{"id":1493,"date":"2011-09-30T09:50:57","date_gmt":"2011-09-30T07:50:57","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1493"},"modified":"2012-08-21T09:53:56","modified_gmt":"2012-08-21T07:53:56","slug":"mussen-sich-betriebsratsmitglieder-fur-jede-tatigkeit-abmelden-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/mussen-sich-betriebsratsmitglieder-fur-jede-tatigkeit-abmelden-2\/","title":{"rendered":"M\u00fcssen sich Betriebsratsmitglieder f\u00fcr jede T\u00e4tigkeit abmelden?"},"content":{"rendered":"<p><strong>M\u00fcssen sich Betriebsratsmitglieder f\u00fcr jede T\u00e4tigkeit abmelden?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Ein Betriebsratsmitglied, das an seinem Arbeitsplatz w\u00e4hrend seiner \u00fcblichen Arbeitszeit Betriebsratst\u00e4tigkeiten wahrnimmt, ist in der Regel verpflichtet, sich zuvor bei seinem Arbeitgeber abzumelden und die voraussichtliche Dauer der Betriebsratst\u00e4tigkeit mitzuteilen. Zweck dieser Meldepflicht ist es, dem Arbeitgeber zu erm\u00f6glichen, den Arbeitsausfall anderweitig aufzufangen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied nun, dass eine vorherige Abmeldepflicht dann nicht besteht, wenn eine vor\u00fcbergehende und anderweitige Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt. Dies h\u00e4ngt ma\u00dfgeblich von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Arbeitgeberin, einem Marktforschungsunternehmen der Automobilbranche mit ca. 220 Arbeitnehmern, war ein aus 9 Mitgliedern bestehender Betriebsrat gebildet worden. Dieser war, entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin, der Ansicht, seine Mitglieder treffe generell keine Pflicht, sich vor jeder Betriebsratst\u00e4tigkeit beim jeweiligen Vorgesetzten abzumelden. Der Betriebsrat begehrte die diesbez\u00fcgliche gerichtliche Feststellung mit der Begr\u00fcndung, das einzelne Mitglied m\u00fcsse selbst entscheiden k\u00f6nnen, ob die ausgefallene Arbeit nachgeholt werden k\u00f6nne. Bei lediglich kurzen Arbeitsunterbrechungen sei eine Abmeldung \u00fcberhaupt nicht geboten. Der Betriebsrat unterlag mit dem Feststellungsantrag in allen Instanzen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das BAG wies den im \u00dcbrigen zu weit gefassten Antrag mit dem Hinweis ab, die umstrittene Abmeldepflicht eines Betriebsratsmitglieds k\u00f6nne weder generell verneint noch bejaht werden. Hier h\u00e4nge es immer von den Umst\u00e4nden des konkreten Einzelfalles ab. Die Meldepflicht des Betriebsratsmitglieds diene gerade dazu, dem Arbeitgeber die Organisation des Betriebsablaufs zu erm\u00f6glichen und den Arbeitsausfall anderweitig aufzufangen. In diesem Zusammenhang seien insbesondere die Art der Arbeitsaufgabe des Betriebsratsmitglieds und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunterbrechung von Relevanz. Komme daher eine vor\u00fcbergehende Umorganisation der Arbeit nicht in Betracht, entfalle auch die Meldepflicht. Das BAG wies ferner darauf hin, dass ein Betriebsratsmitglied bei unterlassener Abmeldung verpflichtet ist, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen nachtr\u00e4glich die Gesamtdauer der in einem bestimmten Zeitraum geleisteten Betriebsratst\u00e4tigkeit mitzuteilen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Generelle Klarheit bringt das Urteil wegen der Erforderlichkeit einer jeweiligen Einzelpr\u00fcfung nicht. In Zweifelsf\u00e4llen sollte daher m\u00f6glichst vor der Betriebsratst\u00e4tigkeit eine Abmeldung beim Vorgesetzen erfolgen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>M\u00fcssen sich Betriebsratsmitglieder f\u00fcr jede T\u00e4tigkeit abmelden? 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