu beachten. Eine Anrechnung von Abgeltungssteuern sei somit nach Rechtskraft nicht m\u00f6glich, wenn zuvor kein Antrag auf G\u00fcnstigerpr\u00fcfung bzw. auf \u00dcberpr\u00fcfung des Steuereinbehalts f\u00fcr bestimmte Kapitalertr\u00e4ge gestellt worden sei.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_5\"><\/a>5<\/dt>\n<dd>Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_6\"><\/a>6<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin ist weiterhin der Rechtsansicht, dass der Einkommensteuerbescheid 2010 nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) dergestalt zu \u00e4ndern sei, dass bisher nicht erkl\u00e4rte Kapitalertr\u00e4ge im Rahmen einer G\u00fcnstigerpr\u00fcfung nach \u00a7 32d Abs. 6 EStG in die Veranlagung einbezogen werden m\u00fcssen, mit der Folge, dass sich die festzusetzenden Steuern erh\u00f6hen und die von den Kapitalertr\u00e4gen einbehaltenen Abzugssteuern (Abgeltungssteuer) anzurechnen seien. Die alleinstehende Kl\u00e4gerin sei in steuerlichen Dingen unerfahren. Sie erziele Versorgungsbez\u00fcge, eine kleine Rente sowie Einnahmen aus einem Minijob. Kapitalertr\u00e4ge aus den \u00fcblichen Spar- oder Wertpapiereinlagen habe sie im Jahr 2010 nicht erzielt. Allerdings habe sie per 1. September 2010 eine vor 2005 abgeschlossene Lebensversicherung innerhalb der Sperrfrist von 12 Jahren gek\u00fcndigt. Es seien deshalb nach \u00a7 43 Abs. 1 EStG Kapitalertragssteuern auf die Auszahlung rechnungsm\u00e4\u00dfiger und au\u00dferrechnungsm\u00e4\u00dfiger Zinsen aus Sparanteilen einzubehalten gewesen. Die Kl\u00e4gerin habe nicht erkannt, dass die von der Versicherungsleistung einbehaltenen Abzugssteuern im Rahmen einer G\u00fcnstigerpr\u00fcfung nach \u00a7 32d Abs. 6 Satz 1 EStG zu deren teilweisen Erstattung h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen. Daher habe sie die Steuerbescheinigung der K ihrem Berater zun\u00e4chst auch nicht vorgelegt. Mangels irgendeines Hinweises auf einbehaltene Kapitalertragssteuern habe die f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zust\u00e4ndige Beratungsstellenleiterin der Einkommensteuererkl\u00e4rung 2010 keine Anlage KAP beigef\u00fcgt. Erst nachdem die Kl\u00e4gerin im Mai 2011 ihrem Berater die Steuerbescheinigung der K f\u00fcr 2010 doch noch zur Kenntnis gegeben habe, habe die Beratungsstellenleiterin sodann eine nachtr\u00e4gliche G\u00fcnstigerpr\u00fcfung beim Beklagten beantragt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_7\"><\/a>7<\/dt>\n<dd>Die Finanzrechtsprechung habe sich bis heute noch nicht mit der Frage besch\u00e4ftigt, ob ein Antrag nach \u00a7 32d Abs. 6 Satz 1 EStG fristgebunden sei oder nicht. Im Gegensatz zu \u00a7 32d Abs. 4 EStG enthalte der Text des \u00a7 32d Abs. 6 EStG jedenfalls keine Verpflichtung, eine G\u00fcnstigerpr\u00fcfung schon mit der Erkl\u00e4rung zu beantragen. Die unterschiedlichen Formulierungen in den Abs\u00e4tzen 4 und 6 spr\u00e4chen f\u00fcr ein nicht fristgebundenes Wahlrecht f\u00fcr eine G\u00fcnstigerpr\u00fcfung.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_8\"><\/a>8<\/dt>\n<dd>Zwar sei im ersten Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU\/CSU und SPD (Bundestagsdrucksache 16\/4841) zu \u00a7 32d Abs. 6 EStG ausgef\u00fchrt worden, dass der Steuerpflichtige die Wahlm\u00f6glichkeiten im Rahmen seiner Veranlagung geltend machen k\u00f6nne; diese Formulierung sei sp\u00e4ter allerdings nicht mehr wiederholt und auch, anders als im Rahmen des \u00a7 32d Abs. 4 EStG, nicht ansatzweise in den Gesetzestext des Absatzes 6 \u00fcbernommen worden. Da der Gesetzentwurf vom BMF stamme, gebe er nur die Auffassung der Finanzverwaltung wieder, die aber im weiteren Verfahren nicht ausdr\u00fccklich \u00fcbernommen worden sei und demgem\u00e4\u00df nicht als Willen des Gesetzgebers anzusehen sei. In der Literatur werde indes davon ausgegangen, dass dem Gesetz insoweit eine eindeutige Regelung nicht zu entnehmen sei und nicht auszuschlie\u00dfen sei, dass der Gesetzgeber eine Frist bewusst nicht aufgenommen habe.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_9\"><\/a>9<\/dt>\n<dd>Die Bundesregierung habe auf eine entsprechende Nachfrage in der Gesetzesberatung mitgeteilt, die Antragswahlrechte nach \u00a7 32d Abs. 4 und 6 EStG seien nicht fristgebunden, nach Eintritt der Bestandskraft k\u00f6nnten sie allerdings nur noch im Rahmen der \u00c4nderungsvorschriften ausge\u00fcbt werden, einschl\u00e4gig k\u00f6nne insbesondere \u00a7 173 Abgabenordnung sein.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_10\"><\/a>10<\/dt>\n<dd>Auch im Streitfall sei aufgrund eines nicht fristgebundenen Wahlrechtes eine \u00c4nderung des Steuerbescheides nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO er\u00f6ffnet, weil die f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Wahlrechtes relevanten Tatsachen (Kapitaleink\u00fcnfte) und Beweismittel (Steuerbescheinigung) dem Finanzamt erst nachtr\u00e4glich bekannt geworden seien und die nachtr\u00e4gliche Einbeziehung der Kapitaleink\u00fcnfte zum tariflichen Steuersatz zu einer h\u00f6heren festzusetzenden Einkommensteuer f\u00fchrt. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Kl\u00e4gerin durch die Anrechnung der Kapitalertragssteuer und der Solidarit\u00e4tsbeitrage letztlich ein Vorteil entstehe, weil die Mehrbetr\u00e4ge an festzusetzenden Steuern niedriger seien als die zu erstattenden Steuereinbehalte. Es komme bei der Anwendung des \u00a7 173 Abs. 1 AO allein auf das Ergebnis der Steuerfestsetzung an, die Anrechnung von Steuerabzugsbetr\u00e4gen sei nicht dem Festsetzungs-, sondern dem Erhebungsverfahren zuzuordnen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_11\"><\/a>11<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_12\"><\/a>12<\/dt>\n<dd>unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 20. Juli 2007 und des Einspruchsbescheides vom 30. August 2011 den Beklagten zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 7. April 2010 nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO dergestalt zu \u00e4ndern, dass die bisher nicht erkl\u00e4rten Kapitalertr\u00e4ge noch in die Veranlagung einbezogen werden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_13\"><\/a>13<\/dt>\n<dd>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_14\"><\/a>14<\/dt>\n<dd>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_15\"><\/a>15<\/dt>\n<dd>Er h\u00e4lt an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_16\"><\/a>16<\/dt>\n<dd>Der BMF habe Einzelfragen zur Abgeltungssteuer mit bindender Wirkung f\u00fcr die Finanzbeh\u00f6rden im Anwendungsschreiben vom 22. Dezember 2009 (BStBl. I 2010, 94) geregelt. Dabei sei unter Randziffer 149 zur G\u00fcnstigerpr\u00fcfung nach \u00a7 32d Abs. 6 EStG ausgef\u00fchrt, dass der Steuerpflichtige diese Wahlm\u00f6glichkeit im Rahmen seiner Veranlagung geltend zu machen habe.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_17\"><\/a>17<\/dt>\n<dd>Die nachtr\u00e4gliche Aus\u00fcbung eines Wahlrechtes oder die nachtr\u00e4gliche Antragstellung sei auch keine neue Tatsache im Sinne des \u00a7 173 AO, sondern lediglich eine Verfahrenshandlung. Tatsachen im Sinne des \u00a7 173 AO seien die zugrunde liegende Eink\u00fcnfte aus \u00a7 20 EStG. Bei Antragsstellung nach Bestandskraft eines Steuerbescheides werden dem Finanzamt diese Tatsachen nachtr\u00e4glich bekannt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_18\"><\/a>18<\/dt>\n<dd>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_19\"><\/a>19<\/dt>\n<dd>In der m\u00fcndlichen Verhandlung sind wurden die Parteien darauf hingewiesen worden, dass im Streitfall der Anwendungsbereich des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO er\u00f6ffnet sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>&nbsp;<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<h4>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_20\"><\/a>20<\/dt>\n<dd>I. Die Klage ist unter Ber\u00fccksichtigung von anrechenbaren Steuerabzugsbetr\u00e4gen trotz h\u00f6herer Steuerfestsetzung zul\u00e4ssig, vgl. BFH VI R 46\/07, BStBl. II 2010, 72.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_21\"><\/a>21<\/dt>\n<dd>II. Die Klage ist allerdings nicht begr\u00fcndet, da der Beklagte zu Recht eine \u00c4nderung des bestandskr\u00e4ftigen Bescheides abgelehnt hat.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_22\"><\/a>22<\/dt>\n<dd>1. In Betracht kommt vorliegend im Hinblick auf die bei der erstmaligen Veranlagung nicht bekannten Kapitaleink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers allein eine \u00c4nderung gem. \u00a7 173 AO. Die Er\u00f6ffnung des Anwendungsbereiches ist allerdings nur gegeben, wenn der Antrag auf G\u00fcnstigerpr\u00fcfung gem. \u00a7 32d Abs. 6 EStG nicht fristgebunden w\u00e4re, andernfalls w\u00e4ren die neuen Tatsachen nicht rechtserheblich.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_23\"><\/a>23<\/dt>\n<dd>a) Nach der Rechtsprechung des BFH ist f\u00fcr die Frage der Rechtserheblichkeit im Fall unterbliebener Antr\u00e4ge oder im Zusammenhang mit Wahrechten ma\u00dfgeblich, ob der entsprechende Antrag fristgebunden oder nicht fristgebunden ist. Dementsprechend hat der BFH im Urteil vom 30. September 1991, II R 105\/81 BStBl II 1982, 80 die Rechtserheblichkeit im Fall eines grunderwerbsteuerlichen Befreiungstatbestandes verneint unter Hinweis darauf, dass der entsprechende Antrag nach dem im entschiedenen Fall einschl\u00e4gigen \u00a7 26 Abs. 2 GrEStG Berlin nicht in der dort ausdr\u00fccklich geregelten Frist gestellt worden war. Nach dieser Vorschrift konnte der Steuerpflichtige Antr\u00e4ge auf Steuerverg\u00fcnstigen ausdr\u00fccklich nur \u201ebis zum Eintritt der Rechtskraft der Steuerfestsetzung oder im Anfechtungsverfahren bis zum Schluss der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht stellen.\u201c Die f\u00fcr die begehrte Steuerbefreiung relevanten Tatsachen waren deshalb zwar nachtr\u00e4glich bekannt geworden, aber nicht rechtserheblich, weil die Antragstellung ihrerseits nicht rechtzeitig bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit, sondern erst nach Bestandskraft erfolgt ist.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_24\"><\/a>24<\/dt>\n<dd>Demgegen\u00fcber hat der BFH im Urteil vom 28. September 1984, VI R 48\/82 BStBl II 1985, 117 die Rechtserheblichkeit neuer Tatsachen bejaht bei der Aus\u00fcbung nicht fristgebundener Wahlrechte und dabei zwischen Antrag und Wahlrecht nicht differenziert. Im entschiedenen Fall ging es um das Wahlrecht nach \u00a7 34 Abs. 3 EStG in der f\u00fcr das Streitjahr 1976 geltenden Fassung, f\u00fcr das sich im Gesetz kein Hinweis auf eine Befristung ergibt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_25\"><\/a>25<\/dt>\n<dd>Entsprechend dieser Rechtsprechung geht der Senat davon aus, dass eine Befristung im Sinne dieser Differenzierung nicht in den generell bestehenden Einschr\u00e4nkungen durch die Bestandskraft zu sehen ist. W\u00e4re Bestandskraft nicht eingetreten, w\u00fcrde sich die Frage nach einer \u00c4nderungsvorschrift indes nicht stellen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_26\"><\/a>26<\/dt>\n<dd>b) Es spricht zun\u00e4chst einiges daf\u00fcr, ohne dass dies allerdings abschlie\u00dfend entschieden werden m\u00fcsste, dass der Antrag auf G\u00fcnstigerpr\u00fcfung gem. \u00a7 32d Abs. 6 EStG nicht fristgebunden ist.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_27\"><\/a>27<\/dt>\n<dd>Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich keine Befristung. Sofern sich aus den Erl\u00e4uterungen zum Gesetzesentwurf ergibt, dass der Steuerpflichtige die Wahlm\u00f6glichkeit im Rahmen der Veranlagung geltend machen k\u00f6nne, so ist dies ebenfalls keine eindeutige Begrenzung auf die Bestandskraft, die sich zudem im Gesetzestext nicht niedergeschlagen hat. W\u00e4re eine entsprechende Befristung gewollt gewesen, ist im Hinblick auf die ausdr\u00fccklichen Regelungen in \u00a7 32d Abs. 4 sowie Abs. 2 Nr. 3 EStG davon auszugehen, dass dies auch ausdr\u00fccklich geregelt worden w\u00e4re.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_28\"><\/a>28<\/dt>\n<dd>Diese Auslegung entspricht auch der ausdr\u00fccklichen Aussage des aus dem Gesch\u00e4ftsbereich des BMF vom 15. April 2011 (Drucksache 17\/5568, Frage Nr. 19), nach der der Antrag entsprechend den allgemeinen Grunds\u00e4tzen f\u00fcr steuerliche Wahlrechte nicht fristgebunden sei und die Bestandskraft die Wahlrechtsaus\u00fcbung lediglich insoweit einschr\u00e4nke, als die nachtr\u00e4gliche Antragstellung nur unter den Voraussetzung der \u00a7\u00a7 172ff AO m\u00f6glich ist.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_29\"><\/a>29<\/dt>\n<dd>Gleiches folgt aus Tz. 8 AEAO vor \u00a7\u00a7 172 bis 177 AO: Danach k\u00f6nnen Wahlrechte grunds\u00e4tzlich bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist ausge\u00fcbt werden, wobei allerdings die Bestandskraft die Wahlrechtsaus\u00fcbung einschr\u00e4nke und die nachtr\u00e4gliche Aus\u00fcbung eines Wahlrechtes keine neue Tatsache i.S.d. \u00a7 173 AO sei.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_30\"><\/a>30<\/dt>\n<dd>c) Seitens der Verwaltung wird allerdings eine andere Auffassung vertreten (vgl. z.B. Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 2011, S 0351, juris). F\u00fcr eine Befristung k\u00f6nnte m\u00f6glicherweise die in \u00a7 32d Abs. 6 EStG enthaltene Verweisung auf die Abs\u00e4tze 1, 3 und 4 der Norm sprechen, anstelle derer die Besteuerung mit der tariflichen Einkommensteuer beantragt werden kann. Jedenfalls sofern der Antrag auf G\u00fcnstigerpr\u00fcfung in einem Fall des \u00a7 32d Abs. 4 EStG gestellt wird, k\u00f6nnte ebenfalls eine Antragstellung bereits mit der Einkommensteuererkl\u00e4rung zu fordern sein.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_31\"><\/a>31<\/dt>\n<dd>2. Die Frage braucht indes letztlich nicht abschlie\u00dfend entschieden zu werden, weil eine \u00c4nderung im vorliegenden Fall auch bei Annahme eines fristungebundenen Antragsrechts nicht in Betracht kommt, weil die Kl\u00e4gerin am nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden der neuen Tatsachen ein grobes Verschulden i.S.d. \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO trifft.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_32\"><\/a>32<\/dt>\n<dd>a) Auch wenn die Kl\u00e4gerin die Festsetzung einer h\u00f6heren Steuer beantragt und sich der Vorteil f\u00fcr ihn erst aus der Anrechnung der eingehaltenen Steuerbetr\u00e4ge ergibt, ist vorliegend der Anwendungsbereich des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO er\u00f6ffnet.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_33\"><\/a>33<\/dt>\n<dd>aa) Grunds\u00e4tzlich ist bei der Frage, ob sich die \u00c4nderung eines Steuerbescheids zugunsten oder zuungunsten eines Steuerpflichtigen auswirkt, allein auf den zu \u00e4ndernden Bescheid abzustellen. Ebenso kann im Rahmen des \u00a7 173 Abs. 1 AO nur aus einem Vergleich der urspr\u00fcnglichen mit der beabsichtigten Steuerfestsetzung abgeleitet werden, ob die beabsichtigte \u00c4nderung zu einer h\u00f6heren oder niedrigeren Steuer f\u00fchrt (vgl. BFH-Urteil vom 16. M\u00e4rz 1990, VI R 90\/86 BStBl. II 1990, 610). Allerdings hat der BFH in dem zitierten Fall ausnahmsweise nach \u00a7 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG anzurechnende Steuerbetr\u00e4ge in die Betrachtung einbezogen, weil im konkreten Fall der Nettolohnvereinbarung mit einer Einbeziehung des Differenzbetrages in die Einkommensteuerveranlagung zugleich die Entscheidung der Streitfrage verkn\u00fcpft sei, ob zwischen dem Kl\u00e4ger und dem Gastst\u00e4tteninhaber eine Nettolohnvereinbarung getroffen worden ist und diese Entscheidung zugleich die Grundlage daf\u00fcr biete, dass s\u00e4mtliche im Rahmen der Nettolohnvereinbarung als einbehalten behaupteten Abzugsbetr\u00e4ge zugunsten des Kl\u00e4gers angerechnet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_34\"><\/a>34<\/dt>\n<dd>bb) In der vorliegenden Fallgestaltung ist die Einbeziehung der anrechenbaren Steuerabzugsbetr\u00e4ge ebenfalls in den Vergleich mit einzubeziehen. Dies folgt aus der \u00dcberlegung, dass die mit dem Antrag verfolgte G\u00fcnstigerpr\u00fcfung zwingend nur unter Ber\u00fccksichtigung der anzurechnenden Steuerabzugsbetr\u00e4ge erfolgen kann und der Antrag in dem Fall, dass die Versteuerung der Eink\u00fcnfte mit dem individuellen Steuersatz insgesamt gesehen (also unter Ber\u00fccksichtigung der anrechenbaren Abzugsbetr\u00e4ge) f\u00fcr den Steuerpflichtigen nicht g\u00fcnstiger ist, als nicht gestellt gilt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_35\"><\/a>35<\/dt>\n<dd>Vorliegend erg\u00e4be sich bei Ber\u00fccksichtigung der Kapitalertr\u00e4ge sowie der anzurechnenden Steuerbetr\u00e4ge mit \u00fcber 400,00 \u20ac eine im Vergleich zur urspr\u00fcnglichen Festsetzung (0,00 \u20ac) um 78,00 \u20ac h\u00f6here Steuerfestsetzung, allerdings nach Abzug der Kapitalertragsteuer von 380,93 \u20ac eine um ca. 300,00 \u20ac verminderte Steuerlast. Die G\u00fcnstigerpr\u00fcfung w\u00fcrde dementsprechend vorliegend dazu f\u00fchren, dass entsprechend dem Antrag die Kapitalertr\u00e4ge der tariflichen Einkommensteuer der Kl\u00e4gerin zu unterwerfen w\u00e4ren.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_36\"><\/a>36<\/dt>\n<dd>Die Entscheidung \u00fcber die \u00c4nderung der Steuerfestsetzung kann danach nicht ohne Ber\u00fccksichtigung der gem. \u00a7 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG anrechenbaren Steuerabzugsbetr\u00e4ge getroffen werden, dementsprechend sind auch im vorliegenden Fall die anzurechnenden Steuerbetr\u00e4ge in die Betrachtung mit einzubeziehen und f\u00fchren die nachtr\u00e4glich bekanntgewordenen Tatsachen zu einer niedrigeren Steuer.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_37\"><\/a>37<\/dt>\n<dd>b) Die Kl\u00e4gerin trifft ein grobes Verschulden am nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden der neuen Tatsachen (Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_38\"><\/a>38<\/dt>\n<dd>aa) Grobes Verschulden i.S.d \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO setzt nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit voraus. Letztere ist dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen pers\u00f6nlichen F\u00e4higkeiten und Verh\u00e4ltnissen zumutbare Sorgfalt in ungew\u00f6hnlichem Ma\u00dfe und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 2. August 1994, VIII R 65\/93, BFHE 175, 500, BStBl. II 1995, 264; vom 23. Januar 2001, XI R 42\/00, BFHE 194, 9, BStBl. II 2001, 379, und vom 16. September 2004, IV R 62\/02, BFHE 207, 369, BStBl. II 2005, 75, jeweils m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_39\"><\/a>39<\/dt>\n<dd>Grob fahrl\u00e4ssiges Handeln liegt insbesondere vor, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Erkl\u00e4rungspflicht nur unzureichend nachkommt, indem er unvollst\u00e4ndige Steuererkl\u00e4rungen abgibt (BFH-Urteile vom 30. Oktober 1986, III R 163\/82, BFHE 148, 208, BStBl. II 1987, 161; vom 1. Oktober 1993, III R 58\/92, BFHE 172, 397, BStBl. II 1994, 346; vom 16. September 2004, IV R 62\/02, BFHE 207, 269, BStBl. II 2005, 75; in BFH\/NV 2007, 866). Beruht die unvollst\u00e4ndige Steuererkl\u00e4rung auf einem Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften, ist dies dem Steuerpflichtigen in der Regel nicht als grobes Verschulden anzulasten (BFH-Urteile vom 10. August 1988, IX R 219\/84, BFHE 154, 481, BStBl. II 1989, 131; vom 23. Februar 2000, VIII R 80\/98, BFH\/NV 2000, 978; BFH-Beschluss vom 31. Januar 2005, VIII B 18\/02, BFH\/NV 2005, 1212).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_40\"><\/a>40<\/dt>\n<dd>Allerdings muss auch ein Steuerpflichtiger, dem einschl\u00e4gige steuerrechtliche Kenntnisse fehlen, im Steuererkl\u00e4rungsformular ausdr\u00fccklich gestellte Fragen beantworten und dem Steuererkl\u00e4rungsformular beigef\u00fcgte Erl\u00e4uterungen mit der von ihm zu erwartenden Sorgfalt lesen und beachten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn solche Fragen und Hinweise ausreichend verst\u00e4ndlich sowie klar und eindeutig sind (BFH-Urteile in BFHE 175, 500, BStBl. II 1995, 264, und in BFHE 194, 9, BStBl. II 2001, 379). Auf einen die grobe Fahrl\u00e4ssigkeit ausschlie\u00dfenden, entschuldbaren Rechtsirrtum kann sich der Steuerpflichtige auch dann nicht berufen, wenn er eine im Erkl\u00e4rungsformular ausdr\u00fccklich gestellte Frage nur deshalb nicht oder nur unvollst\u00e4ndig beantwortet, weil er infolge eines Rechtsirrtums der Ansicht ist, die unterlassenen Angaben h\u00e4tten in seinem Einzelfall keine Auswirkung (BFH-Urteile in BFH\/NV 2003, 441, sowie in BFH\/NV 2007, 866).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_41\"><\/a>41<\/dt>\n<dd>bb) Nach diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin ihre Kapitaleink\u00fcnfte sowie anrechenbaren Steuerabzugsbetr\u00e4ge dem Beklagten sp\u00e4testens im Rahmen eines Einspruchsverfahrens mitteilen m\u00fcssen. Es bestehen zun\u00e4chst keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin selbst keine Kenntnis von den Ertr\u00e4gen hatte. Die Steuerbescheinigung \u00fcber Kapitalertr\u00e4ge von 1.523,72 \u20ac sowie anzurechnende Steuerabzugsbetr\u00e4ge von 380,93 \u20ac (KapESt) sowie 20,95 \u20ac (Solidarit\u00e4tszuschlag) ist der Kl\u00e4gerin von der K bereits am 20. August 2010, also weit vor Erstellung der Steuererkl\u00e4rung, \u00fcbermittelt worden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_42\"><\/a>42<\/dt>\n<dd>Soweit sich die Kl\u00e4gerin auf einen Rechtsirrtum wegen mangelnder Kenntnis steuerrechtlicher Vorschriften beruft, ist dies wenig plausibel. Sie hat eine als solche ausdr\u00fccklich bezeichnete\u00a0<em>Steuerbescheinigung<\/em>\u00a0erhalten, in der aufgef\u00fchrt war, in welche Zeilen der Anlage \u201eKAP\u201c die Betr\u00e4ge einzutragen sind, ein Hinweis auf eine Abgeltungswirkung war indes nicht enthalten. Bei der dargelegten Unsicherheit w\u00e4re die Kl\u00e4gerin zumindest gehalten gewesen, ihren Steuerberater \u00fcber die (au\u00dferordentlichen) Ertr\u00e4ge und einbehaltenen Steuerabzugsbetr\u00e4ge zu informieren und \u00fcber die Rechtslage zu befragen. Im \u00dcbrigen w\u00e4re es auch Aufgabe des Steuerberaters gewesen, die Kl\u00e4gerin zu befragen, welche Anlagen zur Einkommensteuererkl\u00e4rung zu erstellen sind und welche \u00c4nderungen sich ggf. gegen\u00fcber dem Vorjahr bei den einzelnen Einkunftsarten ergeben haben.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_43\"><\/a>43<\/dt>\n<dd>III. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a title=\"online Einkommensteuerrechner\" href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Einkommensteuer.html\">Einkommensteuer 2010 &#8211; 2013 berechnen<\/a><\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einkommensteuer 2010 Antrag auf G\u00fcnstigerpr\u00fcfung gem. \u00a7 32d Abs. 6 EStG fristgebunden? Nichtzulassungsbeschwerde, BFH-Az. VII B 95\/12 &#8211; Revision zugelassen Revision eingelegt, BFH-Az. VIII R 14\/13 Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 2. 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