{"id":14910,"date":"2013-03-22T11:40:24","date_gmt":"2013-03-22T09:40:24","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=14910"},"modified":"2018-03-22T10:46:15","modified_gmt":"2018-03-22T08:46:15","slug":"steuerermasigung-fur-handwerkerleistungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerermasigung-fur-handwerkerleistungen\/","title":{"rendered":"Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Handwerkerleistungen"},"content":{"rendered":"<dl>\n<dd>\n<dl>\n<dd>Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Handwerkerleistungen<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<div><\/div>\n<p>F\u00fcr empfangene Sachleistungen, die ein Altenteiler als wiederkehrende Bez\u00fcge versteuert, kann er die Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Handwerkerleistungen im Haushalt geltend machen, soweit sie auf seinen Haushalt entfallen und in der Person des die Sachleistungen erbringenden Altenteilsverpflichteten alle Voraussetzungen der Steuererm\u00e4\u00dfigung vorliegen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>Revision eingelegt &#8211; BFH-Az.: VI R 8\/13<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 2. Senat, Urteil vom 16.01.2013, 2 K 239\/12<\/p>\n<p>\u00a7 115 Abs 2 Nr 2 FGO, \u00a7 12 Abs 1 BGBAG ND, \u00a7 129 AO, \u00a7 35a Abs 3 EStG<\/p>\n<div>\n<h4>Tatbestand<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_1\"><\/a>1<\/dt>\n<dd>Die Beteiligten streiten um die M\u00f6glichkeit der Steuerm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Handwerkerleistungen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_2\"><\/a>2<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin ist Rentnerin und wohnt als Altenteilerin mit ihrem Sohn im Haus in L. Eigent\u00fcmer dieses Hauses war zun\u00e4chst der verstorbene Ehemann der Kl\u00e4gerin. Mit notariellem \u00dcbertragungsvertrag hatte er es an den gemeinsamen Sohn \u00fcbertragen. Neben der \u00dcbernahme von dinglichen Belastungen verpflichtete sich dieser, der Kl\u00e4gerin und ihrem Ehemann als &#8211; im Grundbuch einzutragendem &#8211; Altenteil ein monatliches Barentgelt bis zum Tode des Letztversterbenden zu zahlen und ihnen ein lebenslanges Wohnrecht an allen R\u00e4umen des Erdgeschoss des vorgenannten Hauses in L, einschlie\u00dflich der kostenlosen Heizung, Lieferung elektrischer Energie sowie von Warm- und Abwasser zu gew\u00e4hren. Diese R\u00e4ume umfassen 63 % der Wohnfl\u00e4che des Hauses.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_3\"><\/a>3<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr neben mehreren Rentenbez\u00fcgen in der Anlage SO wiederkehrende Bez\u00fcge aus dem Altenteil in H\u00f6he von 1.533 \u20ac. Hierbei handelt es sich (nur) um die ihr nach dem \u00dcbergabevertrag geleisteten Barzahlungen. Sie wurde zun\u00e4chst antragsgem\u00e4\u00df veranlagt; die Einkommensteuer wurde auf 0 festgesetzt. Auf der Anlage SO findet sich ein handschriftlicher Vermerk des Sachbearbeiters des Beklagten, \u201eZahler \u2026, \u2026, St-Nr. .., Bitte Stpfl. pr\u00fcfen\u201c.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_4\"><\/a>4<\/dt>\n<dd>Eingangs der Einkommensteuerakte findet sich ein Vermerk, wonach sie &#8211; was sodann auch erfolgte &#8211; zur Abgabe einer Einkommensteuererkl\u00e4rung aufgefordert werden solle, weil ihre Eink\u00fcnfte aus Renten und sonstigen Eink\u00fcnften (dauernde Lasten vom Sohn) .. \u20ac betragen w\u00fcrden, sodann mehrere Rentenbezugsmitteilungen und eine &#8211; nicht datierte &#8211; Ablichtung der Anlage zum Mantelbogen zur Einkommensteuererkl\u00e4rung 2009 ihres Sohnes. Er hat dort dauernde Lasten in Bezug auf die Altenteilsanspr\u00fcche seiner Mutter geltend gemacht. Neben den vorgenannten Barzahlungen handelt es sich hierbei um die nach Wohnfl\u00e4chen aufgeteilten anteiligen Kosten f\u00fcr Heizung, Strom, Wasser\/Kanal, M\u00fcllabfuhr, f\u00fcr die Leistungen des Schornsteinfegers sowie f\u00fcr Heizungswartung und Reparaturen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_5\"><\/a>5<\/dt>\n<dd>Mit dem auf die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit gest\u00fctzten, angefochtenen Einkommensteuerbescheid erh\u00f6hte der Beklagte die (anderen) wiederkehrenden Bez\u00fcge der Kl\u00e4gerin aus dem Altenteil auf 8.399 \u20ac und setzte nunmehr die Einkommensteuer auf .. \u20ac fest.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_6\"><\/a>6<\/dt>\n<dd>Im Einspruchsverfahren machte die Kl\u00e4gerin geltend, dass &#8211; in tats\u00e4chlicher Hinsicht unstreitig &#8211; in dem nunmehr zutreffend erfassten wiederkehrenden Bez\u00fcgen Aufwendungen f\u00fcr die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen in H\u00f6he von 2.801 \u20ac (63 % der Schornsteinfegergeb\u00fchren, der \u00dcberpr\u00fcfung der Heizungsanlage und der Aufwendungen f\u00fcr die Montage eines Stahlgitterzauns und einer Eingangst\u00fcr) enthalten seien, f\u00fcr die eine Steuererm\u00e4\u00dfigung zu gew\u00e4hren sei. Es handelt sich hierbei um den Ersatz der bisherigen Umz\u00e4unung\/Eingangst\u00fcr.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_7\"><\/a>7<\/dt>\n<dd>Der Beklagte wies den Einspruch zur\u00fcck und f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung aus, dass die Handwerkerleistungen zwar im inl\u00e4ndischen Haushalt der Kl\u00e4gerin in Anspruch genommen worden seien, es aber daran fehle, dass die Kl\u00e4gerin selbst f\u00fcr diese Leistungen eine Rechnung erhalten habe. Sie habe auch keine Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erbracht. Beg\u00fcnstigt solle nur der Auftraggeber und Zahler der Handwerkerleistungen werden, hier also der Sohn der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_8\"><\/a>8<\/dt>\n<dd>Mit der Klage verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr Begehren weiter. Da sie die von ihrem Sohn bezahlten Handwerkerleistungen anteilig zu versteuern habe, widerspr\u00e4che es dem Sinn und Zweck der Regelung des \u00a7 35a EStG, ihr die entsprechende Steuererm\u00e4\u00dfigung nicht zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_9\"><\/a>9<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_10\"><\/a>10<\/dt>\n<dd>die Einkommensteuer 2009 auf 0 \u20ac festzusetzen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_11\"><\/a>11<\/dt>\n<dd>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_12\"><\/a>12<\/dt>\n<dd>die Klage abzuweisen<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_13\"><\/a>13<\/dt>\n<dd>und h\u00e4lt an seiner im Einspruchsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_14\"><\/a>14<\/dt>\n<dd>Die Beteiligten haben \u00fcbereinstimmend auf m\u00fcndliche Verhandlung verzichtet.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>&nbsp;<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<h4>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h4>\n<div>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_15\"><\/a>15<\/dt>\n<dd>Die Klage ist begr\u00fcndet. Der angefochtene Steuerbescheid ist rechtwidrig und verletzt die Kl\u00e4gerin in ihren Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 S. 1 FGO).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>I.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_16\"><\/a>16<\/dt>\n<dd>Der Beklagte war &#8211; wovon auch die Beteiligten \u00fcbereinstimmend ausgehen &#8211; berechtigt, den urspr\u00fcnglichen Einkommensteuerbescheid wegen einer offenbaren Unrichtigkeit (\u00a7 129 AO) abzu\u00e4ndern und die von der Kl\u00e4gerin als Altenteil erhaltenen Bar- und Sachzuwendungen ihres Sohnes im vollen Umfang der Besteuerung zu unterwerfen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_17\"><\/a>17<\/dt>\n<dd>Wie aus der Einkommensteuerakte und ihrer &#8211; sachlich und chronologisch plausiblen &#8211; Foliierung hervorgeht, hatte der Beklagte die Kl\u00e4gerin nur wegen der f\u00fcnfstelligen Gesamth\u00f6he ihrer Rentenbez\u00fcge und Zahlungen aus dem Altenteil zur Abgabe einer Einkommensteuererkl\u00e4rung aufgefordert; die Ablichtung aus der Steuererkl\u00e4rung ihres Sohnes lag dabei ersichtlich vor. Bei der anschlie\u00dfenden Veranlagung folgte der Beklagte aber ausschlie\u00dflich den Angaben der Kl\u00e4gerin in ihrer Steuererkl\u00e4rung und ber\u00fccksichtigte nicht die zuvor in die Einkommensteuerakte eingeheftete Ablichtung und auch nicht den Vermerk, wonach der (steuerpflichtige) Teil der Renten und die Altenteilleistungen mehr als .. \u20ac betragen sollten.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_18\"><\/a>18<\/dt>\n<dd>Damit hat der die Veranlagung durchf\u00fchrende Sachbearbeiter des Beklagten eine sich ohne Weiteres aus den Akten des Streitjahres ergebende, feststehende Tatsache, n\u00e4mlich den Umstand, dass die Kl\u00e4gerin im Rahmen des Altenteils neben Barleistungen von ihrem Sohn auch Sachleistungen erhielt, \u00fcbersehen. Ein solcher rein mechanischer Fehler erm\u00f6glicht die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach \u00a7 129 AO (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 27. Mai 2009, X R 47\/08, BStBl. II 2009, 946 m.w.N.; Pahlke in Pahlke\/Koenig, AO, 2. Aufl. Rz. 26f. zu \u00a7 129). Es liegt angesichts des Vermerks auf der Steuererkl\u00e4rung, man m\u00fcsse noch anhand der Steuererkl\u00e4rung des Sohns die H\u00f6he des Altenteils pr\u00fcfen, ersichtlich ein \u00dcbersehen der bereits beigezogenen Unterlagen aus dessen Erkl\u00e4rung vor und kein &#8211; eine Berichtigung nach \u00a7 129 AO ausschlie\u00dfender &#8211; Fehler in der Sachverhaltsw\u00fcrdigung (vgl. zur Abgrenzung Pahlke, a.a.O., Rz. 37).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>II.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_19\"><\/a>19<\/dt>\n<dd>Der Kl\u00e4gerin steht aber entgegen der Auffassung des Beklagten f\u00fcr die auf ihre Wohnung entfallenden anteiligen Aufwendungen f\u00fcr die Leistungen des Schornsteinfegers, zur Heizungswartung und zum Einbau eines Zauns und einer T\u00fcr die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 35a Abs. 3 Satz 1 EStG zu. Es handelt sich hierbei &#8211; auch nach Auffassung aller Beteiligten &#8211; um nach dieser Norm beg\u00fcnstigte (anteilige) Handwerkerleistungen im Haushalt der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_20\"><\/a>20<\/dt>\n<dd>1. Nach \u00a7 35a Abs. 3 EStG erm\u00e4\u00dfigt sich die tarifliche Einkommensteuer f\u00fcr die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen f\u00fcr Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsma\u00dfnahmen, die in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, mit Ausnahme \u00f6ffentlich gef\u00f6rderten Ma\u00dfnahmen, auf Antrag um 20%, h\u00f6chstens 1.200 \u20ac, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_21\"><\/a>21<\/dt>\n<dd>Hintergrund der Steuerbeg\u00fcnstigung ist die wirtschaftspolitisch gew\u00fcnschte F\u00f6rderung von Wachstum und Besch\u00e4ftigung (vgl. BTDrs. 16\/643, 1, BTDrs. 16\/753, 1; Kratzsch in Frotscher, EStG-Praxiskommentar, Rz. 3 zu \u00a7 35a). Sie verfolgt als Subventions- und Lenkungsnorm den Zweck, einen Anreiz f\u00fcr Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bek\u00e4mpfen (BTDrs. 15\/91, 19; Bode in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, EStG, Rz. A5 zu \u00a7 35a). Bei den gef\u00f6rderten Handwerkerleistungen kommt es nach der Rechtsprechung des BFH nicht auf die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand an; die Ma\u00dfnahme muss &#8211; wie hier &#8211; allein in einem vorhandenen Haushalt (einschlie\u00dflich zugeh\u00f6rigem Garten) durchgef\u00fchrt werden (vgl. Urteil vom 13. Juli 2011, VI R 61\/10, BStBl. II 2012, 232).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_22\"><\/a>22<\/dt>\n<dd>2. Voraussetzung f\u00fcr die Inanspruchnahme der Steuererm\u00e4\u00dfigung ist nach \u00a7 35a Abs. 5 S. 3 EStG, dass der Steuerpflichtige f\u00fcr die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_23\"><\/a>23<\/dt>\n<dd>a) In Bezug auf die Rechnung (\u00a7 35a Abs. 5 S. 3 1. Hs. EStG) w\u00e4re diese Voraussetzung mit dem Beklagten bei strikter Befolgung des Wortlauts der Norm zu verneinen; Rechnungen hat die Kl\u00e4gerin selbst nicht erhalten.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_24\"><\/a>24<\/dt>\n<dd>Allerdings kann (auch) nach Auffassung der Finanzverwaltung unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Mieter oder Wohnungseigent\u00fcmer, der \u00fcber grunds\u00e4tzlich der Beg\u00fcnstigung unterliegende Aufwendungen weder eine Rechnung erhalten hat noch die Zahlung unmittelbar an den Leistungserbringer erbracht hat, diese Aufwendungen wirtschaftlich aber \u00fcber entsprechende Abrechnungen tats\u00e4chlich getragen hat, die Steuerbeg\u00fcnstigung des \u00a7 35a Abs. 2 EStG in Anspruch nehmen (vgl. BMF-Schreiben vom 15. Februar 2010, BStBl. I 2010, 140, Rz. 23, 24, s.a. Kr\u00fcger in Schmidt, EStG, 31. Aufl. 2012, Rz. 15 zu \u00a7 35a; Kratzsch, a.a.O., Rz. 99; Bode, a.a.O., Rz. F18, Plenker\/Schaffhausen, DB 2009, 191, 193f.). Auch um dies zu erleichtern ist \u00a7 35a EStG vor einigen Jahren durch das Gesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I 3150) dahin gehend abge\u00e4ndert worden, dass Rechnung und Kontoausz\u00fcge nunmehr nicht mehr mit der Erkl\u00e4rung vorgelegt werden m\u00fcssen (vgl. BRDrs. 544\/1\/07, 32f).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_25\"><\/a>25<\/dt>\n<dd>b) Die Zahlung der auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Rechnung durch einen Dritten im Rahmen eines abgek\u00fcrzten Zahlungsweges steht der Gew\u00e4hrung der Steuererm\u00e4\u00dfigung hingegen nicht entgegen (vgl. S\u00e4chsisches Finanzgericht Urteil vom 18. September 2009, 4 K 645\/09, zit. n. juris; Rz. 47 des v.g. BMF-Schreibens, Kratzsch, a.a.O., Rz. 97f.; Bode, a.a.O., Rz. C33; Plenker\/Schaffhausen, a.a.O., S. 195).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_26\"><\/a>26<\/dt>\n<dd>Aus dem passiv formulierten Wortlaut des \u00a7 35a Abs. 5 S. 3 2. Hs. EStG ist ohnehin nicht zu entnehmen, dass die Zahlung durch den Steuerpflichtigen erfolgen m\u00fcsste. Anders als nach dem 1. Hs. dieser Norm, wonach der Steuerpflichtige eine Rechnung \u00fcber die Aufwendungen erhalten haben muss, fordert der 2. Hs. als Voraussetzung nur, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Mit dem entsprechenden unbaren, nachvollziehbaren Zahlungsweg allein wird auch dem Gesetzeszweck der Bek\u00e4mpfung der Schwarzarbeit Gen\u00fcge getan.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_27\"><\/a>27<\/dt>\n<dd>Es muss sich aber um Aufwendungen des Steuerpflichtigen und nicht eines Dritten handeln (\u00a7 35a Abs. 3 S. 3 EStG a.E.). Drittaufwand im Wege des sogenannten abgek\u00fcrzten Vertragsweges berechtigt nicht zur Inanspruchnahme der Steuerverg\u00fcnstigung (Kratzsch, a.a.O., Rz. 97; Bode, a.a.O., Apitz in Hermann\/Heuer\/Raupach, EStG, \u00a7 35a Rz. 26).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_28\"><\/a>28<\/dt>\n<dd>3. Der Inanspruchnahme der Steuererm\u00e4\u00dfigung durch die Kl\u00e4gerin steht auch nicht entgegen, dass sie selbst keine Rechnung erhalten hat und die Aufwendungen anders als ein Mieter oder Wohnungseigent\u00fcmer, auf den gemeinschaftliche Aufwendungen umgelegt worden sind, auch nicht unmittelbar getragen hat.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_29\"><\/a>29<\/dt>\n<dd>Ihr steht zwar als Altenteil ein lebenslanges Wohnrecht an den Erdgeschossr\u00e4umen des auf ihren Sohn \u00fcbertragenen Hauses einschlie\u00dflich der kostenlosen Lieferung von Heizw\u00e4rme zu. Mangels abweichender vertraglicher Regelung schuldet der Sohn der Kl\u00e4gerin ihr gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 1 Nds. AGBGB ferner den Erhalt dieser R\u00e4ume in einem vertragsgem\u00e4\u00dfen Zustand.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_30\"><\/a>30<\/dt>\n<dd>Mithin sind die auf ihre Wohnung entfallenden Aufwendungen f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung\/Wartung der Heizungsanlage sowie f\u00fcr die Montage eines Stahlgitterzauns und des Einbaus einer Haust\u00fcr dementsprechend Aufwendungen des \u00dcbernehmers, die dieser in Erf\u00fcllung seiner Pflichten aus dem \u00dcbertragungsvertrag zu erf\u00fcllen hat. Dass es sich bei den letztgenannten Aufwendungen des \u00dcbernehmers um Verbesserungsma\u00dfnahmen oder allein in seinem privaten Interesse liegende Aufwendungen handeln k\u00f6nnte, die \u00fcber seine gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 1 Nds. AGBGB geschuldeten Verpflichtungen hinaus gehen und daher bei ihm nicht mehr als dauernde Lasten abzugsf\u00e4hig w\u00e4ren (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 25. August 1999, X R 38\/95, BStBl. II 2000, 21; 15. M\u00e4rz 2000, X R 50\/98 BFH\/NV 2000, 1089 und vom 31. M\u00e4rz 2004, X R 32\/02, BFH\/NV 2004, 1248; Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 10. Mai 2011, 2 K 3045\/09, EFG 2011, 1873; Urteil des hiesigen 1. Senats vom 12. Juli 2012, 1 K 94\/11, EFG 2012, 2204) ist nach der vom Senat geteilten \u00fcbereinstimmenden Auffassung der Beteiligten nicht der Fall. Dies f\u00fchrte im \u00dcbrigen dazu, dass die Kl\u00e4gerin diese Aufwendungen nicht als wiederkehrende Bez\u00fcge zu versteuern h\u00e4tte und ihre Klage schon deswegen (weit \u00fcberwiegend) Erfolg h\u00e4tte.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_31\"><\/a>31<\/dt>\n<dd>Jedenfalls ist die Kl\u00e4gerin als Altenteilerin mit den Aufwendungen wirtschaftlich nicht belastet gewesen. Diese werden ihr zugewendet. Allein die hieraus folgende steuerliche Belastung durch die Einordnung als wiederkehrenden Bez\u00fcge reicht zu einer wirtschaftliche Belastung oder Selbsttragung der Aufwendungen im Sinne des \u00a7 35a Abs. 3. S. 3 EStG nicht aus. Auch liegt kein abgek\u00fcrzter Zahlungsweg vor. Allein der Sohn der Kl\u00e4gerin hatte sowohl im Au\u00dfen- als auch Innenverh\u00e4ltnis die Aufwendungen zu tragen und hat sie tats\u00e4chlich getragen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_32\"><\/a>32<\/dt>\n<dd>4. Allerdings l\u00e4sst der BFH im Bereich der Sonderausgaben und Werbungskosten in Sonderf\u00e4llen den Abzug von Aufwendungen zu, die der Steuerpflichtige wirtschaftlich nicht getragen hat.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_33\"><\/a>33<\/dt>\n<dd>a) So l\u00e4sst er z.B. die einem Gesellschafter als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung zugerechnete Zinsersparnis gem. \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung zum Sonderausgabenabzug zu, obgleich er die Zinsen tats\u00e4chlich nicht gezahlt hat und begr\u00fcndet dies damit, dass die Fiktion der verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung sowohl auf Zufluss- als auch auf Abflussebene ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcsse (vgl. BFH-Urteil vom 25. September 1970, VI R 122\/67, BStBl. II 1971, 53).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_34\"><\/a>34<\/dt>\n<dd>Weiterhin werden beim Arbeitnehmer zu versteuernde geldwerte Vorteile unter der Voraussetzung, dass die Aufwendungen, h\u00e4tte der Arbeitnehmer sie selbst getragen, Werbungskosten darstellen w\u00fcrden, unbeschadet der Nichtzahlung durch den Arbeitnehmer mit Blick auf den\u00a0Einsatz des Nutzungsvorteils zur Eink\u00fcnfteerzielungals Werbungskosten ber\u00fccksichtigt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 4. Juni 1996, IX R 70\/94, BFH\/NV 1997, 20).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_35\"><\/a>35<\/dt>\n<dd>b) F\u00fcr die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 35a EStG l\u00e4sst ferner die Finanzverwaltung die Geltendmachung von Aufwendungen zu, die ein Arbeitgeber f\u00fcr eine seinem Arbeitnehmer zur Verf\u00fcgung gestellte Dienst- oder Werkswohnung getragen hat und die der Arbeitnehmer als Sachbezug versteuert hat (Tz. 141 des v.g. BMF-Schreibens, s.a. Bode, a.a.O., Rz. F20, Plenker\/Schaffhausen, a.a.O., S. 195).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_36\"><\/a>36<\/dt>\n<dd>c) F\u00fcr die vorliegende Sachverhaltskonstellation kann nichts anderes gelten.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_37\"><\/a>37<\/dt>\n<dd>aa) Hierf\u00fcr spricht, dass im Fall der Verm\u00f6gens\u00fcbertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge die Zurechnung der vom \u00dcbernehmer erbrachten Aufwendungen als Einnahme des \u00dcbergebers\/Altenteilers auf der \u00dcberlegung beruht, dass es sich dabei um vorbehaltene Verm\u00f6gensertr\u00e4ge handelt, die zu einer entsprechenden h\u00f6heren Leistungsf\u00e4higkeit des Altenteilers und seiner dementsprechenden Besteuerung f\u00fchren. Anstelle der (Bar)Einnahmen, aus denen entsprechende Aufwendungen getragen werden k\u00f6nnten, erh\u00e4lt die Kl\u00e4gerin die entsprechende Sachleistung. H\u00e4tte sie deutlich h\u00f6here Barleistungen ihres Sohnes erhalten und daf\u00fcr unter Abbedingung der dispositiven Regelung des \u00a7 12 Abs. 1 Nds AGBGB den Erhalt der von ihr genutzten R\u00e4umlichkeiten selbst \u00fcbernommen und deswegen die Handwerkerleistungen selbst (gegen Rechnung) bezahlt, k\u00f6nnte sie die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 35a Abs. 3 EStG geltend machen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_38\"><\/a>38<\/dt>\n<dd>Wie in den unter a) und b) dargestellten F\u00e4llen tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin die Aufwendungen zwar nicht selbst, der Vorteil wird ihr aber steuerlich als Einnahme zugerechnet. Die entspricht der Sachlage im Fall der Arbeitgeberzuwendungen. F\u00fcr den Aufwendungsbegriff in \u00a7 35a Abs. 2 Satz 2 EStG ist das Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip ebenso zu beachten wie im Bereich der Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen (vgl. v.g. Urteil des S\u00e4chsischen FG), so dass sich aus der Ausgestaltung als Steuererm\u00e4\u00dfigung ebenfalls kein Unterscheidungsgrund ergibt. Wenn vom Arbeitnehmer blo\u00df als Sachbezug versteuerte Aufwendungen des Arbeitgebers f\u00fcr eine Dienst- oder Werkswohnung die Inanspruchnahme der Steuererm\u00e4\u00dfigung erm\u00f6glichen, kann f\u00fcr Aufwendungen des Verm\u00f6gens\u00fcbernehmers f\u00fcr die Wohnung, an der sich der Verm\u00f6gens\u00fcbergeber (Altenteiler) ein Wohnrecht vorbehalten hat, nichts anderes gelten.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_39\"><\/a>39<\/dt>\n<dd>bb) Der Sinn und Zweck des \u00a7 35a EStG steht diesen Erw\u00e4gungen nicht entgegen, sondern spricht hierf\u00fcr. Zwar regelt \u00a7 35a EStG eine Steuerverg\u00fcnstigung, die mit Blick auf den Zweck der Regelung lediglich unter ganz bestimmten (engen) Voraussetzungen gew\u00e4hrt werden soll.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_40\"><\/a>40<\/dt>\n<dd>Das Fehlen einer auf den Namen der Kl\u00e4gerin ausgestellten Rechnung sowie einer \u00dcberweisung aus den Mitteln der Kl\u00e4gerin steht dem Sinn und Zweck der Erm\u00e4\u00dfigung nicht entgegen. Diese Voraussetzungen m\u00fcssen selbstverst\u00e4ndlich beim \u00dcbernehmer\/Schuldner der Altenteilsleistungen vorliegen, damit eine Beg\u00fcnstigung \u00fcberhaupt in Betracht kommen kann. Auch aus Sicht des Altenteilsempf\u00e4ngers besteht durch die Regelung des \u00a7 35a EStG ebenso wie beim Mieter oder Wohnungseigent\u00fcmer ein Anreiz, dass die Handwerkerleistung vom formellen Auftraggeber auf legalem Weg in Anspruch genommen werden. Die Versagung des Abzugs beim Schuldner w\u00fcrde im Ergebnis dazu f\u00fchren, dass der von \u00a7 35a EStG ausgehende Anreiz nicht zum Tragen kommen w\u00fcrde. Die (anteiligen) Handwerkerleistungen sind nicht in dessen Haushalt erbracht worden und demzufolge auch bei ihm nicht durch Steuererm\u00e4\u00dfigung beg\u00fcnstigt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_41\"><\/a>41<\/dt>\n<dd>cc) Ob der Steuernachteil aus der anteiligen Ber\u00fccksichtigung der Arbeitskosten der von ihrem Sohn beauftragten Handwerkerleistungen als wiederkehrende Bez\u00fcge der Kl\u00e4gerin \u00fcber die von ihr begehrte Steuererm\u00e4\u00dfigung hinaus geht, kann dahin stehen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_42\"><\/a>42<\/dt>\n<dd>Auch wenn die Steuererm\u00e4\u00dfigung aufgrund des (wie hier in der Regel) niedrigen pers\u00f6nlichen Steuersatzes eines Altenteilers \u00fcber seinen wirtschaftlichen Nachteil durch die Besteuerung der erhaltenen Leistung hinausgeht, kann er die Steuererm\u00e4\u00dfigung im vollen Umfang in Anspruch nehmen. Die Zurechnung des Aufwandes beruht auf der Einordnung der Leistung als vorbehaltener Verm\u00f6gensertrag und erfolgt nicht mit Blick auf die konkrete steuerliche Belastung durch die Eink\u00fcnftezurechnung. Dementsprechend sind die Folgen mit allen Konsequenzen so zu ziehen, als ob der Steuerpflichtige die Aufwendungen tats\u00e4chlich selbst getragen h\u00e4tte. Auch im Bereich der Arbeitgeberaufwendungen gilt nichts anderes.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_43\"><\/a>43<\/dt>\n<dd>dd) Schlie\u00dflich steht der Steuererm\u00e4\u00dfigung bei der Kl\u00e4gerin gerade nicht entgegen, dass ihr Sohn die Aufwendungen als Versorgungsleistungen bei den Sonderausgaben geltend gemacht hat. Insoweit hat sie steuerpflichtige Einnahmen, so dass sich die Aufwendungen insgesamt gesehen bislang steuerlich nicht ausgewirkt haben und der Sonderausgabenabzug beim Sohn der Steuerm\u00e4\u00dfigung vorliegend nicht entgegensteht.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_44\"><\/a>44<\/dt>\n<dd>5. Die als Handwerkerleistungen ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen anteiligen Aufwendungen betragen insgesamt 2.801 \u20ac (brutto), so dass der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 35a Abs. 3 S. 1 EStG grunds\u00e4tzlich eine Steuererm\u00e4\u00dfigung in H\u00f6he von 20% dieses Betrages zust\u00fcnde.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_45\"><\/a>45<\/dt>\n<dd>Da in dem angefochtenen Bescheid aber nur eine Steuer in H\u00f6he von (nur ..) \u20ac festgesetzt worden ist, ist schon materiell-rechtlich die Steuer auf 0 festzusetzen (\u00a7 100 Abs. 2 S. 1 FGO). \u00a7 35a EStG erm\u00f6glicht eine Minderung der tariflichen Einkommensteuer, nicht aber die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer oder einen Verlustvortrag (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 2009, VI R 44\/08, BStBl. II 2009, 411; Kr\u00fcger, a.a.O., Rz. 3).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>III.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_46\"><\/a>46<\/dt>\n<dd>1. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_47\"><\/a>47<\/dt>\n<dd>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 151 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_48\"><\/a>48<\/dt>\n<dd>2. Die Zulassung der Revision beruht auf \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_49\"><\/a>49<\/dt>\n<dd>Zur Fortbildung des Rechts ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu der hier erheblichen Rechtsfrage (Gew\u00e4hrung der Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 35a EStG beim \u00dcbergeber\/Altenteiler f\u00fcr Aufwendungen des \u00dcbernehmers, die er als wiederkehrende Bez\u00fcge versteuert) erforderlich. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist auch nicht im Hinblick auf die Verwaltungs- und Literaturauffassung zu Aufwendungen des Arbeitgebers bei Werks- und Dienstwohnungen entbehrlich. Auch insoweit gibt es bisher keine h\u00f6chstrichterliche Entscheidung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Siehe auch BFH zu: <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/\/vi-r-60-09-steuerermaessigung-fuer-handwerkerleistungen-auslegung-des-begriffs-inlaendischer-haushalt-keine-verdoppelung-der-steuerermaessigung-des-par-35a-abs-2-satz-2-estg-bei-ehegatten\/\" target=\"_blank\">Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Handwerkerleistungen \u2013 Auslegung des Begriffs &#8222;inl\u00e4ndischer Haushalt&#8220; \u2013 Keine Verdoppelung der Steuererm\u00e4\u00dfigung des \u00a7 35a Abs. 2 Satz 2 EStG bei Ehegatten<\/a><\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Handwerkerleistungen F\u00fcr empfangene Sachleistungen, die ein Altenteiler als wiederkehrende Bez\u00fcge versteuert, kann er die Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Handwerkerleistungen im Haushalt geltend machen, soweit sie auf seinen Haushalt entfallen und in der Person des die Sachleistungen erbringenden Altenteilsverpflichteten alle Voraussetzungen der Steuererm\u00e4\u00dfigung vorliegen. Revision eingelegt &#8211; BFH-Az.: VI R 8\/13 Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 2. Senat, Urteil &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerermasigung-fur-handwerkerleistungen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Handwerkerleistungen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[2046],"class_list":["post-14910","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-unternehmer-und-freiberufler","tag-steuerermasigung-fur-handwerkerleistungen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/14910","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=14910"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/14910\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=14910"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=14910"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=14910"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}