{"id":15090,"date":"2013-03-25T11:33:39","date_gmt":"2013-03-25T09:33:39","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=15090"},"modified":"2023-08-25T09:54:29","modified_gmt":"2023-08-25T07:54:29","slug":"bewertung-eines-wohnrechts-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bewertung-eines-wohnrechts-2\/","title":{"rendered":"Bewertung eines Wohnrechts"},"content":{"rendered":"<h2><span style=\"font-size: 13px;\">Der f\u00fcr die Erbschaft- und Schenkungssteuer zust\u00e4ndige 3. Senat des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts hat mit Urteil vom 19.09.2012 entschieden, dass der Jahreswert von Nutzungen eines Wirtschaftsguts, das f\u00fcr Zwecke der Erbschaft- und Schenkungssteuer nach den \u00a7\u00a7 157 ff. BewG mit dem Verkehrswert angesetzt wird, nicht nach \u00a7 16 BewG gedeckelt werden darf (Az.<\/span>3 K 194\/12<span style=\"font-size: 13px;\">).<\/span><\/h2>\n<div id=\"articleContent\">\n<p>Zum Hintergrund: Seit dem Inkrafttreten des <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/erbschaftssteuer.htm\">Erbschaftsteuerreformgesetzes<\/a> am 1. Januar 2009 werden &#8211; entsprechend der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts &#8211; alle wesentlichen Verm\u00f6gensgruppen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungssteuer mit dem gemeinen Wert (bzw. Verkehrswert) angesetzt.<\/p>\n<p>\u00a7 177 BewG bestimmt ausdr\u00fccklich, dass den <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Immobilienbewertung.html\">Bewertungen des Grundverm\u00f6gens<\/a> der gemeine Wert zugrunde zu legen ist. Die Ber\u00fccksichtigung von Grundst\u00fccksbelastungen ist dabei grds. nicht vorgesehen. \u00a7 198 BewG erlaubt es dem Steuerpflichtigen aber, den Nachweis eines niedrigeren Verkehrswertes zu f\u00fchren. Der Gesetzgeber hat dabei die M\u00f6glichkeit zugelassen, dass der niedrigere Verkehrswert auch aus der Belastung des Grundbesitzes mit einem Nutzungsrecht resultieren kann.<\/p>\n<p>Wird das Nutzungsrecht &#8211; im Streitfall handelte es sich um ein Wohnrecht &#8211; allerdings nicht bereits bei der Ermittlung des Grundbesitzwertes ber\u00fccksichtigt, ist es (im Umkehrschluss zu \u00a7 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG) bei der Festsetzung der Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer abzuziehen. Es ist dann \u201enach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes&#8220; zu bewerten. In diesem Fall kommt grds. auch die Vorschrift des \u00a7 16 BewG zur Anwendung. Danach kann bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen eines Wirtschaftsgutes der Jahreswert dieser Nutzungen h\u00f6chstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der f\u00fcr das genutzte Wirtschaftsgut \u201enach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende Wert&#8220; durch 18,6 geteilt wird. Anders als bei einer Ber\u00fccksichtigung der Nutzungen im Rahmen des nachgewiesenen niedrigeren Verkehrswertes nach \u00a7 198 BewG findet bei einem Abzug der Nutzungen bei der Erbschaft\u00ad- bzw. Schenkungsteuer somit eine wertm\u00e4\u00dfige Deckelung des Jahreswertes statt.<\/p>\n<p>Je nachdem, ob die Nutzungen somit bei dem Nachweis eines niedrigeren Verkehrswertes im Rahmen der Feststellung des Grundbesitzwertes oder bei der Festsetzung der Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer ber\u00fccksichtigt werden, k\u00f6nnen sich bei identischem Sachverhalt und gleicher steuerlicher Leistungsf\u00e4higkeit somit stark unterschiedliche Steuerbelastungen ergeben, die alleine aus den unterschiedlichen Berechnungsm\u00f6glichkeiten resultieren.<\/p>\n<p>Der 3. Senat des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts h\u00e4lt dieses Ergebnis f\u00fcr nicht folgerichtig und begrenzt \u00a7 16 BewG deshalb in verfassungskonformer Weise dahingehend, dass die Vorschrift nicht zur Anwendung kommt, wenn es sich bei dem \u201enach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende[n] Wert&#8220; um den nach \u00a7\u00a7 157 ff. BewG ermittelten Verkehrswert des Wirtschaftsgutes handelt.<\/p>\n<p>Der Deckelungsvorschrift des \u00a7 16 BewG liegt die gesetzgeberische \u00dcberlegung zugrunde, dass der Wert der Nutzungen nicht den Wert des Eigentums als Vollrecht \u00fcbersteigen soll. Dieses Ergebnis trat regelm\u00e4\u00dfig dann ein, wenn als \u201enach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende[r] Wert&#8220; eines Wirtschaftsgutes der unrealistisch niedrige Einheits- oder Bedarfswerte angesetzt wurde. \u00a7 16 BewG sorgte dann daf\u00fcr, dass auch der Wert der Nutzungen auf dieses unrealistisch niedrige Wertniveau herabgesenkt wurde.<\/p>\n<p>Diese Deckelung ist jedoch nach Auffassung des 3. Senats dann nicht mehr geboten und gerechtfertigt, wenn das belastete Wirtschaftsgut &#8211; wie vom Bundesverfassungsgericht vorgeschrieben &#8211; nach \u00a7\u00a7 157 ff. BewG mit dem Verkehrswert angesetzt wird. In diesem Fall verhinderte die Anwendung des \u00a7 16 BewG vielmehr eine Verkehrsbewertung der Nutzungen, die ebenfalls verfassungsrechtlich geboten ist.<\/p>\n<p>Der 3. Senat des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts hat die Revision zugelassen. Ein Revisionsaktenzeichen des Bundesfinanzhofs liegt derzeit noch nicht vor.<\/p>\n<p>Die Entscheidung finden Sie auf den Seiten des Landesjustizportals Niedersachsen -Rechtsprechung- unter Eingabe des Aktenzeichens.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<dl>\n<dd>\n<h3>Keine Begrenzung des Jahreswertes von Nutzungen eines Wirtschaftsgutes, das f\u00fcr Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit dem Verkehrswert angesetzt wird<\/h3>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>\u00a7 16 BewG wird in verfassungskonformer Weise einschr\u00e4nkend dahingehend ausgelegt, dass die dortige Verweisung auf den &#8222;nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende[n] Wert&#8220; sich nur auf diejenigen Vorschriften des Bewertungsgesetzes bezieht, die bereits vor dem Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes am 1. Januar 2009 existiert haben.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 3. Senat, Urteil vom 19.09.2012, 3 K 194\/12<\/p>\n<p>\u00a7 157 BewG, \u00a7 16 BewG, \u00a7 177 BewG, \u00a7 198 BewG, \u00a7 10 Abs 6 S 6 ErbStG, Art 3 Abs 1 GG<\/p>\n<div>\n<h4>Tatbestand<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_1\"><\/a>1<\/dt>\n<dd>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Bewertung eines Wohnrechts.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_2\"><\/a>2<\/dt>\n<dd>Dem im Oktober 1935 geborenen Kl\u00e4ger war im Jahr 2000 von seiner langj\u00e4hrigen Lebensgef\u00e4hrtin ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht an einem Hausgrundst\u00fcck vermacht worden. Das Hausgrundst\u00fcck selbst hatte die Lebensgef\u00e4hrtin an ihre Enkelin vererbt, die gleichzeitig die Pflegetochter des Kl\u00e4gers war.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_3\"><\/a>3<\/dt>\n<dd>Mit notariellem Vertrag vom 21. Dezember 2010 \u00fcbertrug die Pflegetochter das Grundst\u00fcck ohne Vereinbarung einer Gegenleistung auf den Kl\u00e4ger. Gleichzeitig wurde die L\u00f6schung des Wohnrechts des Kl\u00e4gers beantragt. Der Verkehrswert des Grundst\u00fccks wurde in dem Vertrag mit 60.000 \u20ac, der des Wohnrechts mit 43.000 \u20ac beziffert. Die Werte basierten auf einem von dem Kl\u00e4ger eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachten.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_4\"><\/a>4<\/dt>\n<dd>Der steuerlich zun\u00e4chst nicht vertretene Kl\u00e4ger legte dieses Gutachten auch dem Beklagten im Verfahren \u00fcber die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes vor. Mit Bescheid des Beklagten vom 26. April 2011 stellte dieser jedoch \u2013 ohne Ber\u00fccksichtigung des Wohnrechts \u2013 einen Grundbesitzwert in H\u00f6he von 53.874 \u20ac fest und verwies in der Begr\u00fcndung des Bescheides darauf, dass \u201eder ermittelte Grundbesitzwert nicht h\u00f6her ist als der Verkehrswert\u201c. Der Bescheid erwuchs in Bestandskraft.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_5\"><\/a>5<\/dt>\n<dd>In der Schenkungssteuererkl\u00e4rung gab der Kl\u00e4ger den Wert des Grundst\u00fccks mit 17.000 \u20ac an. Der Beklagte \u00fcbernahm jedoch den festgestellten Grundbesitzwert von 53.874 \u20ac, wiederum ohne das Wohnrecht bei der Berechnung der Schenkungsteuer in Abzug zu bringen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_6\"><\/a>6<\/dt>\n<dd>Hiergegen wandte sich der Kl\u00e4ger mit Einspruch vom 15. September 2011 und bat um Ber\u00fccksichtigung des Wohnrechts. Der Beklagte setzte daraufhin das Wohnrecht mit einem Wert von 23.000 \u20ac an. Bei der Ermittlung des Jahreswertes des Wohnrechts ber\u00fccksichtigte er die in \u00a7 16 des Bewertungsgesetzes (im Folgenden: BewG) bestimmte Begrenzung des Jahreswertes von Nutzungen auf 1\/18,6 des \u201enach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende[n] Wert[es]\u201c. Unter Ber\u00fccksichtigung eines Jahreswertes in H\u00f6he von (53.874 \u20ac \/ 18,6 =) 2.896 und eines Vervielf\u00e4ltigers von 7,942 ergab sich \u2013 nach Abzug von Erwerbsnebenkosten in H\u00f6he von 732 \u20ac &#8211; ein Steuerwert der Bereicherung in H\u00f6he von (53.874 \u20ac .\/. 23.000 \u20ac .\/. 732 \u20ac =) 30.142 \u20ac.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_7\"><\/a>7<\/dt>\n<dd>Gegen den entsprechenden Einspruchsbescheid des Beklagten vom 27. Januar 2012 erhob der Kl\u00e4ger Klage.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_8\"><\/a>8<\/dt>\n<dd>Er ist der Auffassung, f\u00fcr Zwecke der Schenkungssteuer seien die von ihm durch Sachverst\u00e4ndigengutachten nachgewiesenen Verkehrswerte in H\u00f6he von 60.000 \u20ac f\u00fcr das Grundst\u00fcck und in H\u00f6he von 43.000 \u20ac f\u00fcr das Wohnrecht zugrunde zu legen, so dass sich aufgrund des f\u00fcr den Kl\u00e4ger geltenden erbschaftsteuerlichen Freibetrages in H\u00f6he von 20.000 \u20ac keine steuerpflichtige Bereicherung mehr ergebe.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_9\"><\/a>9<\/dt>\n<dd>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_10\"><\/a>10<\/dt>\n<dd>den Bescheid \u00fcber Schenkungsteuer vom 25. August 2011 in der zuletzt ergangenen Fassung und der Einspruchsbescheid vom 27. Januar 2012 aufzuheben.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_11\"><\/a>11<\/dt>\n<dd>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_12\"><\/a>12<\/dt>\n<dd>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_13\"><\/a>13<\/dt>\n<dd>Er tr\u00e4gt vor, der Jahreswert des Wohnrechts sei \u2013 wie geschehen \u2013 nach \u00a7 16 BewG auf ein 18,6tel des Steuerwertes des Grundst\u00fccks zu begrenzen und daher nur in der erfolgten H\u00f6he von dem Grundbesitzwert abzuziehen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><\/dt>\n<dd>&nbsp;<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<h4>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_14\"><\/a>14<\/dt>\n<dd>I. Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die Begrenzung des Jahreswertes von Nutzungen in \u00a7 16 BewG ist nach Auffassung des Senates bei der Wertermittlung nach \u00a7\u00a7 157 ff. BewG nicht anzuwenden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_15\"><\/a>15<\/dt>\n<dd>1. Mit der unentgeltlichen Grundst\u00fccks\u00fcbertragung liegt ein schenkungssteuerpflichtiger Vorgang nach \u00a7\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes (im Folgenden: ErbStG) vor. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt nach \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_16\"><\/a>16<\/dt>\n<dd>2. Erworbener Grundbesitz ist nach \u00a7 12 Abs. 3 ErbStG mit dem nach \u00a7 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG auf den Bewertungsstichtag festgestellten Wert, also mit dem Grundbesitzwert nach \u00a7\u00a7 138, 157 BewG, anzusetzen. Die Grundbesitzwerte sind nach \u00a7\u00a7 151 Abs. 1 Nr. 1, 179 AO gesondert festzustellen. Die entsprechend ergehenden Feststellungsbescheide sind nach \u00a7 182 Abs. 1 Satz 1 AO f\u00fcr die Folgebescheide als Grundlagenbescheide bindend.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_17\"><\/a>17<\/dt>\n<dd>Im Streitfall wurde der Grundbesitzwert durch Bescheid vom 26. April 2011 des Beklagten mit 53.784 \u20ac festgestellt. Diesen Wert des unbelasteten Grundst\u00fccks hatte der Beklagte im Wege des Vergleichswertverfahrens ermittelt. Der vom Kl\u00e4ger durch Sachverst\u00e4ndigengutachten nachgewiesene niedrigere Verkehrswert des unbelasteten Grundst\u00fcckes war mit 60.000 \u20ac nicht niedriger als der von dem Beklagten ermittelte und wurde von diesen daher nicht nach \u00a7 198 BewG angesetzt. Auf den von dem Kl\u00e4ger vorgetragenen Wert des durch das Wohnrecht belasteten Grundst\u00fccks in H\u00f6he von 17.000 \u20ac stellte der Beklagte \u2013 in zul\u00e4ssiger Weise \u2013 nicht ab. Die bestandskr\u00e4ftig gewordene Wertfeststellung ist f\u00fcr den Schenkungssteuerbescheid bindend und kann im Rahmen des gegen diesen gerichteten Einspruchs- und Klageverfahrens nach \u00a7 351 Abs. 2 AO nicht angegriffen werden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_18\"><\/a>18<\/dt>\n<dd>3. Die Ber\u00fccksichtigung des Wohnrechts erfolgte \u2013 entsprechend dem Umkehrschluss des \u00a7 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG &#8211; im Rahmen der Schenkungssteuerveranlagung. Es ist dort als wiederkehrende Nutzung nach \u00a7 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. \u00a7\u00a7 13 ff. BewG zu bewerten. Zur Ermittlung des Wertes der wiederkehrenden Nutzung ist nach \u00a7 14 Abs. 1 BewG der Jahreswert der Nutzung mit dem in der Anlage zu \u00a7 14 Abs. 1 BewG (BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2009, BStBl. I. 2009, 1168) genannten Vervielf\u00e4ltiger zu multiplizieren. Als Jahreswert von Nutzungen, die in ihrem Betrag ungewiss sind oder schwanken, ist nach \u00a7 15 Abs. 3 BewG \u201eder Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird\u201c. Der von dem Kl\u00e4ger beauftragte Sachverst\u00e4ndige hat in nicht zu beanstandender Weise einen Jahreswert von 4.744 \u20ac ermittelt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_19\"><\/a>19<\/dt>\n<dd>Nach \u00a7 16 BewG kann jedoch bei der Ermittlung des Kapitalwerts von Nutzungen eines Wirtschaftsgutes der Jahreswert dieser Nutzungen h\u00f6chstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der f\u00fcr das genutzte Wirtschaftsgut \u201enach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende Wert\u201c durch 18,6 geteilt wird. Im Streitfall erg\u00e4be sich deshalb \u2013 wie von dem Beklagten ermittelt \u2013 h\u00f6chstens ein Jahreswert von (53.784 \u20ac \/ 18,6 =) 2.896 \u20ac und unter Ber\u00fccksichtigung eines \u2013 nach dem Lebensalter des Kl\u00e4gers bemessenen \u2013 Vervielf\u00e4ltigers von 7,942 f\u00fcr den am 22. Oktober 1935 geborenen Kl\u00e4ger zum \u00dcbertragungsstichtag, dem 21. Dezember 2010, ein Wert des Wohnrechts in H\u00f6he von 23.000 \u20ac.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a>20<\/a><\/dt>\n<dd>4. \u00a7 16 BewG ist jedoch nach Auffassung des Senats bei der Wertermittlung aufgrund der \u201eVorschriften f\u00fcr die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsverm\u00f6gen f\u00fcr die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009\u201c in den \u00a7\u00a7 157 BewG nicht anzuwenden. Dies ergibt sich aufgrund verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift. Die dortige Verweisung auf den \u201enach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende[n] Wert\u201c bezieht sich danach nur auf die Vorschriften des BewG, die bereits vor dem Erbschaftsteuerreformgesetz existiert haben.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_21\"><\/a>21<\/dt>\n<dd>a. Eine Anwendung des \u00a7 16 BewG im Streitfall verstie\u00dfe nach \u00dcberzeugung des erkennenden Senats gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_22\"><\/a>22<\/dt>\n<dd>(1) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt f\u00fcr ungleiche Belastungen und ungleiche Beg\u00fcnstigungen. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen, die vom blo\u00dfen Willk\u00fcrverbot bis zu einer strengen Bindung an Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitserfordernisse reichen. Genauere Ma\u00dfst\u00e4be und Kriterien daf\u00fcr, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willk\u00fcrverbot oder das Gebot verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_23\"><\/a>23<\/dt>\n<dd>Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes. Die Freiheit des Gesetzgebers im Steuerrecht &#8211; auch im Erbschaftsteuerrecht &#8211; wird hierbei allerdings durch zwei Leitlinien begrenzt, n\u00e4mlich durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit. Die Steuerpflichtigen m\u00fcssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tats\u00e4chlich gleichm\u00e4\u00dfig belastet werden. Die mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffene Belastungsentscheidung hat der Gesetzgeber unter dem Gebot m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfiger Belastung aller Steuerpflichtigen bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands folgerichtig umzusetzen. Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung bed\u00fcrfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 \u2013 1 BvR 611\/07 u.a., BVerfGE 126, 400 m.w.N.).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_24\"><\/a>24<\/dt>\n<dd>(2) Die Vorschrift des \u00a7 16 BewG widerspr\u00e4che \u2013 k\u00e4me sie auch auf die nach den \u00a7\u00a7 157 ff. BewG anzusetzenden Werte und somit im Streitfall zur Anwendung \u2013 dem Gebot einer Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit und dem Gebot der Folgerichtigkeit, da sie eine nicht zu rechtfertigende steuerliche Ungleichbehandlung ein- und desselben Lebenssachverhaltes zur Folge hat, die alleine davon abh\u00e4ngt, ob Nutzungen nach \u00a7 198 BewG bei dem Nachweis eines niedrigeren Verkehrswertes des Grundst\u00fcckes im Rahmen der Feststellung des Grundbesitzwertes oder nach \u00a7 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. \u00a7\u00a7 13 ff. BewG bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_25\"><\/a>25<\/dt>\n<dd>(a) In seinem Beschluss vom 7. November 2006 (1 BvL 10\/02, BVerfGE 117, 1) hat das Bundesverfassungsgericht bestimmt, dass eine mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbare Besteuerung des Verm\u00f6genszuwachses durch die Erbschaft- und Schenkungssteuer nur dann gew\u00e4hrleistet werden k\u00f6nne, wenn das Gesetz f\u00fcr die Bewertung der einzelnen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde einheitlich den gemeinen Wert als ma\u00dfgebenden Bewertungsma\u00dfstab vorschreibe. Seit dem Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I 2008, 3018, im Folgenden: ErbStRefG) am 1. Januar 2009 werden &#8211; entsprechend dieser Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts &#8211; alle wesentlichen Verm\u00f6gensgruppen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit dem gemeinen Wert (bzw. Verkehrswert) angesetzt (vgl. BT-Drs. 16\/7918, S. 1). F\u00fcr Grundverm\u00f6gen bestimmt \u00a7 177 BewG ausdr\u00fccklich, dass den Bewertungen nach \u00a7\u00a7 179 und 182 bis 196 BewG der gemeine Wert (\u00a7 9 BewG) zugrunde zu legen ist. \u00a7 182 Abs. 1 BewG sieht zur Ermittlung des Verkehrswertes das Vergleichswert-, das Ertragswert und das Sachwertverfahren vor.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_26\"><\/a>26<\/dt>\n<dd>Die Ber\u00fccksichtigung von Grundst\u00fccksbelastungen ist bei der Bewertung des Grundverm\u00f6gens nach den \u00a7\u00a7 176 ff. BewG grds. nicht vorgesehen (vgl.\u00a0<em>Horn\u00a0<\/em>in Fischer\/J\u00fcptner\/Pahlke\/Wachter, ErbStG. Kommentar, \u00a7 12 ErbStG Rz. 530). F\u00fcr das Vergleichswertverfahren bestimmt \u00a7 183 Abs. 3 BewG vielmehr ausdr\u00fccklich, dass die den Wert des Grundverm\u00f6gens beeinflussenden Belastungen privatrechtlicher und \u00f6ffentlich-rechtlicher Art nicht mindernd ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen. Der Abzug eines Nutzungsrechts ist damit an dieser Stelle nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_27\"><\/a>27<\/dt>\n<dd>\u00a7 198 BewG erlaubt es dem Steuerpflichtigen aber, den Nachweis eines niedrigeren Verkehrswertes zu f\u00fchren und damit die Feststellung eines niedrigeren Verkehrswertes zu erreichen. Zwar hat der BFH (in seinem Urteil vom 11. Juni 2008 \u2013 II R 71\/05, BFHE 222, 57; BStBl. II 2009, 132) f\u00fcr \u00a7 146 Abs. 7 BewG a.F. den Nachweis f\u00fcr den Fall verneint, dass der niedrigere Verkehrswert alleine aus der Belastung des Grundbesitzes mit dem Nutzungsrecht (eines Dritten) resultiert. Der Gesetzgeber hat diese M\u00f6glichkeit jedoch in \u00a7 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG entgegen dieser Auffassung ausdr\u00fccklich zugelassen. Nach dieser Vorschrift ist der Abzug von Nutzungsrechten bei der Erbschaftsteuer ausgeschlossen, wenn diese sich als Grundst\u00fccksbelastung bereits bei der Ermittlung des gemeinen Werts einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes ausgewirkt haben. Folglich muss es nach der Vorstellung des Gesetzgebers bereits bei der Feststellung des Grundbesitzwertes m\u00f6glich sein, die auf einem Grundst\u00fcck ruhende Belastungen in H\u00f6he ihres Verkehrswertes mindernd zu ber\u00fccksichtigen (vgl.\u00a0<em>J\u00fcptner<\/em>\u00a0in Fischer\/J\u00fcptner\/Pahlke\/ Wachter, ErbStG. Kommentar, \u00a7 12 ErbStG Rz. 271 ff.;<em>B\u00f6ge<\/em>\u00a0in Tiedtke, ErbStG. Kommentar, \u00a7 12 ErbStG Rz. 283).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_28\"><\/a>28<\/dt>\n<dd>Wird das Nutzungsrecht dagegen \u2013 wie im Streitfall \u2013 nicht bereits bei der Ermittlung des Grundbesitzwertes ber\u00fccksichtigt, ist es im Umkehrschluss zu \u00a7 10 Abs. 6 ErbStG bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer abzuziehen. Es ist dann gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 1 ErbStG \u201enach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes\u201c, insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung des \u00a7 16 BewG, zu bewerten. Danach kann bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen eines Wirtschaftsgutes der Jahreswert dieser Nutzungen h\u00f6chstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der f\u00fcr das genutzte Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird. Anders als bei einer Ber\u00fccksichtigung der Nutzungen im Rahmen des niedrigeren Verkehrswertes nach \u00a7 198 BewG findet bei einem Abzug der Nutzungen bei der Erbschaftsteuer somit eine wertm\u00e4\u00dfige Deckelung des Jahreswertes statt, die \u2013 wie im Streitfall \u2013 regelm\u00e4\u00dfig zu einer vom Verkehrswert abweichenden Bewertung der Nutzungen f\u00fchrt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_29\"><\/a>29<\/dt>\n<dd>Je nachdem, ob die Nutzungen somit bei dem Nachweis eines niedrigeren Verkehrswertes im Rahmen der Feststellung des Grundbesitzwertes oder bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer ber\u00fccksichtigt werden, k\u00f6nnen sich bei gleicher steuerlicher Leistungsf\u00e4higkeit somit stark unterschiedliche Steuerbelastungen ergeben, die alleine aus den unterschiedlichen Berechnungsm\u00f6glichkeiten resultieren (so ausdr\u00fccklich auch<em>Krause\/Grootens<\/em>, NWB 2011, 1142 [1143] aus Sicht der Finanzverwaltung).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_30\"><\/a>30<\/dt>\n<dd>(b) Eine Rechtfertigung f\u00fcr diese steuerliche Ungleichbehandlung ein und desselben Lebenssachverhaltes ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist sie das Resultat einer nicht folgerichtigen Ausgestaltung der Bewertungsvorschriften durch das ErbStRefG.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a title=\"zum Orientierungssatz\" name=\"rd_31\"><\/a>31<\/dt>\n<dd>Die H\u00f6chstbetragsregelung des \u00a7 16 BewG geht von der \u00dcberlegung aus, dass das Nutzungsrecht an einem Wirtschaftsgut keinen gr\u00f6\u00dferen Wert haben kann als das Wirtschaftsgut selbst, weil gerade das Vollrecht an einem Wirtschaftsgut s\u00e4mtliche Nutzungen und Vorteile umfasst. Der Bundesfinanzhof hatte diese Auffassung in seiner st\u00e4ndigen Rechtsprechung vertreten, sie aber mit Urteil vom 17. Mai 1963 (III 406\/58 S, BStBl. III 1963, 530) aufgegeben. Als Reaktion auf diesen Rechtsprechungswechsel schuf der Gesetzgeber mit (der wortgleichen Vorg\u00e4ngerregelung des) \u00a7 16 BewG eine gesetzliche Regelung, die den Jahreswert der Nutzungen eines Wirtschaftsgutes auf (zun\u00e4chst 1\/18, sp\u00e4ter auf) 1\/18,6 des Steuerwertes begrenzte. Diese Begrenzung war insbesondere von Bedeutung, solange der Erbschaftsteuer die weit unter dem Verkehrswert liegenden Einheits- und Bedarfswerte zugrunde gelegt wurden (vgl.\u00a0<em>J\u00fclicher<\/em>\u00a0in Troll\/Gebel\/J\u00fclicher, ErbStG. Kommentar, \u00a7 12 ErbStG Rz. 245). Durch die in \u00a7 16 BewG vorgenommene Verkn\u00fcpfung des Kapitalwertes der Nutzungen mit dem Steuerwert des Wirtschaftsgutes wurde \u201edas wirklichkeitsfremde Niveau der Einheitswerte des Grundbesitzes sowie der Grundbesitzwerte auf das Niveau des Kapitalwerts von Nutzungsrechten \u00fcbertragen\u201c (so die Formulierung von\u00a0<em>Viskorf<\/em>\u00a0in Viskorf\/Glier\/H\u00fcbner\/Knobel\/Schuck, ErbStG\/BewG. Kommentar, \u00a7 16 BewG Rz. 3). Nachdem aufgrund des ErbStRefG nunmehr f\u00fcr die Besteuerung regelm\u00e4\u00dfig die Verkehrswerte ma\u00dfgeblich sind, wird in der Literatur vertreten, \u00a7 16 BewG habe seine fr\u00fchere Bedeutung verloren (<em>Horn<\/em>\u00a0in Fischer\/J\u00fcptner\/Pahlke\/ Wachter, ErbStG. Kommentar, \u00a7 12 ErbStG Rz. 159). Nach der Auffassung von\u00a0<em>Meincke<\/em>(ErbStG. Kommentar, 16. Auflage 2012, \u00a7 12 ErbStG Rz. 37) ist es gar fraglich, ob \u00a7 16 BewG \u201enach der Entscheidung des Verfassungsgerichts unver\u00e4ndert beibehalten werden\u201c k\u00f6nne, denn auch die Bewertung von Nutzungen m\u00fcsse sich am Verkehrswert orientieren. Das Ziel der Verkehrsbewertung wird unter Anwendung des \u00a7 16 BewG aber gerade nicht erreicht. Entsprechend hat der Bundesfinanzhof (Urteil vom 15. Dezember 2010 \u2013 II R 41\/08, BStBl. II 2011, 363) \u2013 f\u00fcr die Feststellung einer gemischten Schenkung &#8211; entschieden, dass \u00a7 16 BewG bei der Ermittlung des Verkehrswertes von Nutzungen nicht anzuwenden ist, und ausgef\u00fchrt, dass die Vorschrift zur Bestimmung des Verkehrswertes von Nutzungen ungeeignet sei, da \u201esie auf die Vorschriften des BewG und somit \u2013 bei grundst\u00fccksbezogenen Nutzungen \u2013 auf die Bedarfsbewertung von Grundst\u00fccken\u201c verweise.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_32\"><\/a>32<\/dt>\n<dd>Ungeachtet eines evtl. verbliebenen Anwendungsbereiches des \u00a7 16 BewG kann jedoch die genannte Zielsetzung auch nicht rechtfertigen, dass eine entsprechende Deckelung zwar bei der Ber\u00fccksichtigung von Nutzungen im Rahmen der Schenkungssteuerveranlagung, nicht aber deren Ber\u00fccksichtigung im Rahmen der gesonderten Feststellung der Grundbesitzwerte nach \u00a7\u00a7 176 ff. BewG erfolgt. Sollte der Gesetzgeber sich bewusst f\u00fcr die Beibehaltung der Begrenzung der Jahreswerte in \u00a7 16 BewG entschieden haben, so h\u00e4tte es \u2013 folgerichtig \u2013 auch einer entsprechenden Begrenzung bei der Ermittlung der Grundbesitzwerte aufgrund der \u00a7\u00a7 176 ff. BewG bedurft (so auch\u00a0<em>Krause\/Grootens<\/em>, NWB 2011, 1142 [1148 f.]). Allerdings ist aus den Gesetzgebungsmaterialien zum ErbStRefG nicht ersichtlich, dass die Vorschrift des \u00a7 16 BewG in die \u00dcberlegungen mit einbezogen wurde (vgl. BT-Drs. 16\/7918 und BR-Drs. 4\/08, S. 50).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_33\"><\/a>33<\/dt>\n<dd>b. Aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Bedenken an der Vorschrift legt der Senat \u00a7 16 BewG in verfassungskonformer Weise einschr\u00e4nkend dahingehend aus, dass die dortige Verweisung auf den \u201enach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende[n] Wert\u201c sich nur auf diejenigen Vorschriften des BewG bezieht, die bereits vor dem Erbschaftsteuerreformgesetz existiert haben.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_34\"><\/a>34<\/dt>\n<dd>(1) L\u00e4sst eine Norm unter Ber\u00fccksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Zweck und Gesetzeszusammenhang mehrere Deutungen zu, von denen nur eine zu einem verfassungsgem\u00e4\u00dfen Ergebnis f\u00fchrt, ist diejenige Auslegung geboten, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Wortlaut und Gesetzeszweck ziehen einer verfassungskonformen Auslegung aber zugleich Grenzen. Ein Normverst\u00e4ndnis, das mit dem Wortlaut und Zweck der anzuwendenden Normen sowie dem Gesetzeszusammenhang nicht mehr in Einklang zu bringen ist, kann durch eine verfassungskonforme Auslegung ebenso wenig gewonnen werden wie ein solches, das in Widerspruch zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers treten w\u00fcrde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 &#8211; 1 BvL 44, 48\/92, BVerfGE 95, 64; vgl. zum Ganzen eingehend j\u00fcngst\u00a0<em>Dr\u00fcen<\/em>, StuW 2012, 269).<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_35\"><\/a>35<\/dt>\n<dd>(2) Die vom Senat gew\u00e4hlte Auslegung widerspricht weder dem Wortlaut der Vorschrift noch dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Vielmehr f\u00fchrt sie lediglich zu einer teleologischen Reduktion des Wortlauts, die mit dem durch das ErbStRefG verfolgten gesetzgeberischen Ziel der regelm\u00e4\u00dfigen Bewertung mit dem Verkehrswert im Einklang steht. Entsprechend dem oben genannten Zweck des \u00a7 16 BewG, \u201edas wirklichkeitsfremde Niveau der Einheitswerte des Grundbesitzes sowie der Grundbesitzwerte auf das Niveau des Kapitalwerts von Nutzungsrechten [zu] \u00fcbertragen\u201c und unter Ber\u00fccksichtigung der Feststellung des Bundesfinanzhofs, dass \u00a7 16 BewG zur Bestimmung des \u2013 verfassungsrechtlich gebotenen &#8211; Verkehrswertes von Nutzungen ungeeignet ist, kann der Verweis auf den \u201enach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzende[n] Wert\u201c nur die niedrigen Einheitswerte (\u00a7\u00a7 19 ff. BewG) und Bedarfswerte (\u00a7\u00a7 138 ff. BewG), nicht aber die durch das ErbStRefG in \u00a7\u00a7 176 ff. BewG bestimmten Verkehrswerte betreffen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_36\"><\/a>36<\/dt>\n<dd>5. Im Streitfall sind von dem bindend festgestellten Grundbesitzwert in H\u00f6he von 53.784 \u20ac ein Wert des Wohnrechts in H\u00f6he von (4.744 \u20ac x 7,942 =) 37.676,85 \u20ac sowie die Erwerbsnebenkosten in H\u00f6he von 732 \u20ac abzuziehen. Es ergibt sich eine Bereicherung des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 15.375,15 \u20ac, die wegen des Freibetrages nach \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG in H\u00f6he von 20.000 \u20ac nicht zu einer Schenkungsteuer f\u00fchrt.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_37\"><\/a>37<\/dt>\n<dd>II. Die Revision wird nach \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (im Folgenden: FGO) wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassen.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_38\"><\/a>38<\/dt>\n<dd>III. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<dl>\n<dt><a name=\"rd_39\"><\/a>39<\/dt>\n<dd>IV. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 151 Abs. 3 FGO i. V. m. \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.<\/p>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der f\u00fcr die Erbschaft- und Schenkungssteuer zust\u00e4ndige 3. Senat des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts hat mit Urteil vom 19.09.2012 entschieden, dass der Jahreswert von Nutzungen eines Wirtschaftsguts, das f\u00fcr Zwecke der Erbschaft- und Schenkungssteuer nach den \u00a7\u00a7 157 ff. BewG mit dem Verkehrswert angesetzt wird, nicht nach \u00a7 16 BewG gedeckelt werden darf (Az.3 K 194\/12). 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