{"id":15070,"date":"2013-03-25T11:25:28","date_gmt":"2013-03-25T09:25:28","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=15070"},"modified":"2023-08-25T09:54:26","modified_gmt":"2023-08-25T07:54:26","slug":"sammelauskunftsersuchen-zu-internetverkaufen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/sammelauskunftsersuchen-zu-internetverkaufen\/","title":{"rendered":"Sammelauskunftsersuchen zu Internetverk\u00e4ufen"},"content":{"rendered":"<h2><span style=\"font-size: 13px;\">Das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht (NFG) hat mit Urteil vom 23.02.2012 (Az. 5 K 397\/10) einer Klage gegen ein Sammelauskunftsersuchen der nieders\u00e4chsischen Steuerverwaltung stattgegeben.<\/span><\/h2>\n<div id=\"articleContent\">\n<p>Hintergrund: Das beklagte Finanzamt f\u00fcr Fahndung und Strafsachen hatte die Kl\u00e4gerin um Auskunft \u00fcber Verk\u00e4ufe nieders\u00e4chsischer Unternehmen in den Jahren 2007 bis 2009 als Drittanbieter \u00fcber eine Internethandelsplattform ersucht.<\/p>\n<p>Die Besonderheit des Falles bestand darin, dass die website mit der darauf eingerichteten Internethandelsplattform in den Jahren 2007 bis 2009 nicht von der Kl\u00e4gerin, sondern ihrer luxemburgischen Muttergesellschaft betrieben und das Drittanbietergesch\u00e4ft \u00fcber diesen Internetmarktplatz von einer luxemburgischen Schwestergesellschaft abgewickelt wurde. Die Kl\u00e4gerin, eine inl\u00e4ndische Kapitalgesellschaft, erbrachte gegen\u00fcber Mutter- und Schwestergesellschaft eine Vielzahl von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Internethandelsplattform.<\/p>\n<p>Das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht gab der Klage gegen das Auskunftsersuchen statt, weil es der Kl\u00e4gerin nach Auffassung des erkennenden Senates nicht m\u00f6glich ist, die ersuchten Ausk\u00fcnfte zu erteilen.<\/p>\n<p>Die Auskunftsrechte der Finanzbeh\u00f6rden unterliegen nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte allgemeinen rechtsstaatlichen Grenzen: Die verlangte Auskunft muss zur Sachverhaltsaufkl\u00e4rung geeignet und notwendig, die Pflichterf\u00fcllung f\u00fcr den Betroffenen m\u00f6glich und seine Inanspruchnahme erforderlich, verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und zumutbar sein. Eine Auskunft \u00fcber den Inhalt elektronisch gespeicherter personenbezogener Daten &#8211; um die es im Streitfall ging &#8211; ist nach Auffassung des 5. Senates des NFG m\u00f6glich, wenn der um Auskunft Ersuchte tats\u00e4chlich \u00fcber die Speichermedien, auf denen die personenbezogenen Daten gespeichert sind, verf\u00fcgen kann oder wenn er gegen den Verf\u00fcgungsberechtigten einen rechtlichen Anspruch auf Herausgabe der Daten oder jedenfalls eine entsprechende Auskunft hat.<\/p>\n<p>Bei Anwendung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze ist der Kl\u00e4gerin die Erteilung der ersuchten Ausk\u00fcnfte nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>In tats\u00e4chlicher Hinsicht ist die Auskunft unm\u00f6glich, weil die Kl\u00e4gerin nach den Feststellungen des Finanzgerichts mangels Zugriffsberechtigung \u00fcber keinen eigenen Zugriff auf die im Ausland befindlichen Server verf\u00fcgt, auf denen die zur Auskunftserteilung ben\u00f6tigten Daten gespeichert sind.<\/p>\n<p>Einen rechtlichen Anspruch gegen die Schwestergesellschaft als Betreiberin des Drittanbietergesch\u00e4fts auf Herausgabe der Daten, Erteilung einer Auskunft oder auf Verschaffung einer Berechtigung zum Zugriff auf die elektronischen Speichermedien hat die Kl\u00e4gerin nicht. Ein solcher Anspruch ergibt sich nach Auffassung des Gerichts weder aus dem zwischen ihnen geschlossen Datenverarbeitungsvertrag noch aus dem Umstand, dass es sich bei der Betreiberin des Drittanbietergesch\u00e4fts um eine ausl\u00e4ndische Schwestergesellschaft der Kl\u00e4gerin handelt. Konkrete gesellschaftsrechtliche Einflussm\u00f6glichkeiten der Kl\u00e4gerin konnte das Finanzgericht nicht feststellen. Allein der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin und die luxemburgische Schwestergesellschaft Teil eines Konzerns sind, begr\u00fcndet keine solchen Einflussm\u00f6glichkeiten. Insofern bezog sich das NFG auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.5.2001 (Az. I S 3\/01, BFH\/NV 2001, 957).<\/p>\n<p>Auf die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob die Finanzbeh\u00f6rde einen hinreichenden Anlass f\u00fcr das Ausbringen des Sammelauskunftsersuchens im Sinne der finanzgerichtlichen Rechtsprechung hatte (vgl. BFH-Urteil vom 16.01.2009 VII R 25\/08, BStBl II 2009, 582), kam es f\u00fcr die Entscheidung nicht an.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht hat die Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt derzeit noch nicht vor.<\/p>\n<p>Die Entscheidung finden Sie auf den Seiten des Landesjustizportals Niedersachsen &#8211;\u00a0Rechtsprechung\u00a0&#8211; unter Eingabe des Aktenzeichens.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht (NFG) hat mit Urteil vom 23.02.2012 (Az. 5 K 397\/10) einer Klage gegen ein Sammelauskunftsersuchen der nieders\u00e4chsischen Steuerverwaltung stattgegeben. Hintergrund: Das beklagte Finanzamt f\u00fcr Fahndung und Strafsachen hatte die Kl\u00e4gerin um Auskunft \u00fcber Verk\u00e4ufe nieders\u00e4chsischer Unternehmen in den Jahren 2007 bis 2009 als Drittanbieter \u00fcber eine Internethandelsplattform ersucht. 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