{"id":1508,"date":"2011-08-31T10:28:32","date_gmt":"2011-08-31T08:28:32","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1508"},"modified":"2012-08-21T10:08:54","modified_gmt":"2012-08-21T08:08:54","slug":"fahrtkostenpauschale-von-030-eur-bei-reisekosten-auf-der-kippe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/fahrtkostenpauschale-von-030-eur-bei-reisekosten-auf-der-kippe\/","title":{"rendered":"Fahrtkostenpauschale von 0,30 EUR bei Reisekosten auf der Kippe?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Fahrtkostenpauschale von 0,30 EUR bei Reisekosten auf der Kippe?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Beruflich veranlasste Reisekosten d\u00fcrfen vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden, soweit sie die beim Arbeitnehmer abzugsf\u00e4higen Werbungskosten nicht \u00fcbersteigen. Benutzt der Arbeitnehmer hierbei seinen privaten Pkw, k\u00f6nnen die Fahrtkosten grunds\u00e4tzlich mit 0,30 EUR pauschal je Fahrkilometer angesetzt werden. In der Praxis wird zumeist auf diese zuletzt 2001 vom Bundesfinanzministerium festgelegte Kilometerpauschale zur\u00fcckgegriffen, obwohl es das Finanzamt zul\u00e4sst, die Fahrtkosten individuell auf Basis der Gesamtkosten des Fahrzeugs zu ermitteln. W\u00e4hrend die 2001 verk\u00fcndete Pauschale eine reine Euro-Umrechnung darstellte, hat die letzte Erh\u00f6hung im Jahr 2000 um etwa 0,03 EUR stattgefunden. Angesichts der Preisentwicklung im vergangenen Jahrzehnt erscheint dies geradezu marginal. Jetzt wurde das Thema erneut aufgegriffen; Ausl\u00f6ser war ausgerechnet der \u00f6ffentliche Dienst in der Funktion als Arbeitgeber.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Als ungerecht mag es auf den ersten Blick empfunden werden, dass die an Beamte und Angestellte im \u00f6ffentlichen Dienst gezahlten Reisekosten (bis auf Ausnahmen), unabh\u00e4ngig von einem Verweis auf die f\u00fcr &#8222;normale&#8220; Arbeitnehmer geltenden H\u00f6chstbetr\u00e4ge aus dem Steuerrecht, lohnsteuerfrei sind. Auf den zweiten Blick stellt man jedoch fest, dass die aus \u00f6ffentlichen Kassen gezahlten Reisekosten h\u00e4ufig identisch oder sogar niedriger sind, so dass dem Thema die steuerliche Brisanz weitgehend entzogen ist. Jedoch werden in manchen Bundesl\u00e4ndern h\u00f6here Verg\u00fctungen nach den geltenden Landesreisekostengesetzen gezahlt. Ein Mitarbeiter des \u00f6ffentlichen Dienstes in Baden-W\u00fcrttemberg erh\u00e4lt z. B. bei Nutzung eines Privatwagens von \u00fcber 600 ccm Hubraum eine Pauschale von 0,35 EUR je Kilometer. Da anzunehmen ist, dass in der Autobauermetropole die meisten Beamten nicht unbedingt einen Fiat 500 aus solchen Zeiten fahren, in denen die Typenbezeichnung noch f\u00fcr den Hubraum stand, d\u00fcrfte der erh\u00f6hte Satz der Regel entsprechen (die Fahrer des alten Fiat 500 werden mit einem Abzug von 0,10 EUR bestraft). In einem Lohnsteuer-Erm\u00e4\u00dfigungsverfahren verlangte ein angestellter Steuerberater die Gleichbehandlung und begehrte den Abzug von 0,35 EUR f\u00fcr seinen Pkw (\u00fcber 600 ccm). Als Nachweis diente ihm ein vom Statistischen Bundesamt ermittelter Kraftfahrer-Preisindex von 0,3572 EUR.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Nachdem sowohl das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg als auch der Bundesfinanzhof (BFH) den Fall negativ beschieden haben, ist jetzt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gefragt. Zumindest die Steuerrichter beriefen sich darauf, typisierende Verwaltungsvorschriften nicht \u00e4ndern zu k\u00f6nnen. Zudem stehe dem Arbeitnehmer ein Nachweis durch Gesamtkostenermittlung zu. Der BFH wollte auch keine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern sehen; das muss das Bundesverfassungsgericht jetzt \u00fcberpr\u00fcfen, nachdem der streitbare Steuerberater Verfassungsbeschwerde eingelegt hat.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Der Fall ist nicht so spektakul\u00e4r wie seinerzeit die Entfernungspauschale. Dennoch sind Berater in F\u00e4llen mit gr\u00f6\u00dferer Tragweite dazu angehalten, das Verfahren mit Hinweis auf ein Ruhen bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts offenzuhalten. Zu \u00fcber den 0,30 EUR hinausgehenden Erstattungen &#8222;privater&#8220; Arbeitgeber ist auch im Hinblick auf zus\u00e4tzliche Risiken im Sozialversicherungsrecht zun\u00e4chst nicht zu raten. Ein erweiterter Werbungskostenabzug ist im Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers immer noch m\u00f6glich. Zudem sollte die M\u00f6glichkeit des Einzelnachweises verst\u00e4rkt in Betracht gezogen werden. Hier sind allerdings Nachweise als Belege zum Lohnkonto zu nehmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fahrtkostenpauschale von 0,30 EUR bei Reisekosten auf der Kippe? Kernproblem Beruflich veranlasste Reisekosten d\u00fcrfen vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden, soweit sie die beim Arbeitnehmer abzugsf\u00e4higen Werbungskosten nicht \u00fcbersteigen. Benutzt der Arbeitnehmer hierbei seinen privaten Pkw, k\u00f6nnen die Fahrtkosten grunds\u00e4tzlich mit 0,30 EUR pauschal je Fahrkilometer angesetzt werden. 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