{"id":15098,"date":"2013-03-25T11:41:29","date_gmt":"2013-03-25T09:41:29","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=15098"},"modified":"2020-09-16T09:16:44","modified_gmt":"2020-09-16T07:16:44","slug":"verfassungswidrige-ungleichbehandlung-eines-eingetragenen-lebenspartners-bei-der-grunderwerbsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verfassungswidrige-ungleichbehandlung-eines-eingetragenen-lebenspartners-bei-der-grunderwerbsteuer\/","title":{"rendered":"Verfassungswidrige Ungleichbehandlung eines eingetragenen Lebenspartners bei der Grunderwerbsteuer"},"content":{"rendered":"<div>\n<h2><span style=\"font-size: 1.17em;\">Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht ruft das Bundesverfassungsgericht wegen Verfassungswidrige Ungleichbehandlung eines eingetragenen Lebenspartners bei der Grunderwerbsteuer\u00a0an<\/span><\/h2>\n<\/div>\n<div id=\"articleContent\">\n<div>\n<p>HANNOVER Der 7. Senat des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts (NFG) holt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) dar\u00fcber ein, ob \u00a7 3 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8.12.2010 (Bundesgesetzblatt Teil I S. 1768) geltenden Fassung insoweit mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar ist, als zwar der Grundst\u00fcckserwerb durch den Ehegatten, nicht aber durch den eingetragenen Lebenspartner des Ver\u00e4u\u00dferers von der <a title=\"Grunderwerbsteuer ausrechnen\" href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Grunderwerbsteuer.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Grunderwerbsteuer<\/a> befreit ist (Aktenzeichen:\u00a07 K 65\/10). Das vorlegende Gericht sieht in der Besteuerung einer Grundst\u00fccks\u00fcbertragung unter eingetragenen Lebenspartnern aus dem November 2009 einen Gleichheitsversto\u00df gegen\u00fcber der Steuerbefreiung unter Ehegatten.<\/p>\n<p>Hintergrund:<br \/>\nDer Gesetzgeber hat im Jahressteuergesetz 2010 zwar eine grunderwerbsteuerliche Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten geregelt. Die Neufassung des Grunderwerbsteuergesetzes gilt jedoch &#8211; anders als eine vergleichbare Regelung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht &#8211; nicht r\u00fcckwirkend f\u00fcr alle noch nicht bestandskr\u00e4ftigen F\u00e4lle ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes (1.8.2001), sondern erst ab Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 am 14.12.2010. In der Sache folgt das NFG den neueren Entscheidungen des 1. Senats des BVerfG zur Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten bei der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung (Beschluss vom 7.7.2009 1 BvR 1164\/07, BVerfGE 124, S. 199) und bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer (Beschluss vom 21.7.2010 1 BvR 611\/07, 1 BvR 2464\/07, BVerfGE 126, S. 400) und \u00fcbertr\u00e4gt die dortigen rechtlichen Wertungen auf das gesamte Steuerrecht, damit auch auf die Grunderwerbsteuer.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hatte das BVerfG in den genannten Entscheidungen darauf verwiesen, dass f\u00fcr die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegen\u00fcber Ehegatten keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, die eine unterschiedliche betriebliche Hinterbliebenversorgung sowie erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung rechtfertigen k\u00f6nnten. Nach Auffassung des NFG ist diese Begr\u00fcndung des BVerfG auf die gesamte Rechtsordnung zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Die Ungleichbehandlung sei im \u00dcbrigen auch nicht dadurch legitimiert, dass nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen k\u00f6nnten, denn das geltende Recht mache die Privilegierung von Ehegatten gerade nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abh\u00e4ngig. Das Gericht hatte dem Kl\u00e4ger bereits mit Beschluss vom 6.1.2011 vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz gew\u00e4hrt. (Beschluss v. 6.1.2011 &#8211; 7 V 66\/10, EFG 2011, 827).<\/p>\n<p>Die Vorlage an das BVerfG ist durch den konsentierten Einzelrichter ergangen. Ein Aktenzeichen des BVerfG liegt noch nicht vor.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht<\/p>\n<p>BeschluSs<\/p>\n<p>vom<\/p>\n<p>26.8.2011<\/p>\n<p><strong>Az.: 7 K 65\/10<\/strong><\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"156\">Orientierungss\u00e4tze:<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"440\"><strong>Verfassungswidrige Diskriminierung eines eingetragenen Lebenspartners bei der Grunderwerbsteuer<\/strong>Das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht holt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dar\u00fcber ein, ob \u00a7 3 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8.12.2010 (Bundesgesetzblatt Teil I S. 1768) geltenden Fassung insoweit mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar ist, als zwar der Grundst\u00fcckserwerb durch den Ehegatten, nicht aber durch den eingetragenen Lebenspartner des Ver\u00e4u\u00dferers von der Grunderwerbsteuer befreit ist.Dieser Aussetzungs- und Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 GG enth\u00e4lt &#8211; neben grunds\u00e4tzlichen Ausf\u00fchrungen zum Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG und zum Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG &#8211; die Aussage, dass auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts zur betrieblichen Hinterbliebenenversorgung und zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht eingetragene Lebenspartner steuerlich genauso zu beg\u00fcnstigen sind wie Ehegatten.Der Beschluss ergeht durch den konsentierten Einzelrichter auf der Grundlage des \u00a7 79a Abs. 3, 4 der Finanzgerichtsordnung und erfolgt nachdem bereits mit Entscheidung vom 6.1.2011 dem rechtsschutzsuchenden eingetragenen Lebenspartner vorl\u00e4ufiger Rechtsschutz in Form der Aufhebung der Vollziehung gew\u00e4hrt worden ist (7 V 66\/10, EFG 2011, S. 827).<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In dem Rechtsstreit \u2026 hat das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht &#8211; 7.\u00a0Senat &#8211; aufgrund m\u00fcndlicher Verhandlung vom 26.8.2011 durch den Richter am Finanzgericht \u2026 als Berichterstatter (konsentierter Einzelrichter) beschlossen:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Verfahren wird gem\u00e4\u00df Artikel 100 Absatz 1 des Grundgesetzes bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt. Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungs-gerichts dar\u00fcber eingeholt, ob \u00a7 3 Nummer 4 des Grunderwerb-steuergesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8.12.2010 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1768) geltenden Fassung insoweit mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist, als zwar der Grundst\u00fcckserwerb durch den Ehegatten, nicht aber durch den eingetragenen Lebenspartner des Ver\u00e4u\u00dferers von der Grunderwerbsteuer befreit ist.<\/p>\n<p align=\"center\"><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p align=\"center\"><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>A. Sachverhalt, Vortrag der Beteiligten, bisheriger Prozessverlauf<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das vorliegende Klageverfahren betrifft die grunderwerbsteuerliche Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8.12.2010 (BGBl. I S. 1768).<\/p>\n<p>Nach dem hier umstrittenen \u00a7 3 Nr. 4 GrEStG ist von der Besteuerung nur ausgenommen:<\/p>\n<p><em>\u201eder Grundst\u00fcckserwerb durch den Ehegatten des Ver\u00e4u\u00dferers\u201c.<\/em><\/p>\n<p>Ehegatten wird die Befreiung von der Grunderwerbsteuer unabh\u00e4ngig vom Vorhandensein von Kindern gew\u00e4hrt. Dagegen sind eingetragene Lebenspartner von der Beg\u00fcnstigung ausgeschlossen bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte mit einem Mann am 1.3.2002 vor dem Standesbeamten in M. eine Lebenspartnerschaft begr\u00fcndet. Die verpartnerten M\u00e4nner leben seit dem 1.8.2009 voneinander getrennt. Der Kl\u00e4ger ist Vater einer Tochter, die am 14.9.1996 geboren wurde und derzeit in seinem Haushalt lebt. Im Rahmen der Verm\u00f6gensauseinandersetzung erhielt der Kl\u00e4ger von seinem Lebenspartner durch notariellen Vertrag vom 12.11.2009 dessen Miteigentumsanteil an einem Hausgrundst\u00fcck; der Vertrag vom 12.11.2009 ist wie folgt \u00fcberschrieben: &#8222;\u00dcbertragungsvertrag nebst Regelungen f\u00fcr die Zeit des Getrenntlebens und f\u00fcr den Fall der Aufhebung der Lebenspartnerschaft&#8220;. Der Kl\u00e4ger beantragte Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach \u00a7 3 Nr. 4 GrEStG. Das beklagte Finanzamt setzte indes mit Bescheid vom 15.12.2009 die Grunderwerbsteuer auf 1.400 Euro fest. Dagegen wandte sich der Kl\u00e4ger mit seinem Einspruch und seinem Antrag auf Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes vom 15.1.2010.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruchsverfahren beim Finanzamt erhebt der Kl\u00e4ger Klage und tr\u00e4gt beim Finanzgericht im Wesentlichen Folgendes vor:<\/p>\n<p>Die Rechtsauffassung, nach der die Steuerbefreiung f\u00fcr &#8222;Ehegatten&#8220; nicht auf &#8222;Lebens-partner&#8220; auszudehnen sei, versto\u00dfe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs.\u00a01 GG. So habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 7.7.2009 (1\u00a0BvR 1164\/07) aufgezeigt, dass im Hinblick auf die Ungleichbehandlung von verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern ein strenger Ma\u00dfstab f\u00fcr die Pr\u00fcfung geboten sei, ob ein hinreichend wichtiger Differenzierungsgrund vorliege. Die Zielsetzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes ergebe sich aus seiner Benennung in der Langform (Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften). Da eine Ungleichbehandlung von Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern eine Ankn\u00fcpfung an die sexuelle Orientierung beinhalte, seien erhebliche Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft erforderlich, um die konkrete Ungleichbehandlung rechtfertigen zu k\u00f6nnen. Solche &#8211; vom Bundesverfassungsgericht benannten Unterschiede &#8211; l\u00e4gen im vorliegenden Fall nicht vor.<\/p>\n<p>Nachdem das beklagte Finanzamt im Juni 2010 Vollstreckungsma\u00dfnahmen gegen den Kl\u00e4ger eingeleitet hatte (der Vollstreckungsbeamte erschien im Haushalt des Kl\u00e4gers), zahlte der Kl\u00e4ger die festgesetzte Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von 1.400 Euro an das beklagte Finanzamt. Trotz der erfolgten Zahlung verlangte der Kl\u00e4ger weiterhin vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz und h\u00e4lt an seinem Klagebegehren fest.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>den Grunderwerbsteuerbescheid vom 15.12.2009 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 16.3.2010 aufzuheben.<\/p>\n<p>Das Finanzamt beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Das Finanzamt verweist auf die einschl\u00e4gige gesetzliche Vorschrift des \u00a7 3 Nr. 4 GrEStG. Schon vom Wortlaut her d\u00fcrfe die Grunderwerbsteuerbefreiung f\u00fcr &#8222;Ehegatten&#8220; nicht auf &#8222;Lebenspartner&#8220; ausgedehnt werden.<\/p>\n<p>Die Beteiligten haben erkl\u00e4rt, mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden zu sein (vgl. \u00a7 79a Abs. 3, 4 FGO). Anhaltspunkte f\u00fcr einen eventuellen Kompetenzkonflikt zwischen dem (alleinentscheidenden) Berichterstatter (sogenannter konsentierter Einzelrichter) und dem kompletten Personal des 7. Senats des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts (einschlie\u00dflich der anderen Berufsrichter sowie der ehrenamtlichen Richter) sind nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Der Berichterstatter hat &#8211; im Anschluss an die Entscheidung des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21.7.2010 (1 BvR 611\/07, 1 BvR 2464\/07, BVerfGE 126, S.\u00a0400) zur Erbschaft- und Schenkungsteuer &#8211; im Rahmen einer rechtswissenschaftlichen Finanzrichtertagung in Berlin &#8211; am 16.11.2010 bei Gesetzestextvorbereitern im Bundesfinanzministerium daf\u00fcr geworben, die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartner mit den (kinderlosen) Ehegatten nicht allein bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern auch bei der Grunderwerbsteuer f\u00fcr noch offene Altf\u00e4lle (wie hier) durch das Jahressteuergesetz 2010 vorzunehmen. Das Jahressteuergesetz 2010 ist &#8211; wie bereits erw\u00e4hnt &#8211; im Dezember 2010 ohne die gew\u00fcnschte Gleichstellung f\u00fcr \u00e4ltere noch nicht bestandskr\u00e4ftige F\u00e4lle bei der Grunderwerbsteuer in Kraft getreten. Das Gericht hat mit Beschluss vom 6.1.2011 zu dem Aktenzeichen 7 V 66\/10 den kl\u00e4gerseits beantragten vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz in Form der Aufhebung der Vollziehung gew\u00e4hrt (vgl. EFG 2011, S.\u00a0827).<\/p>\n<p align=\"left\"><strong>B. Begr\u00fcndung der Aussetzungs- und Vorlageentscheidung des Finanzgerichts<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Infolge der vom Gericht angenommenen Verfassungswidrigkeit des \u00a7 3 Nr. 4 GrEStG in der bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 geltenden Fassung ist das Klageverfahren gem\u00e4\u00df Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit \u00a7 80 Abs. 1 BVerfGG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>I. Neuere Rechtsentwicklung der im Streitfall ma\u00dfgeblichen Vorschriften mit einschl\u00e4gigen\u00a0 Gesetzesmaterialien<\/p>\n<p>Nach dem Jahressteuergesetz 2010 vom 8.12.2010 (BGBl. I S. 1768, verk\u00fcndet am 13.12.2010) ist bei der Grunderwerbsteuer &#8211; im Gegensatz zur Erbschaft- und Schenkungsteuer (vgl. \u00a7 37 Abs. 5 ErbStG) &#8211; erst f\u00fcr Erwerbsvorg\u00e4nge ab dem 14.12.2010 eine Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten vorgesehen (dazu \u00a7 3 Nrn. 3 bis 7 GrEStG in Verbindung mit \u00a7 23 Nr. 9 GrEStG). Der Gesetzgeber ist den Vorgaben des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 21.7.2010 (1\u00a0BvR 611\/07, 1 BvR 2464\/07, BVerfGE 126, S. 400) f\u00fcr die Erbschaft- und Schenkungsteuer auch in allen noch offenen Altf\u00e4llen ab dem 1.8.2001 (= Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes) gefolgt, dagegen fehlt es f\u00fcr die Grunderwerbsteuer an einer Regelung f\u00fcr \u00e4ltere noch nicht bestandskr\u00e4ftige F\u00e4lle.<\/p>\n<p>Mit einem \u201eEntschlie\u00dfungsantrag\u201c hatten verschiedene Mitglieder des Deutschen Bundestages und die Fraktion B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN den Deutschen Bundestag mit Blick auf die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.7.2010 aufgefordert, die Gleichstellung von Lebenspartnerschaften im gesamten Steuerrecht umzusetzen, auch f\u00fcr Altf\u00e4lle (vgl. Bundestags-Drucksache 17\/3470 vom 27.10.2010, S. 1). Dagegen vertraten die Koalitionsfraktionen &#8211; allgemein zur Frage der Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften im gesamten Steuerrecht &#8211; die Auffassung, es m\u00fcsse das Ergebnis der beim Bundesverfassungsgericht anh\u00e4ngigen Verfahren abgewartet und danach innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Leitlinien eine tragf\u00e4hige L\u00f6sung vorgelegt werden, \u201eum sich die Peinlichkeit zu ersparen, ein nun gem\u00e4\u00df unklarer Rahmenbedingungen ge\u00e4ndertes Einkommensteuerrecht nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts erneut \u00e4ndern zu m\u00fcssen\u201c. Au\u00dferdem betonte die Fraktion der CDU\/CSU den inhaltlichen Unterschied zwischen einer Ehe und einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Das \u201eF\u00fcreinander Einstehen\u201c einer Lebenspartnerschaft k\u00f6nne nicht grunds\u00e4tzlich gleichgesetzt werden mit dem Institut der Ehe.<\/p>\n<p>Die Koalitionsfraktionen vertraten konkret zur Gleichstellung der Lebenspartner mit Ehegatten bei der Grunderwerbsteuer die Auffassung, eine auch r\u00fcckwirkende Gleichstellung im Grunderwerbsteuerrecht sei nicht geboten, da man sich beim Erwerb eines Grundst\u00fccks \u2013 anders als im Erbfall \u2013 frei f\u00fcr oder gegen den Erwerb entscheiden k\u00f6nne; der Grundst\u00fcckserwerb sei disponibel, der Erbschaftsfall hingegen nicht. Im Grunderwerbsteuergesetz sei es also ausreichend, eine auf die Zukunft gerichtete Regelung zu treffen. Zudem m\u00fcsse auch f\u00fcr \u00dcberlegungen zur grunderwerbsteuerlichen Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften \u2013 wie in jedem Rechtsbereich \u2013 als erstes gepr\u00fcft werden, welcher Gesetzeszweck vom Gesetzgeber vorgegeben worden sei, also ob in der Gesetzesbegr\u00fcndung beispielsweise auf die Institution der Ehe oder &#8211; anders als im Erbschaftsteuerrecht &#8211; auf Kinder besonders Bezug genommen wurde (vgl. Bundestags-Drucksache 17\/3549 vom 28.10.2010, S. 12).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>II. Klagebegehren und einfachgesetzliche Rechtslage<\/p>\n<p>W\u00fcrde man hier den \u00a7 3 Nr. 4 GrEStG in der f\u00fcr den Streitfall (des Jahres 2009) geltenden Fassung anwenden, nach der zwar der Grundst\u00fcckserwerb durch den Ehegatten, nicht aber durch den eingetragenen Lebenspartner des Ver\u00e4u\u00dferers grunderwerbsteuerbefreit ist, m\u00fcsste die Klage abgewiesen werden.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist eine analoge und\/oder verfassungskonforme Auslegung hier nicht m\u00f6glich (f\u00fcr eine &#8222;entsprechende&#8220; Anwendung der Befreiungsvorschriften des \u00a7 3 GrEStG in F\u00e4llen der Verm\u00f6gensauseinandersetzung zu Gunsten der eingetragenen Lebenspartnerschaften &#8222;auch ohne besondere Kodifizierung&#8220; setzt sich ein: Franz in Pahlke\/Franz, Kommentar zum GrEStG, 4. Auflage 2010, \u00a7 3 Anm.\u00a0214; a.A. Me\u00dfbacher-H\u00f6nsch in Boruttau, Kommentar zum GrEStG, 17. Auflage 2011, \u00a7 3 Anm. 375 am Ende). Von einer planwidrigen L\u00fccke oder planwidrigen Unvollst\u00e4ndigkeit des Gesetzes kann hier nicht ausgegangen werden, weil der Gesetzgeber planvoll, mit Wissen und Wollen, die grunderwerbsteuerlichen Altf\u00e4lle gerade nicht in die steuerliche Neuregelung zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartner mit den Ehegatten im Jahressteuergesetz 2010 aufgenommen hat und auch (so die Gesetzesmaterialien \u2013 vgl. Bundestags-Drucksache 17\/3549 vom 28.10.2010, S. 12) nicht hat aufnehmen wollen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>III. Verfassungsrechtliche Beurteilung<\/p>\n<p>Das vorlegende Gericht ist von der Verfassungswidrigkeit des bis zum Dezember 2010 geltenden \u00a7 3 Nr. 4 GrEStG \u00fcberzeugt. Diese Vorschrift verst\u00f6\u00dft gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie von den nach verfassungsrechtlichen Vorgaben insoweit gleich zu behandelnden Gruppen &#8222;Ehegatten&#8220; und &#8222;eingetragene Lebenspartner&#8220; nur Ehegatten beg\u00fcnstigt und damit eingetragene Lebenspartner diskriminiert. F\u00fcr diese Ungleichbehandlung fehlen hinreichend tragf\u00e4hige Rechtfertigungsgr\u00fcnde. Der im Streitfall angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid ist rechtswidrig, weil hier eingetragene Lebenspartner belastet werden, obwohl bei ansonsten gleichen Lebensverh\u00e4ltnissen Ehegatten grunderwerbsteuerlich verschont bleiben.<\/p>\n<p>1. Das allgemeine Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, wesentliches Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 21.6.2006\u00a0 2 BvL 2\/99, BVerfGE 116, S. 164; vom 15.1.2008 1 BvL 2\/04, BVerfGE 120, S. 1, 29). Er gilt f\u00fcr ungleiche Belastungen wie auch f\u00fcr ungleiche Beg\u00fcnstigungen (vgl. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 9.12.2008 2 BvL 1, 2\/07, 1, 2\/08, BVerfGE 122, S. 210, 230; vom 17.11.2009 1 BvR 2192\/05, BVerfGE 125, S. 1, 17). Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Beg\u00fcnstigungsausschluss, bei dem eine Beg\u00fcnstigung einem Personenkreis gew\u00e4hrt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfG-Beschluss vom 21.7.2010 1 BvR 611\/07, 1 BvR 2467\/07, BVerfGE 126, S. 400).<\/p>\n<p>Aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen f\u00fcr den Gesetzgeber, die vom blo\u00dfen Willk\u00fcrverbot bis zu einer strengen Bindung an Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 15.1.2008 1 BvL 2\/04, BVerfGE 120, S. 1, 29; vom 14.10.2008 1 BvR 2310\/06, BVerfGE 122, S. 39, 52; BVerfGE 125, S. 1, 17). Der Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten (vgl. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 15.1.2008 1 BvL 2\/04, BVerfGE 120, S. 1, 44, 125; vom 17.11.2009 1 BvR 2192\/05, BVerfGE 125, S. 1, 17 f.) verlangt eine gesetzliche Ausstattung der Steuer, die den Steuergegenstand in den Blick nimmt und mit R\u00fccksicht darauf eine gleichheitsgerechte Besteuerung des Steuerschuldners sicherstellt. Ausnahmen von dem geltenden Gebot gleicher Besteuerung bei gleicher finanzieller Leistungsf\u00e4higkeit bed\u00fcrfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfG-Beschl\u00fcsse 21.6.2006 2 BvL 2\/99, BVerfGE 116, S. 164, 180 f.; vom 15.1.2008 1 BvL 2\/04, BVerfGE 120, S. 1, 45; vom 17.11.2009 1BvR 2192\/05, BVerfGE 125, S. 1, 17 f.). Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vern\u00fcnftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund f\u00fcr die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden l\u00e4\u00dft (vgl. BVerfG-Urteil vom 6.3.2002 2 BvL 17\/99, BVerfGE 105, S. 73, 110; BVerfG-Beschluss vom 17.11.2009 1 BvR 2192\/05, BVerfGE 125, S. 1, 18).<\/p>\n<p>2. Gemessen an diesen allgemeinen Rechtsgrunds\u00e4tzen des Bundesverfassungsgerichts zum Gleichbehandlungsgebot und auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des 1.\u00a0Senats des Bundesverfassungsgerichts zur Einordnung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in die allgemeine deutsche Rechtsordnung sind eingetragene Lebenspartner genauso steuerlich zu beg\u00fcnstigen wie (kinderlose) Ehegatten. Bez\u00fcglich des vorliegenden Falls bedeutet das: Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer f\u00fcr den Grundst\u00fcckserwerb des Ehegatten des Ver\u00e4u\u00dferers nach \u00a7 3 Nr. 4 GrEStG (2009) muss auch f\u00fcr den Grundst\u00fcckserwerb des eingetragenen Lebenspartners des Ver\u00e4u\u00dferers, hier also f\u00fcr den Kl\u00e4ger, gelten. Mit anderen Worten: Der grunderwerbsteuerliche Beg\u00fcnstigungsausschluss nach \u00a7 3 Nr. 4 GrEStG (2009) f\u00fcr eingetragene Lebenspartner ist verfassungswidrig.<\/p>\n<p>Nach neueren Entscheidungen des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts leben eingetragene Lebenspartner wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft mit gegenseitiger Einstandspflicht (vgl. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 7.7.2009 1 BvR 1164\/07, BVerfGE 124, S. 199, 225, zur betrieblichen Hinterbliebenenversorgung; vom 21.7.2010 1 BvR 611\/07, 1 BvR 2464\/07, BVerfGE 126, S.\u00a0400, 423, 426, zur Erbschaft- und Schenkungsteuer). Mit dem am 1.8.2001 in Kraft getretenen Gesetz \u00fcber die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz &#8211; LPartG) vom 16.2.2001 (BGBl. I 2001, S. 266) wurden die Begr\u00fcndung und die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die pers\u00f6nlichen und die verm\u00f6gensrechtlichen Rechtsbeziehungen der Lebenspartner geregelt. Nach \u00a7 2 LPartG sind die eingetragenen Lebenspartner einander zur F\u00fcrsorge und Unterst\u00fctzung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet und tragen f\u00fcreinander Verantwortung. Weiteres zur Auspr\u00e4gung der b\u00fcrgerlich-rechtlichen Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten wird im Beschluss des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21.7.2010 zur Erbschaft- und Schenkungsteuer (1 BvR 611\/07, 1 BvR 2464\/07, BVerfGE 126, S. 400, 415 ff., 423 ff.) vertieft. Wenn der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts ausf\u00fchrt, dass f\u00fcr die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegen\u00fcber den (auch kinderlosen) Ehegatten keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, die die erbschaft- und schenkungsteuerliche Benachteiligung rechtfertigen k\u00f6nnten, dann erfasst diese Wertung (=\u00a0verfassungswidriger Beg\u00fcnstigungsausschluss bei den eingetragenen Lebenspartnern) in gleichem Ma\u00dfe die grunderwerbsteuerliche Benachteiligung der eingetragenen Lebenspartner. Die umfangreichen Ausf\u00fchrungen des Bundesverfassungsgerichts, nach denen weder der besondere Schutz der Ehe, noch der besondere Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG den Anspruch der eingetragenen Lebenspartner auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG, die wie (auch kinderlose) Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft leben, vereiteln d\u00fcrfen, zielen erkennbar ab auf die gesamte Rechtsordnung. Sie gelten f\u00fcr das Steuerrecht in seiner Gesamtheit, das hei\u00dft nicht nur f\u00fcr das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, sondern auch f\u00fcr das Grunderwerbsteuerrecht. Die Ungleichbehandlung ist auch nicht dadurch legitimiert, dass grunds\u00e4tzlich nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen k\u00f6nnen, weil das geltende Recht &#8211; hier der \u00a7 3 Nr. 4 GrEStG in der Fassung vor dem Jahressteuergesetz 2010 &#8211; die Privilegierung der Ehegatten gerade nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abh\u00e4ngig macht (in diesem Sinne f\u00fcr die Grunderwerbsteuer: Beschl\u00fcsse des Nieders\u00e4chsischen FG vom 6.1.2011 7 V 66\/10, EFG 2011, S. 827, des FG M\u00fcnster vom 24.3.2011 8 K 2430\/09 GrE, EFG 2011, S. 1449 und des Schleswig-Holsteinischen FG vom 28.6.2011 3 K 217\/08, EFG 2011, S. 1915; vgl. auch Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union vom 10.5.2011 &#8211; C &#8211; 147\/08, NJW 2011, S. 2187 sowie juris, mit Anmerkung von Roetteken; f\u00fcr die Einkommensteuer anderer Auffassung: der Nichtannahmebeschluss der 1. Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 6.5.2008 2 BvR 1830\/06, NJW 2008, S. 2325, 2327; diese Kammerrechtsprechung hat keine Bindungswirkung im Sinne des \u00a7 31 Abs. 1 BVerfGG, folglich konnte der 1. Senat des BVerfG ohne Anrufung des Plenums des BVerfG, \u00a7 16 Abs. 1 BVerfGG, anders entscheiden; damit ist die Kammerrechtsprechung des BVerfG \u00fcberholt).<\/p>\n<p>Selbst wenn die Befreiung von der Grunderwerbsteuer f\u00fcr Ehegatten vom Vorhandensein eines Kindes abh\u00e4ngig w\u00e4re (vgl. den Hinweis in Bundestags-Drucksache 17\/3549 vom 28.10.2010, S. 12), dann w\u00e4ren eingetragene Lebenspartnerschaften &#8211; wie der Fall des Kl\u00e4gers zeigt &#8211; nicht von vornherein au\u00dfen vor. Denn auch im Haushalt von eingetragenen Lebenspartnern kann ein Kind (aus einer anderen Beziehung) leben und aufwachsen.<\/p>\n<p>3. W\u00e4hrend die grunderwerbsteuerliche Gleichbehandlung von Grundst\u00fccks\u00fcbertragungen bei eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten in der Gegenwart und Zukunft seit dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 gew\u00e4hrleistet ist, hat der Gesetzgeber es vers\u00e4umt, eine entsprechende Regelung f\u00fcr offene Altf\u00e4lle bei der Grunderwerbsteuer\u00a0 &#8211; wie bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer &#8211; vorzunehmen.<\/p>\n<p>Ein sachlicher Grund, der so gewichtig ist, dass er die Benachteiligung in den \u00e4lteren (noch offenen) Grunderwerbsteuerf\u00e4llen rechtfertigt, ist nicht ersichtlich. So ist die Einlassung der Koalitionsfraktionen (vgl. Bundestags-Drucksache 17\/3549 vom 28.10.2010, S. 12), der Grundst\u00fcckserwerb sei disponibel, der Erbschaftsfall nicht, nicht nur nicht \u00fcberzeugend, sondern sie diskriminiert die eingetragenen Lebenspartnerschaften gegen\u00fcber den Ehegatten erneut. Diese gesetzgeberische Diskriminierung geschieht sogar in Kenntnis des Schenkungsteuerrechts mit \u201edisponiblen\u201c Vorg\u00e4ngen, welches \u2013 wie das Erbschaftsteuerrecht \u2013 eine Regelung f\u00fcr die noch offenen Altf\u00e4lle eingetragener Lebenspartner erhalten hat (vgl. schon den entsprechenden Hinweis einer Oppositionsfraktion des Deutschen Bundestages in Bundestags-Drucksache 17\/3549 vom 28.10.2010, S. 12). Der Grundst\u00fcckserwerb ist bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften gleicherma\u00dfen disponibel. Diese bei beiden Gruppen vorliegende Disponibilit\u00e4t kann die Benachteiligung einer der beiden Gruppen schon denkgesetzlich nicht rechtfertigen. Au\u00dferdem darf ein Versto\u00df gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht damit begr\u00fcndet werden, dass ein Nichtbeg\u00fcnstigter, etwa durch Nichterwerb eines Grundst\u00fcckes, die Grunderwerbsteuer \u201efrei\u201c vermeiden k\u00f6nne; auf diese Weise k\u00f6nnte fast jede gesetzgeberische Ungleichbehandlung angeblich gerechtfertigt sein, weil fast jeder zu Unrecht Steuerbelastete der Steuerbelastung durch Nichterwerb (etwa bei der Einkommensteuer) und\/oder Nichtkonsum (etwa bei der Umsatzsteuer) \u201efrei\u201c ausweichen k\u00f6nnte. Die Rechtsschutzfunktion des Art. 3 Abs. 1 GG w\u00e4re auf diese Weise komplett aufgehoben.<\/p>\n<p>Die inzwischen vom Gesetzgeber (mit dem Jahressteuergesetz 2010) hergestellte Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartner mit Ehegatten bei der Grunderwerbsteuer zeigt, dass sich die Befreiung von der Grunderwerbsteuer auf Grundst\u00fccksums\u00e4tze zwischen Ehegatten und zwischen eingetragenen Lebenspartnern wegen des f\u00fcr beide Personenkreise geltenden Zugeh\u00f6rigkeits- und Einstandsprinzips gleicherma\u00dfen darstellt. Die grunderwerbsteuerliche Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten hat nicht erst ab dem 14.12.2010, sondern f\u00fcr alle noch offenen Altf\u00e4lle seit dem 1.8.2001, mit dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes, zu gelten (vgl. zur gleichgelagerten Problematik BVerfG-Beschluss vom 21.7.2010 1 BvR 611\/07, 1 BvR 2464\/07, zur Erbschaft- und Schenkungsteuer, BVerfGE 126, S. 400).<\/p>\n<p>4. Weil der Gesetzgeber an die Grundrechte als &#8222;unmittelbar geltendes Recht&#8220; (Art. 1 Abs. 3 GG) und das Bundesverfassungsgericht an &#8222;Gesetz und Recht&#8220; (Art. 20 Abs. 3 GG) gebunden sind, betont das vorlegende Gericht Folgendes:<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber kommt &#8211; wie gezeigt &#8211; wieder einmal seiner verfassungsrechtlichen Verantwortung f\u00fcr ein gerechtes Steuerrecht, f\u00fcr die Verwirklichung der Grundrechte in den Steuergesetzen, nicht nach (in diesem Sinne f\u00fcr die Grunderwerbsteuer: Schmidt\/Leyh, NWB 52\/2010, S. 4269, 4271 &#8222;grenzwertig&#8220;; \u00e4hnlich schon Messner, DStR 2010, S. 1875, 1878; vgl. auch Wenzel, DStR 2009, S. 2403, 2407; Me\u00dfbacher-H\u00f6nsch in Boruttau, Kommentar zum GrEStG, 17. Auflage 2011, \u00a7 3 Anm. 375; T\u00f6lle, NJW 2011, S. 2165, 2167). Dies ist in der Steuergesetzgebung leider kein Einzelfall. Das Bundesverfassungsgericht musste immer wieder &#8211; aufgrund von zahlreichen Verfassungsbeschwerden der B\u00fcrger sowie von vielen Aussetzungs- und Vorlagebeschl\u00fcssen der Finanzgerichte &#8211; dem Gesetzgeber den verfassungsgeforderten, den rechten Weg weisen.<\/p>\n<p>Die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Gleichbehandlungsgrund-satz und zu den Freiheitsrechten kann dem Steuerb\u00fcrger konkreten Rechtsschutz gegen rechtliche Untaten der Gesetzgebung vermitteln. Erinnert sei etwa an die Entscheidungen zur Zinsbesteuerung (BVerfG-Urteil vom 27.6.1991 2 BvR 1493\/89, BVerfGE 84, S. 239), zum Grundfreibetrag (BVerfG-Beschluss vom 25.9.1992 2 BvL 5, 8, 14\/91, BVerfGE 87, S. 153) zu den Einheitswerten bei der Verm\u00f6gen- und Erbschaftsteuer (BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 22.6.1995 2 BvL 37\/91, BVerfGE 93, S. 121; vom 22.6.1995 2 BvR 552\/91, BVerfGE 93, S. 165), zu den Kinderbetreuungskosten und zum Haushaltsfreibetrag (BVerfG-Beschluss vom 10.11.1998 2 BvR 1057, 1226, 980\/91, BVerfGE 99, S. 216), zur doppelten Haushaltsf\u00fchrung (BVerfG-Beschluss vom 4.12.2002 2 BvR 400\/98, 1735\/00, BVerfGE 107, S. 27), zum Grenzbetrag beim Kindergeld f\u00fcr vollj\u00e4hrige Kinder (BVerfG-Beschluss vom 11.1.2005 2 BvR 167\/02, BVerfGE 112, S. 164), zur Erbschaft- und Schenkungsteuer (BVerfG-Beschluss vom 7.11.2006 1 BvL 10\/02, BVerfGE 117, S. 1); zur Berufspendlerpauschale (BVerfG-Urteil vom 9.12.2008 2 BvL 1\/07, 2 BvL 2\/07, 2 BvL 1\/08, 2\u00a0BvL 2\/08, BVerfGE 122, S. 210) und zum h\u00e4uslichen Arbeitszimmer (BVerfG-Beschluss vom 6.7.2010 2 BvL 13\/09, BVerfGE 126, S. 268).<\/p>\n<p>Danach m\u00fcsste der Gesetzgeber grunds\u00e4tzlich untere und obere Besteuerungsgrenzen sowie steuerliche Nettoprinzipien (objektiv und subjektiv) mit dem Abzug des erwerbs- und existenzsichernden Aufwands beispielsweise bei der Einkommensteuer, beachten. Verbindlich ist auch das steuerliche Konsequenzgebot (die Folgerichtigkeit) und das steuerliche Privilegienverbot (vgl. stattdessen die grobe gesetzgeberische Fehlentwicklung durch die einkommensteuerliche Selbstbeg\u00fcnstigung der Abgeordneten des Deutschen Bundestages in exorbitanter H\u00f6he &#8211; dazu kritischer Beitrittsbeschluss mit umfangreichem Fragenkatalog des Bundesfinanzhofs zur Kostenpauschale f\u00fcr Abgeordnete vom 21.9.2006 VI R 81\/04 , VI R 63\/04, VI R 13\/06, BFHE 215, S. 196, BStBl. II 2007, S. 114 \u2013 bedauerlicherweise haben andere Bundesrichter beim BFH und beim BVerfG die \u201ekraftvollen Vorarbeiten\u201c, so Seer, StuW 2011, S. 385, 387, nicht fortgef\u00fchrt, sondern schlie\u00dflich durch die Nichtannahme der einschl\u00e4gigen Verfassungsbeschwerden durch die 1. Kammer des 2.\u00a0Senats des BVerfG einen \u201ekleinm\u00fctigen Akt von Rechtsschutzverweigerung, ja einen Kniefall vor der Politik\u201c, so Seer, a.a.O. mit weiteren Nachweisen, produziert; zum Thema vgl. auch Tipke, FR 2006, S. 949, 954; Balke, ZSteu 2006, S. 435; Schenkel, Eink\u00fcnfte und Besteuerung der deutschen Abgeordneten, Bochumer Dissertation, 2009; Englisch, NJW 2009, S. 894; Desens, DStR 2009, S. 727; Drysch\/von Arnim, Bonner Kommentar zum GG, Loseblatt, Art. 48 Anm. 258, 271 ff., Stand 2010; Birk, DStJG-Band 34, 2011, S. 11, 20; Balke\/Hartmann, ZSteu 2011, S. 126).<\/p>\n<p>In der Fachliteratur wird dem Gesetzgeber die F\u00e4higkeit zur Steuergerechtigkeit kaum zugetraut (dazu Tipke, Steuergerechtigkeit, 1981, Vorwort VIII, S. 164, 188; ders., Ein Ende dem Einkommensteuer Wirrwarr!? Rechtsreform statt Stimmenfangpolitik, 2006, S. 192 ff.; ders. in Brandt &#8211; Hrsg. -, Mitverantwortung von B\u00fcrger und Staat f\u00fcr ein gerechtes Steuerrecht, Deutscher Finanzgerichtstag, 2007, S. 21, 36 f., 38 ff.; Kirchhof, Der sanfte Verlust der Freiheit, F\u00fcr ein neues Steuerrecht \u2013 klar, verst\u00e4ndlich, gerecht, 2004, S. 51 ff.; ders., Das Gesetz der Hydra, 2006, S. 329 ff.; ders., Das Ma\u00df der Gerechtigkeit, 2009, S.\u00a0168 ff.; Balke, ZSteu 2006, S. 432). Drenseck (DStR 2009, S. 1877, 1878) bringt es mit folgenden Worten auf den Punkt:<\/p>\n<p><em>\u201eDer Gesetzgeber setzt sich zunehmend zu Lasten der B\u00fcrger \u00fcber verfassungsrechtliche Zweifel hinweg. Er scheint immer h\u00e4ufiger darauf zu spekulieren, dass, wenn das BVerfG erst nach mehreren Jahren ein Gesetz f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt, die Verfassungswidrigkeit aus Gr\u00fcnden der Staatsfinanzen nur f\u00fcr die Zukunft ausgesprochen wird, der Staat damit die verfassungswidrig einkassierten Steuern f\u00fcr die Vergangenheit behalten darf. Wie sonst ist es erkl\u00e4rlich, dass Anh\u00f6rungsverfahren abgehalten werden und selbst bei massiven Warnungen vor drohender Verfassungswidrigkeit die Bedenken beiseite gewischt werden?\u201c<\/em><\/p>\n<p>Deshalb, weil der Steuergesetzgeber immer wieder die Grundrechte der B\u00fcrger vernachl\u00e4ssigt, sind immer wieder &#8211; wie hier &#8211; die Finanzgerichte und das Bundesverfassungsgericht gefordert, im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit (Bindung an Gesetz <span style=\"text-decoration: underline;\">und Recht<\/span> im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG) einzugreifen, um den Steuerb\u00fcrgern deren Grundrechtsschutz effektiv im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG zu gew\u00e4hren. Der Gesetzgeber und die Gesetzestextvorbereiter im Bundesfinanzministerium sollten dies bei ihrer Arbeit immer beachten und nicht allein das umsetzen, wozu sie bei einer bestimmten Steuerart verfassungsgerichtlich verurteilt worden sind.<\/p>\n<p>Das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG garantiert dabei dem B\u00fcrger nicht nur das formelle Recht und die theoretische M\u00f6glichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivit\u00e4t des Rechtsschutzes; der B\u00fcrger hat einen substantiellen Anspruch auf eine tats\u00e4chlich wirksame gerichtliche Kontrolle (so schon BVerfG-Beschluss vom 19.6.1973 1\u00a0BvL 39\/69 und 1 BvL 14\/72, BVerfGE 35, S. 263, 274; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 31.5.2011 1 BvR 857\/07, HFR 2011, S. 903). Wie ausgef\u00fchrt hat das Bundesverfassungsgericht einerseits dem Gesetzgeber immer wieder Grenzen des Steuerzugriffs &#8211; f\u00fcr die Zukunft &#8211; aufgezeigt. Andererseits (und gleichzeitig) hat es den Gesetzgeber &#8211; nach festgestelltem Verfassungs<span style=\"text-decoration: underline;\">un<\/span>recht und gegen die eigene Rechtsprechung zu Art. 19 Abs. 4 GG &#8211; durch seine sogenannte pro-futuro-Rechtsprechung viel zu sehr geschont und damit dem Steuerpflichtigen den effektiven Rechtsschutz versagt; gemeint sind hier die Weitergeltungsanordnungen des Bundesverfassungsgerichts mit den rechtsschutzverk\u00fcrzenden, weitr\u00e4umigen \u00dcbergangsfristen vom Unrecht zum Recht. Der Steuerpflichtige, der nach vielen Jahren vom Bundesverfassungsgericht den Bescheid erh\u00e4lt &#8211; etwa bei der grob unterschiedlichen Bewertung von Wirtschaftsg\u00fctern bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer &#8211; er sei wegen eines verfassungswidrigen Steuergesetzes zu Unrecht steuerlich belastet worden, er habe aber die Belastung hinzunehmen, weil das verfassungswidrige Gesetz noch eine Zeitlang anzuwenden sei, verliert leicht den rechten Glauben an seinen Rechtsstaat. Denn es darf nicht Recht sein, Grundrechte zeitweise nicht anzuwenden, ein Unrecht nicht wieder gut machen zu m\u00fcssen, nur weil es wom\u00f6glich viel Geld kostet. Das in der Finanzrechtsprechung immer wieder verwendete Kosten- und Haushaltsargument ist umso fragw\u00fcrdiger geworden, seitdem in den aktuellen Finanzkrisen erkannt werden musste, mit welchen Riesengeldbetr\u00e4gen der Fiskus systemrelevante Akteure der Volkswirtschaft vor dem wirtschaftlichen Untergang abschirmt. Wer immer wieder milliardenschwere Rettungsschirme an Tr\u00e4ger des Finanzsystems verteilen kann, der muss auch erforderliche Rettungsschirme f\u00fcr Rechtsschutzsuchende finanzieren k\u00f6nnen. Im Rechtsstaat hat das Recht, insbesondere die Gesamtheit der Grundrechte, grunds\u00e4tzlich immer (Ausnahme: drohende Staatsinsolvenz) \u00fcber dem Geld (Staatshaushalt) zu stehen und nicht umgekehrt (dazu Habscheidt, Der Anspruch des B\u00fcrgers auf Erstattung verfassungswidriger Steuern, Bochumer Dissertation, 2003, S. 75 ff., 101 ff.; folgend Seer in Tipke\/Lang, Steuerrecht, 20. Auflage 2010, S. 1123, 1142, 1147 mit weiteren Nachweisen; Beschluss des Nieders\u00e4chsischen FG vom 6.1.2011 7 V 66\/10, EFG 2011, S. 827, 828 ff.).<\/p>\n<p>Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts allein f\u00fcr die Zukunft (\u201epro futuro\u201c, etwa BVerfG-Beschluss des 1. Senats des BVerfG vom 7.11.2006 1 BvL 10\/02, BVerfGE 117, S.\u00a01) sind Entscheidungen ohne effektiven Rechtsschutz f\u00fcr Gegenwart und Vergangenheit (zur Problematik auch Bendixen, ZRP 2009, S. 85, 86; Schallmoser, DStR 2010, S. 297, 299). W\u00fcrde das Bundesverfassungsgericht \u00e4hnlich konsequent entscheiden wie der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union und w\u00fcrde es folglich dem Steuerpflichtigen regelm\u00e4\u00dfig auch den vollen effektiven Rechtsschutz gew\u00e4hren (ohne pro-futuro-Praxis), h\u00e4tte der Gesetzgeber die Verfassungstauglichkeit von Steuervorschriften genau zu pr\u00fcfen (vgl. dazu die aufschlussreiche Stellungnahme der Bundesregierung zur unterschiedlichen Pr\u00fcfpraxis infolge der unterschiedlichen Rechtsschutzgew\u00e4hrung durch das BVerfG und den EuGH in Bundestags-Drucksache 16\/5371 vom 15.5.2007).<\/p>\n<p>Deshalb sollte das Bundesverfassungsgericht seine pro-futuro-Rechtsprechungspraxis nicht nur punktuell &#8211; wie bei den Entscheidungen zur Berufspendlerpauschale und zum h\u00e4uslichen Arbeitszimmer (dort hat die vorherige Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes nach \u00a7 69 FGO durch Finanzgerichte geholfen: dazu Balke in Festschrift f\u00fcr Lang, 2010, S. 965, 973 ff.) -, sondern generell aufgeben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>IV. Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage<\/p>\n<p>Im Rahmen des anh\u00e4ngigen Klageverfahrens ist eine abschlie\u00dfende Sachentscheidung zu treffen. Ist die Regelung in \u00a7 3 Nr. 4 GrEStG in der hier ma\u00dfgebenden Fassung verfassungsgem\u00e4\u00df, ist die Klage des Kl\u00e4gers unbegr\u00fcndet. H\u00e4lt es das Bundesverfassungsgericht hingegen mit Art. 3 Abs. 1 GG f\u00fcr unvereinbar, dass grunderwerbsteuerlich eingetragene Lebenspartner mit Ehegatten im Jahr 2009 nicht gleichgestellt sind und ordnet dann &#8211; auf Gehei\u00df des Bundesverfassungsgerichts als H\u00fcter der Verfassung (vgl. Art. 93, 94 Abs. 2 GG, \u00a7 31 Abs. 2 BVerfGG) &#8211; der Gesetzgeber in einer Neuregelung den Anwendungsbereich des inzwischen neugefassten \u00a7 3 Nr. 4 GrEStG auch auf noch offene Altf\u00e4lle an, dann hat die Klage Erfolg.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>V. Aussetzungs- und Vorlagebefugnis des Berichterstatters als konsentierter Einzelrichter<\/p>\n<p>Dieser Aussetzungs- und Vorlagebeschluss ist zul\u00e4ssig, obwohl er durch den konsentierten Einzelrichter nach \u00a7 79a Abs. 3, 4 FGO und nicht durch den Senat in seiner Gesamtheit gefasst ist.<\/p>\n<p>1. Im Verfahren der konkreten Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 GG, \u00a7 80 Abs. 1 BVerfGG) ist ein Aussetzungs- und Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht den Gerichten vorbehalten. &#8222;Gericht&#8220; kann in einem Kollegialgericht auch der Einzelrichter sein, soweit er nach der jeweiligen Prozessordnung dazu berufen ist, die anstehende Entscheidung allein zu treffen (vgl. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 3.6.1980 1 BvL 114\/78, BVerfGE 54, S. 159, 163 f. und vom 28.10.1958 2 BvL 4\/57, BVerfGE 8, S. 248, 252 \u2013 jeweils allgemein f\u00fcr vorlegende Einzelrichter). Das ist hier der Fall; und zwar in \u00dcbereinstimmung mit der bereits zitierten und nach Art. 31 Abs. 1 BVerfGG verbindlichen Senatsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.<\/p>\n<p>Dagegen steht allerdings die Sonder-Rechtsprechung der 3. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts (vom 5.5.1998 1 BvL 23\/97 und 1 BvL 24\/97, NJW 1999, S. 274 &#8211; jeweils gegen einzelne vorlegende Finanzrichter), nach der der konsentierte Einzelrichter nach \u00a7 79a Abs. 3, 4 FGO f\u00fcr eine Richtervorlage unzust\u00e4ndig sein soll, weil die Richtervorlage durch den konsentierten Einzelrichter der Finanzgerichtsbarkeit einen \u201eErmessensmi\u00dfbrauch\u201c darstelle und weil der Gesetzeszweck des \u00a7 79a Abs. 3, 4 FGO (\u201eVerfahrensstraffung\u201c) durch den Vorlagebeschluss des konsentierten Einzelrichters \u201ekeinesfalls erreicht\u201c werde.<\/p>\n<p>Da sowohl der Kl\u00e4ger als auch das beklagte Finanzamt ihr Einverst\u00e4ndnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erkl\u00e4rt haben, liegen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter anstelle des Senats nach \u00a7 79a Abs. 3, 4 FGO (nicht nach \u00a7 6 FGO!) vor. Macht der Berichterstatter &#8211; wie hier &#8211; von dieser\u00a0 M\u00f6glichkeit Gebrauch, tritt er \u201ein jeder Hinsicht an die Stelle des Senats. Ihm stehen deshalb auch die gleichen Befugnisse zu. \u2026 Eine R\u00fcck\u00fcbertragung auf den Senat ist anders als in \u00a7\u00a06 III nicht vorgesehen\u201c (so Koch in Gr\u00e4ber, Kommentar zur FGO, 7. Auflage 2010, \u00a7 79a Anm. 30). Im Gegensatz zu \u00a7 6 Abs. 1 Nrn. 1, 2\u00a0 FGO (\u00dcbertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Einzelrichter durch den Senat) setzt \u00a7 79a Abs. 3, 4 FGO nicht voraus, dass die Streitsache nicht besonders schwierig und nicht von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung ist; folglich kann auch \u2013 wie hier \u2013 in schwierigen oder grunds\u00e4tzlichen Rechtssachen nach \u00a7 79a Abs. 3, 4 FGO entschieden werden. In den einschl\u00e4gigen Gesetzesmaterialien (Bundestags-Drucksache 12\/1061 vom 14.8.1991, S. 17) hei\u00dft es in diesem Sinne:<\/p>\n<p><em>&#8222;Damit kann der Vorsitzende oder Berichterstatter in vollem Umfang an die Stelle des Senats treten; ihm stehen die gleichen Entscheidungsm\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung. Es erscheint unbedenklich, da\u00df auch die abschlie\u00dfende Entscheidung von einem Mitglied des Senats allein getroffen wird, wenn die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden sind. Das Verfahren kann dadurch nicht unerheblich beschleunigt werden&#8220;. <\/em><\/p>\n<p>Der Berichterstatter, der das Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten besitzt, allein zu entscheiden,\u00a0 hat ein freies (uneingeschr\u00e4nktes) Wahlrecht, ob er wirklich allein oder zusammen mit den Senatskollegen entscheidet (in der Tendenz \u00e4hnlich, sich aber nicht festlegend: BFH-Beschluss vom 9.7.2003 IX B 34\/03, BFHE 202, S. 408, BStBl. II 2003, S. 858, 859). Mit anderen Worten: Der konsentierte Einzelrichter ist nicht verpflichtet, allein zu entscheiden, aber berechtigt, es zu tun ohne sich daf\u00fcr rechtfertigen zu m\u00fcssen. Die eventuelle Mit-Entscheidungskompetenz der \u00fcbrigen Senatsmitglieder h\u00e4ngt allein vom freien (uneingeschr\u00e4nkten) Willen des konsentierten Einzelrichters ab. Nur so wird dem gesetzlichen Beschleunigungs- und Entlastungszweck des \u00a7 79a Abs. 3, 4 FGO entsprochen, hingegen w\u00fcrde eine vorgelagerte Ermessensentscheidung, wom\u00f6glich mit ausf\u00fchrlicher schriftlicher Begr\u00fcndung, zu einer &#8211; vom Gesetzgeber nicht gewollten &#8211; Verfahrensverz\u00f6gerung f\u00fchren.<\/p>\n<p>Die Abweichung vom Kollegialprinzip ist unbedenklich, weil die Beteiligten es in der Hand haben (anders beim Einzelrichter durch Senatsbeschluss nach \u00a7 6 FGO), ob sie sich mit der Entscheidung des Einzelrichters statt des Senats ben\u00fcgen wollen, denn den Einverstandenen geschieht kein Unrecht (dazu Urteile des Nieders\u00e4chsischen FG vom 31.3.2004 7 K 393\/99, EFG 2005, S. 299 und vom 15.8.2003 4 K 365\/01, EFG 2004, S. 746; vgl. auch Seer in Tipke\/Kruse, Kommentar zur AO\/FGO, Loseblatt, \u00a7 79a FGO Anm. 17, Stand 2009, mit dem Zusatz \u201evolenti non fit iniuria\u201c; Buciek, StuW 1999, S. 53, 56 f.; a.A. Th\u00fcrmer in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Kommentar zur FGO, Loseblatt, \u00a7 79a Anm. 142 ff., Stand 2009).<\/p>\n<p>Der konsentierte Einzelrichter wird so zum gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und des \u00a7 119 Nr. 1 FGO. Dagegen wird er nicht zum &#8222;Richter der Beteiligten&#8220; (wie Loose, AO-StB 2009, S. 52, 55, kritisch anmerkt). Denn der konsentierte Einzelrichter wird nicht nur wegen des Einverst\u00e4ndnisses der Beteiligten und der Bereitschaft des Berichterstatters, allein zu entscheiden, zum gesetzlichen Richter, sondern weil\u00a0 \u00a7 79a Abs.\u00a03, 4 FGO die rechtliche Grundlage daf\u00fcr bietet (dies \u00fcbersieht Loose, a.a.O.).<\/p>\n<p>Zwar ist \u00a7 79a Abs. 3, 4 FGO eine Kann-Bestimmung. Daraus folgt jedoch nicht die zwingende Annahme einer Ermessensvorschrift. Denn mit dem &#8222;kann&#8220; soll hier nach den Gesamtumst\u00e4nden lediglich ausgedr\u00fcckt werden, dass der konsentierte Einzelrichter zur Entscheidung befugt ist &#8211; nicht mehr (zu einer \u00e4hnlichen Verst\u00e4ndnis-Problematik der Kann-Bestimmung des \u00a7 367 AO, Befugnis zur Verb\u00f6serung im Einspruchsverfahren: Seer in Tipke\/Kruse, Kommentar zur AO\/FGO, Loseblatt, \u00a7 367 AO Anm. 26, Stand 2011 &#8211; niemand erwartet vom Finanzamt eine Ermessensentscheidung beim Vorliegen der Voraussetzungen f\u00fcr eine Verb\u00f6serung im Einspruchsverfahren, obwohl \u00a7 367 AO eine Kann-Bestimmung ist &#8211; vgl. BFH-Urteil vom 17.2.1998 IX R 45\/96, BFH\/NV 1998, S. 816, 817). Dazu wird in den Gesetzesmaterialien (Bundestags-Drucksache 12\/1061 vom 14.8.1991, S. 16) ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p><em>&#8222;\u00a7 79a \u2026 gibt dem Vorsitzenden oder Berichterstatter die Befugnis, in bestimmten F\u00e4llen allein zu entscheiden \u2026 Die Regelung ist ein wesentlicher Beitrag zur Straffung des Verfahrens und zur Entlastung des Senats des Finanzgerichts&#8220;.<\/em><\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen w\u00e4re eine Ermessensaus\u00fcbung des konsentierten Einzelrichters in F\u00e4llen eines eventuellen Kompetenzkonflikts, gemeint sind Meinungsverschiedenheiten in einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Grundsatzfragen zwischen dem konsentierten Einzelrichter und der Senatsmehrheit, praktisch nicht durchf\u00fchrbar. Denn um einen Kompetenzkonflikt zwischen dem konsentierten Einzelrichter und der Senatsmehrheit feststellen zu k\u00f6nnen, m\u00fcsste sich nicht nur der konsentierte Einzelrichter, sondern auch der gesamte Senat (mit allen zust\u00e4ndigen Berufs- und ehrenamtlichen Richtern \u2013 dazu \u00a7 5 Abs.\u00a03 FGO) in einem Schattenprozess, dessen Regeln noch festzulegen w\u00e4ren, mit der Rechtssache (einschlie\u00dflich der grunds\u00e4tzlichen Fragen) befassen, was dem Beschleunigungs- und Entlastungszweck des \u00a7 79a Abs. 3, 4 FGO zuwiderliefe (vgl. Bundestags-Drucksache 12\/1061 vom 14.8.1991, S. 16, 17, 31).<\/p>\n<p>2. Weil \u00a7 79a Abs. 3, 4 FGO &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; keine Ermessensaus\u00fcbung des konsentierten Einzelrichters verlangt, kann es auch keinen &#8222;Ermessensmissbrauch&#8220; darstellen, wenn der Berichterstatter auf der gesetzlichen Grundlage des \u00a7 79a Abs. 3, 4 FGO und im schriftlich erkl\u00e4rten Einverst\u00e4ndnis mit den Prozessparteien als Einzelrichter (\u00e4hnlich wie ein einzelner Amtsrichter) die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dar\u00fcber einholt, ob die von ihm als verfassungswidrig erachtete Vorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die von der eingangs zitierten Senatsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abweichende Auffassung einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts (bestehend aus den ehemaligen Verfassungsrichtern Papier, Haas und Steiner &#8211; vgl. Beschl\u00fcsse vom 5.5.1998 1 BvL 23\/97 und 1 BvL 24\/97, NJW 1999, S. 274; \u00e4hnlich ab vom Weg: Pahlke, DB 1997, 2454; offenlassend BVerfG-Beschluss vom 5.6.1998 2 BvL 2\/97, BVerfGE 98, S. 145, 152 f.) ist unverbindlich im Sinne des \u00a7 31 Abs. 1 BVerfGG, h\u00e4tte wegen der Abweichung von der eingangs zitierten Senatsrechtsprechung nicht ergehen d\u00fcrfen (vgl. \u00a7 16 Abs. 1 BVerfGG &#8211; dazu Balke, Stbg. 1998, S. 496, 497 f. sowie ders., BB 1998, S. 779) und steht zudem &#8211; auch wegen weiterer Gr\u00fcnde &#8211; mit Recht massiv in der Kritik.<\/p>\n<p>So bem\u00e4ngelt Clausnitzer (vgl. NWB Nr. 34 vom 17.8.1998, S. 2679, 2681 f.), dass eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts sich selbst auf Kosten der Fachgerichtsbarkeit entlasten m\u00f6chte. Die Kritik f\u00fchrt weiter an: Der vom Gesetzgeber mit \u00a7 79a FGO verfolgte Entlastungszweck werde durch die Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts partiell unterlaufen; auch der Hinweis auf die gesetzgeberische Grundentscheidung zugunsten der Kollegialgerichtsbarkeit gehe ins Leere, wenn eben dieser Gesetzgeber die Kollegialgerichte von der seit Jahren beklagten \u00dcberlastung befreien wollte; zudem sei der verfassungsrechtliche Grundsatz der Subsidiarit\u00e4t der Verfassungsgerichtsbarkeit durch die umfassende Begr\u00fcndung eines richterlichen Vorlagebeschlusses gerade beachtet worden &#8211; offenbar traue ein Teil des Bundesverfassungsgerichts den deutschen Finanzrichtern als Einzelrichtern &#8211; anders als einzelnen Amtsrichtern &#8211; nicht zu, eine Aussetzungs- und Vorlageentscheidung hinreichend sorgf\u00e4ltig \u00fcberdenken und abw\u00e4gen zu k\u00f6nnen; im \u00dcbrigen beinhalte der Hinweis f\u00fcr den Kl\u00e4ger des Ausgangsverfahrens, nach angeblich unzul\u00e4ssiger Richtervorlage verbleibe die M\u00f6glichkeit, nach Ersch\u00f6pfung des Rechtswegs Verfassungsbeschwerde zu erheben, eine &#8222;effektive Rechtsschutzverk\u00fcrzung&#8220; (so ausdr\u00fccklich Clausnitzer, NWB Nr. 34 vom 17.8.1998, S. 2679, 2681 f.). Auch Seer in Tipke\/Lang (Steuerrecht, 20. Auflage 2010, S. 1086, 1140) kritisiert, dass ein Teil des Bundesverfassungsgerichts generell Normenkontrollvorlagen von konsentierten Einzelrichtern der Finanzgerichtsbarkeit f\u00fcr unzul\u00e4ssig h\u00e4lt; es gehe zumindest in den F\u00e4llen (wie hier) zu weit, in denen keine Anhaltspunkte f\u00fcr einen Kompetenzkonflikt zwischen Einzelrichter und Finanzgerichtssenat ersichtlich seien. An anderer Stelle kritisiert Seer in Tipke\/Lang (Steuerrecht, 19. Auflage 2008, S. 1036):<\/p>\n<p><em>&#8222;Es dr\u00e4ngt sich der Eindruck auf, als habe das Bundesverfassungsgericht in den beiden zu entscheidenen Richtervorlagen nach irgend einem Unzul\u00e4ssigkeitsgrund gesucht, um sich zu den brisanten materiell-rechtlichen Vorlagefragen sachlich nicht \u00e4u\u00dfern zu m\u00fcssen&#8220;. <\/em><\/p>\n<p>In einem \u00e4hnlichen Zusammenhang stellt Tipke (FR 1999, S. 532, 534; vgl. auch ders., Die Steuerrechtsordnung, Band II, 2. Auflage 2003, S. 1151 ff.) fest:<\/p>\n<p><em>\u201eWer in Festreden lebhaft die inferiore Rechtsqualit\u00e4t des Steuerrechts und die Indolenz des Gesetzgebers beklagt, aber als Verfassungsrichter unzul\u00e4ssige Art. 100 GG-Vorlagen produziert, wer die \u00dcberlastung der Steuergesetze mit Lenkungsnormen kritisiert, aber in Verfassungsgerichtsentscheidungen hineinschreibt, da\u00df der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers diesen dazu berechtige, \u201asich bei seinen Regelungen auch von finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen oder sozialpolitischen Erw\u00e4gungen leiten zu lassen\u2018 (ohne abzuw\u00e4gen und Grenzen aufzuzeigen), ger\u00e4t leicht in Verdacht, sich schizophren zu verhalten\u201c. <\/em><\/p>\n<p>3. Zusammengefasst wird zu Recht wie folgt formuliert:<\/p>\n<p><em>\u201eMangels Beschr\u00e4nkung der Entscheidungsbefugnis des konsentierten Einzelrichters ist der Einzelrichter als \u201aGericht\u2018 nicht nur befugt, Sachen von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zu entscheiden, sondern auch nach Art. 100 GG befugt, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dar\u00fcber einzuholen, ob die von ihm f\u00fcr verfassungswidrig erachteten Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind\u201c <\/em><\/p>\n<p>(so Koch in Gr\u00e4ber, Kommentar zur FGO, 7. Auflage 2010, \u00a7 79a Anm. 30 mit weiteren Nachweisen). Nach alledem darf, wie durch diesen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss geschehen, auch der konsentierte Einzelrichter der Finanzgerichtsbarkeit als von den beteiligten Prozessparteien &#8211; auf der Grundlage des \u00a7 79a Abs. 3, 4 FGO &#8211; mitbestimmter gesetzlicher Richter, wie jeder andere gesetzliche Richter (etwa Amtsrichter) auch, ein Zwischenverfahren zur Kl\u00e4rung verfassungsrechtlicher Fragen, deren Entscheidung allein dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist, einleiten.<\/p>\n<p><strong>Rechtsmittelbelehrung<\/strong><\/p>\n<p>Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (\u00a7 128 Abs. 2 FGO; vgl. auch Ruban in Gr\u00e4ber, Kommentar zur FGO, 7. Auflage 2010, \u00a7 128 Anm. 13).<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht ruft das Bundesverfassungsgericht wegen Verfassungswidrige Ungleichbehandlung eines eingetragenen Lebenspartners bei der Grunderwerbsteuer\u00a0an HANNOVER Der 7. Senat des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts (NFG) holt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) dar\u00fcber ein, ob \u00a7 3 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8.12.2010 (Bundesgesetzblatt Teil I S. 1768) geltenden Fassung insoweit &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verfassungswidrige-ungleichbehandlung-eines-eingetragenen-lebenspartners-bei-der-grunderwerbsteuer\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Verfassungswidrige Ungleichbehandlung eines eingetragenen Lebenspartners bei der Grunderwerbsteuer<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[4,63],"tags":[250,3119],"class_list":["post-15098","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-privatbereich","category-aktuelle-informationen-zum-steuerrecht-online","tag-grunderwerbsteuer","tag-lebenspartner"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/15098","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=15098"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/15098\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=15098"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=15098"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=15098"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}