{"id":1504,"date":"2011-08-31T10:14:00","date_gmt":"2011-08-31T08:14:00","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1504"},"modified":"2012-08-22T10:30:13","modified_gmt":"2012-08-22T08:30:13","slug":"urlaubsmitbringsel-der-zoll-versteht-keinen-spas","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/urlaubsmitbringsel-der-zoll-versteht-keinen-spas\/","title":{"rendered":"Urlaubsmitbringsel: Der Zoll versteht keinen Spa\u00df"},"content":{"rendered":"<p><strong>Urlaubsmitbringsel: Der Zoll versteht keinen Spa\u00df<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Reisemitbringsel aus Drittl\u00e4ndern sind zu verzollen, sofern bestimmte Freigrenzen \u00fcberschritten sind. In der Praxis wird dies nicht immer beachtet oder ist schlichtweg nicht bekannt. Der Zoll ist allerdings diesbez\u00fcglich \u00e4u\u00dferst streng.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte im Urlaub in der T\u00fcrkei eine Brille f\u00fcr 690 EUR gekauft. Mit der Brille auf der Nase reiste er zusammen mit seiner Ehefrau nach Deutschland ein. Am Flughafen nutzte er den gr\u00fcnen Ausgang f\u00fcr anmeldfreie Waren. Er erkl\u00e4rte zun\u00e4chst gegen\u00fcber dem Zollbeamten, keine Waren aus der T\u00fcrkei mitgebracht zu haben. Auf Nachfrage des Zollbeamten best\u00e4tigte er allerdings den Kauf seiner Brille, gab aber einen Kaufpreis von 410 EUR an. Auf expliziten Hinweis des Beamten auf die ma\u00dfgebliche Freigrenze von 430 EUR, blieb der Kl\u00e4ger bei seiner Aussage. Bei Durchsuchung des Gep\u00e4cks fand der Zollbeamte daraufhin die Quittung der Brille und setzte Einfuhrabgaben i. H. v. 120,75 EUR sowie einen Zuschlag in gleicher H\u00f6he fest. Hiergegen wehrte sich der Kl\u00e4ger mit dem Argument, ihm st\u00fcnde aufgrund des Mitreisens seiner Ehefrau die doppelte Freigrenze zu. Die Klage blieb erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) D\u00fcsseldorf wies darauf hin, dass eine abgabenfreie Einfuhr nur f\u00fcr Waren m\u00f6glich ist, die im pers\u00f6nlichen Gep\u00e4ck mitgebracht werden, jedoch nicht auf der Nase. Ebenso kann die Wertgrenze nicht mit der Anzahl der Mitreisenden multipliziert werden. Der eidesstattlichen Erkl\u00e4rung der Ehefrau, dass die Brille tats\u00e4chlich nur 410 EUR gekostet h\u00e4tte, schenkte das FG angesichts der vorliegenden, vom Kl\u00e4ger gegengezeichneten, Quittung keinen Glauben. Da half es dem Kl\u00e4ger auch nicht, dass er vortrug, die zu hohe Quittung diene nur einem m\u00f6glichen Versicherungsbetrug. Der Hinweis, dass der Optiker in der T\u00fcrkei bereit sei, getrennte Rechnungen f\u00fcr das Brillengestell und die Gl\u00e4ser auf ihn und seine Ehefrau auszustellen, brachte ebenfalls nichts, da der Wert einer Ware im Hinblick auf die Freigrenze nicht aufteilbar ist.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Auch von Urlaubern, die aus Drittl\u00e4ndern, wie z. B. USA, Schweiz oder der T\u00fcrkei nach Deutschland einreisen, wird erwartet, dass sie die Bedeutung des gr\u00fcnen bzw. roten Ausgangs kennen oder sich hier\u00fcber informieren. Wer den falschen Ausgang w\u00e4hlt, begeht eine Steuerordnungswidrigkeit, die neben den Einfuhrabgaben zumindest einen Zuschlag nach sich zieht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urlaubsmitbringsel: Der Zoll versteht keinen Spa\u00df Kernaussage Reisemitbringsel aus Drittl\u00e4ndern sind zu verzollen, sofern bestimmte Freigrenzen \u00fcberschritten sind. 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