{"id":15102,"date":"2013-03-25T11:44:20","date_gmt":"2013-03-25T09:44:20","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=15102"},"modified":"2018-03-22T11:31:02","modified_gmt":"2018-03-22T09:31:02","slug":"1-regelung-ist-verfassungsgemas-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/1-regelung-ist-verfassungsgemas-2\/","title":{"rendered":"1%-Regelung ist verfassungsgem\u00e4\u00df"},"content":{"rendered":"<h2>Keine Anpassungsverpflichtung der\u00a01%-Regelung\u00a0des Gesetzgebers<\/h2>\n<div id=\"articleContent\">\n<p>Das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht (NFG) hat mit Urteil vom 14.09.2011 entschieden, dass die Vorschriften zur <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/PKW-Nutzung.html\" target=\"_blank\">Ermittlung des geldwerten Vorteils f\u00fcr die private Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verf\u00fcgung gestellten Kfz<\/a> (\u00a7 8 Abs. 2 Satz i.V.m. \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) verfassungsgem\u00e4\u00df sind (Az.:\u00a09 K 394\/10).<\/p>\n<p>-&gt; <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/\" target=\"_blank\">Firmenwagen Rechner<\/a><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war im Streitjahr 2009 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr eine GmbH t\u00e4tig. Sein Arbeitgeber stellte ihm ein geleastes Gebrauchtfahrzeug (Neuwagenlistenpreis: 81.400 \u20ac; Gebrauchtwagenwert: 31.990 \u20ac) als Dienstwagen zur Verf\u00fcgung. Bei Berechnung des geldwerten Vorteils f\u00fcr die Privatnutzung ging das FA unter Anwendung der 1%-Regelung vom Bruttoneuwagenlistenpreis aus und errechnete einen monatlich zu versteuernden Vorteil von 814 \u20ac. Der Kl\u00e4ger vertrat in dem vom Bund der Steuerzahler unterst\u00fctzten Verfahren die Auffassung,<a name=\"_GoBack\"><\/a>\u00a0die sog. 1%-Regelung sei verfassungswidrig. Sie gen\u00fcge insbesondere den f\u00fcr typisierende Regelungen geltenden Anforderungen wegen der fortdauernden Bezugnahme auf den Bruttoneuwagenlistenpreis nicht mehr. Der Gesetzgeber sei sp\u00e4testens im Streitjahr 2009 verpflichtet gewesen, die Bemessungsgrundlage nach Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung unter Ber\u00fccksichtigung der allgemeinen Marktentwicklung im Kfz-Handel anzupassen und \u00fcbliche Rabattabschl\u00e4ge (im Durchschnitt 20%) zu ber\u00fccksichtigen. Hierzu verweist der Kl\u00e4ger auf das BFH-Urteil vom 17.09.2009 (VI R 18\/07, BStBl II 2010, 67), in dem der Bundesfinanzhof die unverbindliche Preisempfehlung eines Automobilherstellers aus den vorgenannten Gr\u00fcnden jedenfalls seit dem Jahr 2003 nicht mehr als geeignete Grundlage f\u00fcr die Bewertung des lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils eines Personalrabatts f\u00fcr sog. Jahreswagen angesehen hat. Der verfassungsrechtlich bestehende Anpassungszwang k\u00f6nne nicht durch Verweis auf die <em>Fahrtenbuchmethode<\/em> (sog. Escape-Klausel) unterlaufen werden.<\/p>\n<p>Der 9. Senat des NFG ist der Rechtsauffassung des Kl\u00e4gers nicht gefolgt. Er h\u00e4lt die Regelungen nicht f\u00fcr verfassungswidrig. Insbesondere habe der Gesetzgeber nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes versto\u00dfen, indem er unver\u00e4ndert seit 1996 an dem Bruttoneuwagenlistenpreis als Bemessungsgrundlage festgehalten habe. Zwar stehe das Recht auf Typisierung unter dem Vorbehalt der realit\u00e4tsgerechten Erfassung der Wirklichkeit. Ein Gleichheitsversto\u00df wegen Verletzung der Anpassungsverpflichtung liege im Streitfall gleichwohl nicht vor. Der Gesetzgeber sei nicht gehalten, im Kfz-Handel gew\u00e4hrte \u00fcbliche Rabatte von 10% &#8211; \u00fcber 30%, die zudem vom Hersteller, Modell und vielen Sonderfaktoren (Verk\u00e4uflichkeit, Auslauf- oder Sondermodell) abh\u00e4ngig seien, bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Das NFG hat die Revision zugelassen.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt, das Aktenzeichen des BFH lautet VI R 51\/11.<\/p>\n<p>Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht<\/p>\n<p>Urteil<\/p>\n<p>vom<\/p>\n<p>14.09.2011<\/p>\n<p><strong>Az.: 9 K 394\/10<\/strong><\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"156\">Orientierungssatz:<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"440\"><strong>Einkommensteuer 2009<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"156\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"440\">Zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der 1%-RegelungKeine Verpflichtung des Gesetzgebers, die typisierende 1%-Regelung nach Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung sowie unter Ber\u00fccksichtigung der allgemeinen Marktentwicklungen im Kraftfahrzeughandel zu \u00fcberpr\u00fcfen und an die ver\u00e4nderten Marktverh\u00e4ltnisse anzupassen.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"156\"><\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"440\">Revision eingelegt: \u00a0VI R 51\/11<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p><strong><br clear=\"all\" \/> <\/strong><\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Streitig ist, ob die Pauschalbewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz`s nach \u00a7\u00a08 Abs. 2 Satz 2 EStG in Verbindung mit \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG insoweit noch verfassungsgem\u00e4\u00df ist, als die Nutzungsentnahme nach dem inl\u00e4ndischen Bruttolistenpreis bei der Erstzulassung bemessen wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind verheiratet und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl\u00e4ger erzielt als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Firma \u2026GmbH im Streitjahr Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Auch die Kl\u00e4gerin erzielt Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Daneben erzielten die Kl\u00e4ger im Streitjahr auch noch Verluste aus der Vermietung eines bebauten Grundst\u00fccks. Entsprechend einem Beschluss der Gesellschafter der \u2026GmbH stellte der Arbeitgeber dem Kl\u00e4ger im Streitjahr einen Dienstwagen BMW 730 D zur Verf\u00fcgung. Es handelt sich dabei um ein Gebrauchtfahrzeug (Erstlassung 27. August 2004, Kilometer-Stand 58.000), das der Arbeitgeber vom 5. M\u00e4rz 2008 bis 4. M\u00e4rz 2011 geleast hat. Der PKW hatte zu Beginn des Leasing-Zeitraums einen Gebrauchtwagenwert von brutto 31.990 \u20ac. Der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs betrug im Zeitpunkt der Erstzulassung 81.400\u00a0\u20ac. Die vom Arbeitgeber zu zahlende Leasing-Rate belief sich auf 722,57 \u20ac monatlich. Der Kl\u00e4ger war berechtigt, das Fahrzeug auch privat und f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte zu nutzen. Ein Fahrtenbuch f\u00fchrte der Kl\u00e4ger nicht.<\/p>\n<p>Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils f\u00fcr die private Nutzung des Kfz und f\u00fcr die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte ist der Arbeitgeber vom Bruttolisten-Neupreis ausgegangen. Dabei ergab sich unter Anwendung der sogenannten 1 %-Regelung ein monatlicher geldwerter, bei der Einkommensteuer zu versteuernder Vorteil in H\u00f6he von 814\u00a0\u20ac. Nach Angaben der Kl\u00e4ger erhielt unter anderem auch ein Montageinspektor ein Betriebs-Kfz gestellt, das dieser auch privat nutzen durfte. F\u00fcr diesen Mitarbeiter leaste der Arbeitgeber einen Neuwagen Renault Grand Scenic Exception 2.0 dCi FAP zu einem Bruttolisten-Neupreis von 35.132 \u20ac. Die Leasing-Rate des Arbeitgebers belief sich auf brutto 717,03 \u20ac monatlich. Der geldwerte zu versteuernde Vorteil betrug unter Anwendung der sogenannten 1 %-Regelung 351 \u20ac im Monat.<\/p>\n<p>Gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 29. Juli 2010 legten die Kl\u00e4ger Einspruch ein und beantragten, bei der Berechnung des geldwerten Vorteils den Gebrauchtwagenwert zugrunde zu legen. Aufgrund der entgegen stehenden gesetzlichen Regelungen hatte der Einspruch insoweit jedoch keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Mit der vorliegenden Klage verfolgen die Kl\u00e4ger ihr Begehren aus dem Einspruchsverfahren weiter. Zur Begr\u00fcndung tragen sie im Wesentlichen Folgendes vor:<\/p>\n<p>Zu beanstanden sei die Berechnung des geldwerten Vorteils. Die mit Bezugnahme auf den Bruttolistenneupreis vom Gesetzgeber in \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG vorgenommen Typisierung und Pauschalierung zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines betrieblich Kfz. sei zumindest seit dem Streitjahr nicht mehr verfassungsgem\u00e4\u00df. Bei \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG handele es sich um eine grunds\u00e4tzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung, die in der steuerrechtlichen Literatur teilweise als grober Klotz bezeichnet werde. Die Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinfachung und Typisierung sei grunds\u00e4tzlich in der Rechtsprechung der Finanzgerichte und des Bundesverfassungsgerichts anerkannt. Grunds\u00e4tzlich d\u00fcrfe er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen H\u00e4rten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu versto\u00dfen. Der Gesetzgeber d\u00fcrfe sich grunds\u00e4tzlich am Regelfall orientieren und sei nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen m\u00fcssten allerdings auf eine m\u00f6glichst breite, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenst\u00e4nde einschlie\u00dfende Beobachtung aufbauen. Insbesondere d\u00fcrfe der Gesetzgeber f\u00fcr eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild w\u00e4hlen, sondern m\u00fcsse realit\u00e4tsgerecht den typischen Fall als Ma\u00dfstab zugrunde legen. Eine Typisierung, die die tats\u00e4chliche Ausnahme zur normativen Regel erhebe, sei dagegen unhaltbar. Letzterer Aspekt k\u00f6nne von vornherein im Gesetz angelegt sein; er k\u00f6nne aber auch erst sp\u00e4ter durch eine Ver\u00e4nderung der Umst\u00e4nde eintreten. Aufgrund der Verpflichtung, die Wirklichkeit realit\u00e4tsnah zu erfassen, stehe der Gesetzgeber unter einem st\u00e4ndigen Anpassungszwang. Die den Einkommensteuergesetzgeber bindenden verfassungsrechtlichen Grunds\u00e4tze folgerichtiger Bestimmung und Erfassung der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit w\u00fcrden erg\u00e4nzt und unterst\u00fctzt durch das Gebot realit\u00e4tsgerechter Tatbestandsgestaltung. Insbesondere realit\u00e4tsfremde Bemessungstatbest\u00e4nde k\u00f6nnten f\u00fcr einkommensteuerlich ber\u00fccksichtigungsbed\u00fcrftige Aufwendungen gleichheitswidrig sein. Hieraus folge, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung von Pauschalen inhaltlich nicht v\u00f6llig frei sei. So d\u00fcrften steuerrechtliche H\u00f6chstbetr\u00e4ge nicht v\u00f6llig realit\u00e4tsfern sein und m\u00fcssten innerhalb angemessener Frist ver\u00e4nderten Verh\u00e4ltnissen angepasst werden. Dies gelte auch f\u00fcr andere Formen der Pauschalierung.<\/p>\n<p>Die Regelung des \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG gen\u00fcge diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen an typisierende Regelungen nicht. Sie sei heute aufgrund eines sich \u00e4ndernden Marktes weder nach der gesetzgeberischen Zielsetzung noch nach dem objektiven Regelungsgehalt das Ergebnis eines noch zul\u00e4ssigen Typisierungsvorgangs. Der Gesetzgeber habe auch die Beibehaltung der 1972 vorgenommenen Typisierung seine Typisierungsbefugnis dadurch \u00fcberschritten, dass er dem sich ergebenden Anpassungszwang nicht nachgekommen sei.<\/p>\n<p>Es k\u00f6nne dahinstehen, ob bei Aufnahme der 1 %-Regelung in das Gesetz mit dem Jahressteuergesetz 1996 die Bemessungsgrundlage \u201eBruttolistenneupreis\u201c eine zul\u00e4ssige Typisierung einer Pauschalierungsregelung gewesen sei. Zumindest f\u00fcr das Streitjahr 2009 treffe dies nicht mehr zu. Die 1 %-Regelung stelle zwar einen Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung dar. Aus welchem Grund es mit mehr Verwaltungsaufwand verbunden sein solle, dem tats\u00e4chlich gezahlten Kaufpreis, der aus der Buchhaltung oder den Belegen zu ersehen sei, zur Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung zu machen, sei nicht nachvollziehbar. Auch die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zuz\u00fcglich der Preisempfehlungen f\u00fcr etwaige Sonderausstattungen m\u00fcssten gegebenenfalls bei einem H\u00e4ndler oder Hersteller abgefragt werden. Auch die Rechtsprechung gehe grunds\u00e4tzlich davon aus, dass der geldwerte Vorteil der Nutzung eines Kfz. durch einen Arbeitnehmer von der H\u00f6he des Kaufpreises abh\u00e4nge. Der gesetzliche Ma\u00dfstab von 1 % des Listenpreises sei auf statistische Erhebungen zur\u00fcckzuf\u00fchren, in die die durchschnittlichen Gesamtkosten aller auch privat genutzten betrieblichen Fahrzeuge eingegangen seien. Danach spiegele der mit 1 % des Listenpreises bemessene Wert realistisch den durchschnittlichen &#8211; also vom Einzelfall losgel\u00f6sten &#8211; Anteil der Gesamtkosten wieder, der auch die reinen Privatfahrten entfalle. Soweit Ankn\u00fcpfungspunkt des geldwerten Vorteils der Bruttolisten-Neupreis sei, wovon 12 % j\u00e4hrlich nach statistischen Erfahrungswerten auf die durch Privatfahrten ausgel\u00f6sten Kosten entfielen, sei diese gesetzliche Annahme nur zutreffend, wenn in der Mehrzahl der F\u00e4lle der Bruttolistenneupreis mehr oder weniger den tats\u00e4chlichen Anschaffungskosten entspreche. Anders herum formuliert liege ein Versto\u00df gegen Artikel 3 Grundgesetz (GG) vor, wenn die zum gesetzlichen Grundfall gemachte Bemessungsgrundlage \u201eBruttolistenneupreis\u201c den Ausnahmefall darstelle. Dies sei vorliegend aber offenkundig der Fall. Der BFH habe im Urteil vom 17. Juni 2009 (VI R 18\/07) bereits darauf hingewiesen, dass sp\u00e4testens seit der Abschaffung des Rabatt-Gesetzes und der Zugabeverordnung zum 25. Juli 2001 sowie unter Ber\u00fccksichtigung der allgemeinen Marktentwicklung im Kraftfahrzeughandel, die unverbindliche Preisempfehlung in aller Regel nicht der Preis sei, zu dem Fahrzeuge im allgemeinen Gesch\u00e4ftsverkehr angeboten w\u00fcrden. Damit macht das Gesetz einen fiktiven, realit\u00e4tsfernen Wert zur Bemessungsgrundlage einer Pauschalierung. Dadurch \u00fcberschreite der Gesetzgeber den ihm einger\u00e4umten Typisierungs- und Pauschalierungsrahmen. Angesichts des bestehenden Anpassungsfalles sei der Gesetzgeber zumindest f\u00fcr den Zeitraum ab dem Streitjahr verpflichtet, die vorgenommene Pauschalierung zu \u00fcberpr\u00fcfen und aufgrund der ge\u00e4nderten Marktverh\u00e4ltnisse anzupassen. Von dem Bruttolistenneupreis sei ein \u00fcblicher, durchschnittlicher Abschlag vorzunehmen. Dieser Abschlag sei auf Basis einer Preis-Studie der Universit\u00e4t Duisburg-Essen f\u00fcr Oktober 2010 mit 20 % anzunehmen. Zur Glaubhaftmachung verweisen die Kl\u00e4ger auf die im Schriftsatz vom 4. Februar 2011 beigef\u00fcgte Preis-Studie. Den verfassungsrechtlichen Einwendungen k\u00f6nne nicht entgegen gehalten werden, dass der Gesetzgeber mit der sogenannten Escape-Klausel des \u00a7 8 Abs. 2 Satz 4 EStG die M\u00f6glichkeit geschaffen habe, im Rahmen eines Wahlrechts den Nutzungswert anhand der tats\u00e4chlichen Kosten zu ermitteln und dadurch der verfassungswidrigen Pauschalierung zu entgehen. Zum einen sei zu ber\u00fccksichtigen, dass dies im Rahmen des \u00a7\u00a08 EStG lediglich mit der Einschr\u00e4nkung gelte, dass der Arbeitnehmer auf die Mitwirkung des Arbeitgebers angewiesen sei. Obwohl grunds\u00e4tzlich der Arbeitgeber arbeitsrechtlich verpflichtet sei, dem Arbeitnehmer Auskunft \u00fcber die tats\u00e4chlichen Kfz-Kosten zu erteilen, laufe das Wahlrecht des Arbeitnehmers dort ins Leere, wo der Arbeitgeber, z. B. bei einem gro\u00dfen Fuhrpark, die Fahrzeugkosten nicht getrennt erfasse. Zudem stelle die Fahrtenbuchmethode in der Praxis ein mehr als streitanf\u00e4lliges Beweismittel dar. Schon bei kleineren Fehlern werde das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgem\u00e4\u00df verworfen und es komme zwingend die Pauschalierungsmethode zur Anwendung. Zum anderen k\u00f6nne es nicht sein, dass einer verfassungswidrigen Pauschalierungsm\u00f6glichkeit letztlich dadurch der Bestand gesichert werde, dass der Gesetzgeber eine Alternativm\u00f6glichkeit zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen schaffe. Hierdurch werde der verfassungsrechtlich bestehende Anpassungszwang unterlaufen.<\/p>\n<p>Zudem r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die angewendete gesetzliche Regelung insoweit, als sie auf einen einheitlichen Satz von Sachbezugswert des Arbeitnehmers und Entnahmewert des Unternehmers abziele. Diese Bewertungsans\u00e4tze seien nicht vergleichbar. W\u00e4hrend im Rahmen des \u00a7 8 EStG die H\u00f6he des geldwerten Vorteils der privaten Nutzung nach objektiven Merkmalen zu bestimmen sei, gehe es im betrieblichen Bereich um die Korrektur der Betriebsausgaben in H\u00f6he der (tats\u00e4chlichen) Aufwendungen des Unternehmers f\u00fcr Privatfahrten, die f\u00fcr die H\u00f6he des geldwerten Vorteils gerade nicht ma\u00dfgebend seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger regen an, den Rechtsstreit auszusetzen und das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Richtervorlage anzurufen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>den Einkommensteuerbescheid 2009 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 4. Oktober 2010 abzu\u00e4ndern und den geldwerten Vorteil f\u00fcr die \u00dcberlassung des Pkw nach dem Wert von 31.990 \u20ac anstelle des Bruttolistenpreises zu bemessen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung verweist er zun\u00e4chst auf seinen Einspruchsbescheid vom 4. Oktober 2010. Dar\u00fcber hinaus weist der Beklagte auf Folgendes hin:<\/p>\n<p>Die Vorschrift des \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entspreche unbeschadet ihres typisierenden und pauschalierenden Charakters den verfassungsrechtlichen Grunds\u00e4tzen. Danach sei der Wert der privaten Pkw-Nutzung anhand des inl\u00e4ndischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Diese pauschalierende und stark typisierende Bewertungsregelung sei grunds\u00e4tzlich zwingend. Die Tatsache, dass im Kfz-Handel aufgrund von Rabatten Fahrzeuge in der Regel unter dem Listenpreis erworben werden, f\u00fchre nicht zum Versto\u00df gegen Artikel 3 GG. Im Rahmen des dem Steuergesetzgeber bei Typisierungen er\u00f6ffneten Gestaltungsspielraums seien steuerrechtliche Regelungen nach Artikel 3 Abs. 1 GG so auszugestalten, dass die Gleichheit im Belastungserfolg f\u00fcr alle Steuerpflichtige hergestellt werden k\u00f6nne. Dabei stehe dem Gesetzgeber bei Typisierungen von Verfassungs wegen ein breiter Spielraum zur Verf\u00fcgung. Die in \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG erfolgte Typisierung begegne auch in der H\u00f6he keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der inl\u00e4ndische Listenpreis gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 2 Satz 2 EStG in Verbindung mit \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sei nicht durch Preisnachl\u00e4sse zu korrigieren. Die Escape-Klausel des \u00a7 8 Abs. 2 Satz 4 EStG stelle sicher, dass &#8211; bei Einhaltung der entsprechenden Nachweisanforderungen &#8211; niemand zum pauschalen Ansatz eines h\u00f6heren als des tats\u00e4chlichen geldwerten Vorteils gezwungen werde. Diese Regelung diene der Vermeidung von H\u00e4rtef\u00e4llen und verhindere damit eine \u00dcberma\u00dfbesteuerung in den F\u00e4llen, in denen die Pauschalans\u00e4tze zu Lasten des Steuerpflichtigen der Realit\u00e4t nicht entspr\u00e4chen. Die Verfassungswidrigkeit k\u00f6nne sich nicht aus dem Gesichtspunkt ergeben, dass die F\u00fchrung eines Fahrtenbuches unzumutbar sei. Dem B\u00fcrger komme von Verfassungs wegen kein Recht auf die f\u00fcr ihn g\u00fcnstigste L\u00f6sung zu, ohne dass er selbst mitwirken m\u00fcsse. Im Hinblick auf die Nachweisanforderungen sei zu ber\u00fccksichtigen, dass es um die Nutzung eines einheitlichen Gegenstandes sowohl f\u00fcr berufliche als auch private Zwecke gehe und damit eine Vermischung von Aufwendungen der Lebensf\u00fchrung vorliege. Soweit die Anforderungen der Finanzverwaltung an die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit eines Fahrtenbuches f\u00fcr unzumutbar gehalten w\u00fcrden, k\u00f6nne dies nicht die Verfassungswidrigkeit des \u00a7 8 Abs. 2 Satz 4 EStG begr\u00fcnden, da diese Vorschrift lediglich den unbestimmten Rechtsbegriff \u201eordnungsgem\u00e4\u00df\u201c enthalte, der im Einzelfall auszulegen sei. Zudem erleichtere die von der Finanzverwaltung zugelassene Benutzung elektronischer Fahrtenb\u00fccher den Nachweis erheblich. Die verfassungsrechtlichen Bedenken seien auch unbeschadet der Unzul\u00e4nglichkeiten hinsichtlich der nicht vergleichbaren Bewertungsans\u00e4tze des Arbeitnehmers (Sachbezugswert) und des Unternehmers (Entnahmewert) nicht durchgreifend, da dem Gesetzgeber bei typisierenden Regelungen von Massenverfahren mit dem Ziel der Vereinfachung ein breiter Gestaltungsspielraum zukomme.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2009 ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt die Kl\u00e4ger nicht in ihren Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO-). Der Beklagte hat zu Recht den geldwerten Vorteil f\u00fcr die private Nutzung des betrieblichen Kfz auf der Basis des inl\u00e4ndischen Bruttolistenneupreises von 81.400 \u20ac berechnet (\u00a7 8 Abs. 2 Satz 2 EStG in Verbindung mit \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) und diesen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit (\u00a7 19 Abs. 1 EStG) erfasst.<\/p>\n<p>a. Zum Arbeitslohn geh\u00f6ren nach \u00a7 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG neben Geh\u00e4ltern, L\u00f6hnen, Gratifikationen, Tantiemen und anderen Bez\u00fcgen auch Vorteile, die f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung im \u00f6ffentlichen oder privaten Dienst gew\u00e4hrt werden. Das sind nach \u00a7 8 Abs. 1 EStG alle in Geld oder Geldeswert bestehenden G\u00fcter, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkunftsart des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG zuflie\u00dfen. \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 EStG benennt die geldeswerten G\u00fcter oder Vorteile (Einnahmen, die nicht in Geld bestehen), n\u00e4mlich &#8222;Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbez\u00fcge&#8220;; sie sind mit den um \u00fcbliche Preisnachl\u00e4sse geminderten \u00fcblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Nach \u00a7\u00a08 Abs. 3 EStG gelten f\u00fcr Waren oder Dienstleistungen, die ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverh\u00e4ltnisses erh\u00e4lt, und die vom Arbeitgeber nicht \u00fcberwiegend f\u00fcr den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug pauschal versteuert wird, als deren Werte die um 4 % geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Gesch\u00e4ftsverkehr anbieten.<\/p>\n<p>aa. Abweichend von diesen auf &#8222;Endpreise&#8220; abstellenden Bestimmungen f\u00fcr die Bewertung von Zuwendungen an den Arbeitnehmer verweist \u00a7 8 EStG in seinem Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 f\u00fcr die private Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten und f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte auf \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Nach dieser Vorschrift ist f\u00fcr die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, f\u00fcr jeden Kalendermonat 1 % des inl\u00e4ndischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuz\u00fcglich der Kosten f\u00fcr Sonderausstattung einschlie\u00dflich Umsatzsteuer anzusetzen. Unter dem inl\u00e4ndischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung ist die an diesem Stichtag ma\u00dfgebliche Preisempfehlung des Herstellers zu verstehen, die f\u00fcr den Endverkauf des tats\u00e4chlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inl\u00e4ndischen Neuwagenmarkt gilt (R 8.1 Abs. 9 Nr.1 Satz 6 LStR 2011). Mit der Ankn\u00fcpfung an die Preisempfehlung des Automobilherstellers hat der Gesetzgeber eine stark vereinfachende, typisierende und damit f\u00fcr alle gleichen Fahrzeuge einheitliche Grundlage f\u00fcr die Bewertung der Nutzungsvorteile geschaffen (Bundestags-Drucksache 13\/1686, S. 8; BFH-Urteil vom 16. Februar 2005 &#8211; VI R 37\/04, BStBl II 2005, 563; vgl. auch Urban, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 2004, 1383 f.).<\/p>\n<p>Kann das Kraftfahrzeug auch f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte genutzt werden, erh\u00f6ht sich der Wert nach \u00a7 8 Abs. 2 Satz 3 EStG f\u00fcr jeden Kalendermonat um 0,03\u00a0% des Listenpreises im Sinne des \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG f\u00fcr jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem ist in \u00a7 8 Abs. 2 Satz 4 EStG die sog. Escape-Klausel geregelt, wonach bei F\u00fchrung eines ordnungsgem\u00e4\u00dfen Fahrtenbuchs nicht die sog. 1 % &#8211; Regelung, sondern die aus dem Fahrtenbuch entnommenen Werte ma\u00dfgeblich sind. Der Arbeitgeber muss bei F\u00fchren eines Fahrtenbuches in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer die Anwendung eines Verfahrens (1%-Regelung oder Fahrtenbuchmethode) f\u00fcr jedes Kalenderjahr festlegen (Einzelheiten hierzu in R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 LStR 2011). Wird kein Fahrtenbuch gef\u00fchrt, ist die Regelung grds. zwingend; eine abweichende Sch\u00e4tzung ist nicht zul\u00e4ssig (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Januar 2007 &#8211; XI B 128\/06, BFH\/NV 2007, 706; Schmidt\/Kulosa, EStG, 30.\u00a0Auflage 2011, \u00a7 6 Rz. 511).<\/p>\n<p>In den Anwendungsbereich der vorgenannten Vorschriften fallen nach allgemeiner Ansicht nicht nur vom Arbeitgeber angeschaffte, sondern auch &#8211; wie im Streitfall &#8211; geleaste oder mietete Kfz (vgl. BFH-Urteil vom 29. April 2008 &#8211; VIII R 67\/06, BFH\/NV 2008, 1662; Schmidt\/Kulosa, EStG, 30. Auflage 2011, \u00a7 6 Rz. 512; Hoffmann in Littmann\/Bitz\/Putz, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 6 Rz. 736; Bundesministerium der Finanzen &#8211; BMF &#8211; vom 18. November 2009, IV C 6-S 2177\/07\/10004, 2009\/0725394, BStBl I 2009, 1326, Tz. 1), selbst wenn das Kfz bei Anschaffung oder &#8211; wie im Streitfall &#8211; Beginn des Leasingverh\u00e4ltnisses gebraucht (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2007 &#8211; XI B 178\/06, BFH\/NV 2008, 562; Bl\u00fcmich\/Ehmke, Kommentar zum EStG, KStG, GewStG, \u00a7 6 EStG Rz.\u00a01013h) oder bei Beginn der Nutzungs\u00fcberlassung bereits abgeschrieben ist (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Januar 2007 &#8211; XI B 149\/06, BFH\/NV 2007, 892).<\/p>\n<p>bb. Unstreitig hat der Beklagte den geldwerten Vorteil f\u00fcr die \u00dcberlassung des Dienstwagens BMW 730i in zutreffender Weise auf Grundlage der vorstehend beschriebenen (zwingenden) gesetzlichen Regelungen berechnet (mit 1% des Bruttoneuwagenlistenpreises von 81.400\u00a0\u20ac\/Monat) und Eink\u00fcnfte erh\u00f6hend bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit (\u00a7\u00a019 EStG) angesetzt. Im vorliegenden Fall greift \u00a7 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ersichtlich nicht ein, weil der Kl\u00e4ger unstreitig kein Fahrtenbuch gef\u00fchrt hat. Bei Befolgen der gesetzlichen Regelungen verbietet sich ein Abzug \u00fcblicher H\u00e4ndlerrabatte von der anzusetzenden Bemessungsgrundlage (=Bruttoneuwagenlistenpreis).<\/p>\n<p>b. Der Senat hat nicht die f\u00fcr eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG erforderliche \u00dcberzeugung zu gewinnen vermocht, dass die gesetzliche Bewertungsregel in \u00a7 8 Abs. 2 Satz 2 EStG in Verbindung mit \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG verfassungswidrig ist.<\/p>\n<p>aa. Nach der verstetigten Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die 1%-Regelung unter Ansatz des Bruttoneuwagenlistenpreises als Bemessungsgrundlage.<\/p>\n<p>Die Rechtsprechung hat dabei die Vorschrift des \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit der 1%-Regelung f\u00fcr zahlreiche Sachverhaltskonstellationen und unter Ber\u00fccksichtigung verschiedenster (verfassungs-)rechtlicher Aspekte als verfassungsgem\u00e4\u00df erachtet (BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 &#8211; III R 59\/98, BStBl II 2000, 273 betr. pauschaler Wert der Nutzungsentnahme h\u00f6her als insgesamt tats\u00e4chlich entstandene Aufwendungen und Anwendung des Bruttoneuwagenlistenpreises als Bemessungsgrundlage bei Gebrauchtwagen; BFH-Beschluss vom 18. Januar 2001 &#8211; III R 14\/99, juris, betr. Versto\u00df gegen \u00dcberma\u00dfbesteuerung, Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen: Beschluss des BVerfG vom 29. Oktober 2002 &#8211; 2 BvR 434\/01, HFR 2003, 178; BFH-Urteil vom 1. M\u00e4rz 2001 &#8211; IV R 27\/00, BStBl II 2001, 403 betr. pauschale Bewertung der privaten Nutzung bei Gebrauchtwagen; BFH-Beschluss vom 11. M\u00e4rz 2002 &#8211; XI B 54\/01, BFH\/NV 2002, 1024; BFH-Urteil vom 13. Februar 2003 &#8211; X R 23\/01, BStBl II 2003, 472 betr. geleasten und gebrauchte Kfz; BFH-Urteil vom 6. M\u00e4rz 2003 &#8211; XI R 12\/02, BStBl. II 2003, 704 betr. Berechnungsgrundlage f\u00fcr 1%-Regelung; BFH-Beschluss vom 30. Juli 2003 &#8211; X R 70\/01, BFH\/NV 2003, 1580 betr. Ansatz des Listenpreises einschl. Umsatzsteuer, Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen: Beschluss des BVerfG vom 30. Juni 2004 &#8211; 2 BvR 1931\/03; BFH-Beschluss vom 25. Mai 2005 &#8211; IV B 214\/03, BFH\/NV 2005, 1788 betr. Ausschluss des Betriebsausgabenabzug bei gebrauchten und abgeschriebenen Kfz trotz Versteuerung eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns; BFH-Beschluss vom 11. Oktober 2006 &#8211; XI\u00a0B 89\/06, BFH\/NV 2007, 416 betr. grds. Bewertung von Nutzungsentnahmen mit den anteiligen Kosten; BFH-Beschluss vom 3. Januar 2007 &#8211; XI B 128\/06, BFH\/NV 2007, 706 betr. Anwendung der 1%-Regelung auf abgeschriebenes Kfz; BFH-Urteil vom 19. M\u00e4rz 2009 &#8211; IV R 59\/06, BFH\/NV 2009, 1617 betr. Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs; FG\u00a0Hamburg, Urteil vom 18. Oktober 2010 &#8211; 2 K 305\/09, n.v., rkr, betr. Ansatz des Bruttolistenpreises ohne Ber\u00fccksichtigung vom H\u00e4ndler gew\u00e4hrter Rabatte; Nieders\u00e4chsisches FG, Urteil vom 29. M\u00e4rz 2011 &#8211; 12 K 345\/10, n.v., rkr, betr. Ansatz des Bruttolistenpreises ohne Abzug am Markt \u00fcblicher Rabatte).<\/p>\n<p>Vorgebrachten bzw. ins Auge stechenden Bedenken im Hinblick auf einen Versto\u00df gegen das Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip (objektives Nettoprinzip) bzw. eine \u00dcberma\u00dfbesteuerung, die sich insbesondere durch den faktischen Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs bei Anwendung der 1%-Regelung auf gebrauchte oder abgeschriebene Kfz geradezu aufdr\u00e4ngen, wurden dabei regelm\u00e4\u00dfig wegen der M\u00f6glichkeit des F\u00fchrens eines Fahrtenbuches mit belegm\u00e4\u00dfigem Einzelnachweis (z.B. zuletzt: BFH-Urteil vom 9. M\u00e4rz 2010 &#8211; VIII R 24\/08, BStBl. II 2010, 903 betr. Nutzung mehrerer betrieblicher Kfz) und im Hinblick auf die von der Finanzverwaltung im Billigkeitswege gew\u00e4hrte Deckelungsregelung (vgl. BMF vom 18. November 2009, IV C 6-S 2177\/07\/10004, 2009\/0725394, BStBl I 2009, 1326, Tz. 18 ff.) \u00fcberwunden.<\/p>\n<p>Die Rechtsprechung weist darauf hin, dass der Gesetzgeber sich bei der Typisierung im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums gehalten hat, da es sich um eine widerlegbare Typisierung handelt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 &#8211; III R 59\/98, BStBl. II 2000, 273). Danach braucht der Gesetzgeber bei Typisierungen nicht allen Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen und immer mehr individualisierende und spezialisierende Regelungen zu treffen. Es entspreche vor diesem Hintergrund den Anforderungen an eine sachgerechte Typisierung, wenn der Gesetzgeber zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nicht auf die tats\u00e4chlichen Anschaffungskosten des Kfz, sondern auf den Listenpreis abstelle. Der Ansatz des Listenpreises statt der Anschaffungskosten entspreche dem Erfordernis, die Entnahme des Steuerpflichtigen f\u00fcr die private Lebensf\u00fchrung nach dem dem Steuerpflichtigen zukommenden Nutzungsvorteil zu bemessen. Hierf\u00fcr stelle der Listenpreis einen geeigneten Ma\u00dfstab dar (vgl. BFH-Entscheidungen vom 25. Mai 1992 &#8211; VI R 146\/88, BStBl II 1992, 700; vom 3. Januar 2007 &#8211; XI B 128\/06, BFH\/NV 2007, 708; FG Hamburg, Urteil vom 18. Oktober 2010 &#8211; 2 K 305\/09, n.v.).<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber verlange mit dem Nachweis durch ein ordnungsgem\u00e4\u00df gef\u00fchrtes Fahrtenbuch auch nichts Unm\u00f6gliches oder Unzumutbares vom Steuerpflichtigen. Die 1%-Regelung komme daher auch nicht der Sache nach einer unwiderlegbaren Typisierung gleich, f\u00fcr die strengere verfassungsrechtliche Ma\u00dfst\u00e4be anzulegen seien (so ausdr\u00fccklich FG Hamburg, Urteil vom 18. Oktober 2010 &#8211; 2 K 305\/09, n.v.).<\/p>\n<p>bb. Die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der gesetzlichen Regelung des \u00a7 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG wird in der steuerrechtlichen Literatur dagegen unterschiedlich beurteilt.<\/p>\n<p>(1) Teilweise wird die Regelung &#8211; der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung folgend &#8211; in vollem Umfange f\u00fcr verfassungsgem\u00e4\u00df erachtet. Zur Begr\u00fcndung wird angef\u00fchrt, dass Einzelermittlungen im Grenzbereich zwischen betrieblicher und privater Sph\u00e4re kaum m\u00f6glich seien. Au\u00dferdem stehe dem Steuerpflichten jederzeit die Wahl der Fahrtenbuchmethode frei. Umgekehrt entfalte die Regelung bei hohem privatem Nutzungsanteil verfassungs-rechtlich problematische Subventionswirkungen, die aber seit dem VZ 2006 durch das Erfordernis einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % abgemildert seien. Verfassungsrechtlich sei auch der Umstand, dass der Listenpreis in der Regel h\u00f6her sei als die tats\u00e4chlichen Anschaffungskosten unbedenklich. Dies betreffe alle Kfz gleicherma\u00dfen und sei daher nur eine Frage der Bemessung des pauschalen Prozentsatzes. Im internationalen Vergleich sei die Pauschalierung ohnehin eher gro\u00dfz\u00fcgig; im Ausland werde vor allem bei Pkw mit hohem Schadstoffaussto\u00df der Betriebsausgabenabzug st\u00e4rker eingeschr\u00e4nkt als in Deutschland (vgl. hierzu <em>Schmidt\/Kulosa<\/em>, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 30. Auflage 2011 \u00a7 6 Rz. 527).<\/p>\n<p>Auch <em>Pust<\/em> (in <em>Littmann\/Bitz\/Pust<\/em> (Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 8 Rz. 367 ff.) h\u00e4lt die gegen die 1 %-Regelung erhobenen verfassungsrechtlichen Einwendungen f\u00fcr nicht durchgreifend. Die Grenzen der zul\u00e4ssigen Typisierung erweiterten sich f\u00fcr den Gesetzgeber dadurch, dass der Steuerpflichtige die Anwendung der Regelung vermeiden k\u00f6nne, in dem er ein Fahrtenbuch f\u00fchre und die Gesamtkosten des Kfz nachweise. Der H\u00f6he nach sei die an den Listenneukaufpreis zzgl. Umsatzsteuer und Sonderausstattung ankn\u00fcpfende Typisierung auch bei der Benutzung eines Altwagens ebenfalls nicht zu beanstanden, da sie \u00fcber den gesamten Zeitraum der Nutzung des Kfz gesehen &#8211; jedenfalls im Zusammenhang mit der Deckelungsregelung der Finanzverwaltung &#8211; zu sachgerechten Ergebnissen f\u00fchre. Durch die Deckelungsregelung sei eine \u00dcberma\u00dfbesteuerung auch bei Arbeitnehmern verhindert worden. Die 1 %-Regelung erscheine auch nicht deshalb als verfassungsrechtlich bedenklich, weil der Steuerpflichtige die F\u00fchrung eines Fahrtenbuches zur Ermittlung der auf die private Nutzung entfallenden anteiligen tats\u00e4chlichen Kosten zugemutet werde. Werde ein Gegenstand sowohl privat wie auch beruflich genutzt, treffen den Steuerpflichtigen eine erh\u00f6hte Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des betrieblichen Aufwandanteils.<\/p>\n<p>Auch <em>Fischer<\/em> (in <em>Kirchhof, <\/em>Kommentar zum EStG, 10. Auflage 2011, \u00a7 6 Rn. 168) erachtet die auf den inl\u00e4ndischen Listenpreis (nicht einen tats\u00e4chlichen niedrigeren Kaufpreis, auch bei Reimporten) abhebende, Neu- wie Gebrauchtwagen umfassende, auch bei Vorhandensein eines auch betrieblichen Zweitwagens anwendbare, grob typisierende Regelung f\u00fcr verfassungsgem\u00e4\u00df. Zur Begr\u00fcndung wird ebenfalls auf die M\u00f6glichkeit des Nachweises des konkreten privaten Nutzungsanteils und einen Billigkeitsanspruch auf Deckelung hingewiesen.<\/p>\n<p><em>Birk\/Kister <\/em>(in <em>Herrmann\/Heuer\/Raupach<\/em>, a.a.O., \u00a7 8 Anm. 76 ff.) weisen zwar darauf hin, dass sich die Verfassungswidrigkeit der 1-%-Regelung aus dem Gesichtspunkt ergeben k\u00f6nne, dass die F\u00fchrung eines Fahrtenbuches unzumutbar sei. Dem B\u00fcrger k\u00f6nne jedoch von Verfassungs wegen kein Recht auf die f\u00fcr ihn g\u00fcnstigste L\u00f6sung zukommen, ohne dass er daran selbst mitwirken m\u00fcsse. Au\u00dferdem werde man gegen erh\u00f6hte Nachweisanforderungen nichts einwenden k\u00f6nnen, wenn es sich um die Nutzung eines einheitlichen Gegenstands sowohl f\u00fcr berufliche als auch f\u00fcr private Zwecke handele und damit eine Vermischung von Aufwendungen der Lebensf\u00fchrung vorliege. Soweit die Anforderungen der Finanzverwaltung an die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit eines Fahrtenbuches f\u00fcr unzumutbar gehalten werden, k\u00f6nne dies nicht die Verfassungswidrigkeit begr\u00fcnden, da dieser lediglich den unbestimmten Rechtsbegriff \u201eordnungsgem\u00e4\u00df\u201c enthalte, der im Einzelfall auszulegen sein werde. Zudem erleichtere auch die von der Finanzverwaltung zugelassene Benutzung elektronischer Fahrtenb\u00fccher den Nachweis erheblich.<\/p>\n<p>(2) Teilweise wird die 1 %-Regelung in der steuerrechtlichen Literatur aber auch kritisiert. <em>Ehmcke<\/em> (in Bl\u00fcmich, a.a.O., \u00a7 6 Rz. 1013i) h\u00e4lt die Begr\u00fcndungen der Rechtsprechung f\u00fcr die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit, insbesondere die Kostendeckelung f\u00fcr zweifelhaft. Die Kostendeckelung sei eine reine Billigkeitsregelung. Sie versto\u00dfe zudem gegen die Kompetenzverteilung zwischen Gesetzgebung und Verwaltung.<\/p>\n<p>Auch <em>Kanzler<\/em><strong> <\/strong>(FR 2000, 618) h\u00e4lt die 1 %-Regelung f\u00fcr einen groben Klotz. In vielen F\u00e4llen komme ein Abzug der Aufwendungen nur bei F\u00fchren eines Fahrtenbuches in Betracht. Faktisch wirke die Regelung als Abzugsverbot. Die verwaltungseigene \u201eDeckelungsregelung\u201c, die eine \u00fcber das Abzugsverbot hinausgehende Nutzungswertbesteuerung verhindere, sei eigentlich schon Beleg f\u00fcr die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift; der Versto\u00df gegen das objektive Nettoprinzip w\u00e4re evident, g\u00e4be es nicht den Ausweg der Fahrtenbuchf\u00fchrung.<\/p>\n<p><em>D\u00fcrr <\/em>(in<em> Frotscher, <\/em>Kommentar zum EStG, \u00a7 8 Rz. 157 ff.) h\u00e4lt die 1 %-Regelung insgesamt f\u00fcr unausgewogen. Sie f\u00fchre bei unter dem Listenpreis f\u00fcr Neufahrzeuge liegenden Anschaffungskosten (z.B. Gebrauchtwagen) und bei nur geringem Umfang der privaten Nutzung zu unrealistischen Privatnutzungswerten. Dem Arbeitnehmer stehe die Einzelnachweismethode als Ausweg (Escape-Klausel) nur dann offen, wenn der Arbeitgeber &#8211; worauf der Arbeitgeber h\u00e4ufig keinen Einfluss hat &#8211; sich zum belegm\u00e4\u00dfigen Nachweis bereit finde. Die F\u00fchrung eines Fahrtenbuchs erscheine nicht unzumutbar &#8211; jedoch d\u00fcrften dabei die Anforderungen an die Fahrtenbuchf\u00fchrung nicht \u00fcberspannt werden. <em>D\u00fcrr<\/em> pl\u00e4diert daf\u00fcr, krasse H\u00e4rten im Billigkeitswege zu beseitigen. Die 1%-Regelung d\u00fcrfe nicht dazu f\u00fchren, dass f\u00fcr ein nachweislich betrieblich genutztes Kfz, also eindeutig betrieblich veranlasstem Aufwand, kein Betriebsausgabenabzug verbleibe. Derartige Ergebnisse seien im Billigkeitsweg sch\u00e4tzungsweise zu korrigieren. Billigkeitsma\u00dfnahmen seien jedenfalls auch dann angebracht, wenn die Fahrtenbuchaufzeichnungen des Steuerpflichtigen aus nicht von ihm zu vertretenden Gr\u00fcnden nicht anerkannt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p><em>Gr\u00f6pl<\/em> (in <em>Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff, <\/em>Kommentar zum Einkommensteuergesetz \u00a7 8 Rn. C 28 f.) erachtet die pauschalierte Kraftfahrzeug-Nutzungswertbesteuerung f\u00fcr verfas-sungsrechtlich bedenklich. Sie k\u00f6nne zu sp\u00fcrbaren Verzerrungen der tats\u00e4chlichen Ver-h\u00e4ltnisse f\u00fchren, insbesondere dann, wenn das betriebliche Kfz einen hohen Listenpreis besitze, sein tats\u00e4chlicher Wert deutlich darunter bleibe (etwa bei Gebrauchtwagen) oder wenn das Kfz sehr selten f\u00fcr private Zwecke eingesetzt werde. Unter diesen Umst\u00e4nden bestehe f\u00fcr die Typisierungen die Gefahr, wegen eines \u00fcbergro\u00dfen Nivellierungseffektes an ihre verfassungsrechtlichen Grenzen zu sto\u00dfen. In bestimmten Konstellationen sei zu vermuten, dass ein Teil der Steuerpflichtigen geringere Vorteile aus der Nutzung eines betrieblichen Kfz ziehe, als es die Pauschalierungen in \u00a7 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG\u00a0 unterstellten. Rechtsfolge sei die Versteuerung von Nutzungsvorteilen, die tats\u00e4chlich nicht zufl\u00f6ssen &#8211; eine f\u00fcr den betreffenden Steuerpflichtigen unter Umst\u00e4nden sehr belastende Fiktion, die durchaus in einem Missverh\u00e4ltnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen stehen k\u00f6nne. F\u00fcr solche F\u00e4lle habe der Gesetzgeber zwar eine H\u00e4rtefallregelung vorgesehen. Das Sammeln von Belegen und der Nachweis der tats\u00e4chlichen Nutzungsvorteile k\u00f6nnten f\u00fcr den Steuerpflichtigen aber einen sehr hohen Arbeitsaufwand erfordern, der in der Praxis selten zum Erfolg f\u00fchre. Die Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfer der Finanzverwaltung forderten f\u00fcr die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit des Fahrtenbuches eine akribisch kontrollierte L\u00fcckenlosigkeit, die kaum zu erreichen sei. Insofern scheine die Verfassungs-m\u00e4\u00dfigkeit der Pauschalierungsregelungen durch die Escape-Klausel in der Theorie zwar gew\u00e4hrleistet zu sein. Bei \u00fcberaus regidem Vollzug k\u00f6nne insoweit die Verfassungswid-rigkeit des gesamten Regelungskomplexes herauf beschworen werden.<\/p>\n<p>Bedenken gegen die materielle Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit werden auch von <em>Nolte<\/em> (in <em>Herr-mann\/Heuer\/Raupach<\/em>, Kommentar zum Einkommensteuer\/K\u00f6rperschaftsteuergesetz, \u00a7 6 Anm. 1202 d) vorgebracht. Ger\u00fcgt wird die Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber habe nicht bedacht, dass die Bewertung der Nutzungsentnahme in vielen F\u00e4llen ein faktisches Abzugsverbot f\u00fcr betrieblich veranlasste Kfz-Kosten bedeute. Damit sei der Steuerpflichtige gezwungen, die Escape-Klausel, also die Fahrten-buchmethode mit belegm\u00e4\u00dfigem Nachweis der tats\u00e4chlichen Aufwendungen, in Anspruch zu nehmen. Ferner sei das Gebot der Gesetzesbestimmtheit (Art. 20 Abs. 3 GG) durch \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 Nr. 4 S\u00e4tze 2 und 3 EStG verletzt. Das Gesetz enthalte die Begriffe &#8222;inl\u00e4ndischer Listenpreis&#8220; und &#8222;Sonderausstattungen&#8220;. Das Gesetz lasse dabei v\u00f6llig offen, von welcher inl\u00e4ndischen Liste der Preis zu entnehmen sei und was zu den Sonderausgestaltungen geh\u00f6re. \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG enthalte die Begriffe \u201eBelege\u201c und \u201eFahrtenbuch\u201c. Was unter einem Beleg sowie unter einem Fahrtenbuch zu verstehen sei, besage die Vorschrift selbst nicht.<\/p>\n<p>(3) <em>Urban<\/em> (in &#8222;Die Besteuerung von Firmen- und Dienstwagen&#8220;, K\u00f6ln, 2009) hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit die Nutzungswertbesteuerung bis VZ 2005 betroffen ist (vgl. hierzu 10. Kapitel, A., S. 248 &#8211; 259).<\/p>\n<p>Anders beurteilt er jedoch die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit unter Ber\u00fccksichtigung der ab dem VZ 2006 geltenden 50%-Regelung in \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Ausgehend von der herrschenden Meinung, nach der der modifiziert individuelle Nutzungswert nicht bei \u00dcberschusseink\u00fcnften anwendbar ist, seien Gewinn- und \u00dcberschusseink\u00fcnfte bei einem Nutzungsanteil zu Privatfahrten von mindestens 50% unterschiedlich zu behandeln. Wegen der in der Mehrzahl der F\u00e4lle beg\u00fcnstigenden Wirkung der Pauschalierung in diesen F\u00e4llen werde die Kfz-Nutzungs\u00fcberlassung bei \u00dcberschusseink\u00fcnften damit besser gestellt als die Eigennutzung bei Gewinneink\u00fcnften. In den F\u00e4llen, in denen trotz Privatnutzung von nicht unter 50% der Ansatz der tats\u00e4chlichen Kosten niedriger ist als derjenige des pauschalen Nutzungswerts, seien \u00dcberschusseink\u00fcnfte schlechter gestellt als Gewinneink\u00fcnfte. Eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung f\u00fcr diese Ungleichbehandlung sei nicht gegeben. Eine Verfassungswidrigkeit des \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sei nur zu vermeiden, wenn man im Wege der verfassungskonformen Auslegung dazu komme, dass die 50%-Regelung auch bei den \u00dcberschusseink\u00fcnften anwendbar ist (vgl. Urban, a.a.O., B. I.3., S. 264 ff.; anders aber die Begr\u00fcndung des Gesetzesentwurfs, siehe BT.-Drucks. 16\/634 S. 11).<\/p>\n<p>cc. Der Senat ist davon \u00fcberzeugt, dass das Regelungskonstrukt zur Bewertung des geldwerten Vorteils f\u00fcr die private Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verf\u00fcgung gestellten Kfz insgesamt verfassungsgem\u00e4\u00df ist. Der Senat teilt die gegen die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit in der steuerrechtlichen Literatur vorgebrachten Bedenken nicht. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger war der Gesetzgeber auch nicht gezwungen, die typisierende 1%-Regelung nach Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung sowie unter Ber\u00fccksichtigung der allgemeinen Marktentwicklungen im Kraftfahrzeughandel zu \u00fcberpr\u00fcfen und an die ver\u00e4nderten Marktverh\u00e4ltnisse anzupassen.<\/p>\n<p>Den Kl\u00e4gern ist zwar zuzugeben, dass die in \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG erfolgte Typisierung, die auf den inl\u00e4ndischen Listenpreis und nicht auf einen tats\u00e4chlich niedrigeren Kaufpreis oder &#8211; bei Leasingvertr\u00e4gen einem der Finanzierung zugrunde gelegten Wert -abhebt &#8211; und Neu- und Gebrauchtwagen gleicherma\u00dfen betrifft, eine recht grobe Typisierung darstellt. Gleichwohl begegnet sie nach \u00dcberzeugung des Senats keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.<\/p>\n<p>(1) Die vorgebrachte verfassungsrechtliche Kritik im Hinblick auf einen Versto\u00df gegen den Gleichheitssatz des Art.\u00a03 Abs.\u00a01 GG teilt der Senat nicht. Der Senat ist der \u00dcberzeugung, dass die 1%-Regelung insbesondere mit den Grunds\u00e4tzen der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit im Einklang steht.<\/p>\n<p>Aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG wird der Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlichen Lasten hergeleitet, der das Gebot der Besteuerungsgleichheit und der Belastungsgleichheit umfasst. Dabei wird die Besteuerungsgleichheit grunds\u00e4tzlich dadurch herbeigef\u00fchrt, dass f\u00fcr alle vergleichbaren Besteuerungssubjekte gleiche Regelungen geschaffen, insbesondere f\u00fcr vergleichbare Sachverhalte gleiche steuerliche Forderungen herbeigef\u00fchrt werden. F\u00fcr das Einkommensteuerrecht wird dies insbesondere durch den Leistungsf\u00e4higkeitsgrundsatz konkretisiert (st. Rspr. des BVerfG, z.B. Beschluss v. 21.\u00a0Juni 2006 &#8211; 2 BvL 2\/99, BVerfGE 116, 164). Das hieraus abgeleitete objektive Nettoprinzip beinhaltet, dass nur die reinen Eink\u00fcnfte einkommensteuerlich erfasst werden d\u00fcrfen, also im Rahmen der Einkunftsermittlung die Erwerbsaufwendungen steuermindernd ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen. Allerdings darf der Gesetzgeber das objektive Nettoprinzip durchbrechen. So ist er nicht verpflichtet, gewillk\u00fcrte Aufwendungen zwingend in ihrer tats\u00e4chlichen H\u00f6he zu ber\u00fccksichtigen. Er darf insbesondere bei der Abgrenzung der Erwerbs- von der Privatsph\u00e4re die Abzugsf\u00e4higkeit auf notwendige Aufwendungen beschr\u00e4nken (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Dezember 1999 &#8211; 2 BvR 301\/98, BStBl. II 2000, 162). Gerade im Bereich dieser Abgrenzung darf der Gesetzgeber sich auch typisierender, pauschalierender und generalisierender Regelungen bedienen. Er kann insbesondere im Bereich von Massenerscheinungen einen typischen Lebenssachverhalt zugrunde legen und individuelle Besonderheiten unber\u00fccksichtigt lassen. Dabei m\u00fcssen solche Regelungen im Hinblick auf Art.\u00a03 Abs.\u00a01 GG bestimmte Anforderungen erf\u00fcllen: Sie m\u00fcssen grunds\u00e4tzlich erforderlich, geeignet und angemessen sein, um den Zweck der Vereinfachung zu erf\u00fcllen, und sie m\u00fcssen realit\u00e4tsgerecht sein, was die Zugrundelegung eines atypischen Falles ausschlie\u00dft (vgl. BVerfG, Beschluss v. 21. Juni 2006 &#8211; 2 BvL 2\/99, BVerfGE 116, 164). H\u00e4rten und Ungerechtigkeiten d\u00fcrfen nur eine relativ kleine Zahl von Personen treffen und nicht sehr intensiv und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar sein. Diese Einschr\u00e4nkungen beziehen sich aber nur auf zwingende bzw. unwiderlegbare Typisierungen, Pauschalierungen und Generalisierungen. Sind sie widerlegbar, steht dem Gesetzgeber in beg\u00fcnstigenden Regelungen ein weiter Ermessensspielraum zu (BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 &#8211; III R 59\/98, BStBl. II 2000, 273). Ausgeschlossen sind hier nur willk\u00fcrliche oder unangemessene Differenzierungen, also gezielte Gruppenbenachteiligungen und umgekehrt die willk\u00fcrliche oder unangemessene Gleichbehandlung zwingend zu differenzierender Gruppen, die nicht durch sachliche Gr\u00fcnde gerechtfertigt sind.<\/p>\n<p>Auf den Streitfall \u00fcbertragen bedeutet dies Folgendes: Bei der Regelung des \u00a7\u00a06 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04 Satz\u00a02 EStG handelt es sich um eine sog. widerlegbare Typisierung. Dem Gesetzgeber steht hier also ein weiter Ermessensspielraum zu. Eine willk\u00fcrliche oder unangemessene Differenzierung vermag der Senat nicht zu erkennen. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger ist eine gesetzliche Verweisung auf die Fahrtenbuchmethode zul\u00e4ssig und geboten. Steuerpflichtige haben keinen Anspruch auf die Ber\u00fccksichtigung eines g\u00fcnstigeren Ansatzes, als er sich nach der Fahrtenbuchmethode ergibt. Diese Methode gen\u00fcgt, obgleich sie keinen v\u00f6llig abstrakten Ma\u00dfstab, sondern den aus den Gesamtkosten abgeleiteten Durchschnittswert zugrunde legt, den Anforderungen des objektiven Nettoprinzips an die Ermittlung der ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Erwerbskosten. Die weitergehende Ber\u00fccksichtigung bedeutet eine Subventionierung der privaten Kfz-Nutzung, zu der es keine verfassungsrechtliche Verpflichtung gibt.<\/p>\n<p>Gegen die Fahrtenbuchmethode kann auch nicht eingewandt werden, sie sei zu kompliziert und deshalb unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Soweit das BFH-Urteil vom 4.\u00a0April 2008 (VI R 68\/05, BFH\/NV 2008, 1240) unter II, 2.e die Verweisung auf die Fahrtenbuchmethode allein f\u00fcr den Nachweis der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ansieht, ber\u00fchrt dies nicht die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Methode bei Anwendung auch f\u00fcr Privatfahrten. Die Methode geht nicht \u00fcber die nach allgemeinen Buchf\u00fchrungsgrunds\u00e4tzen gebotenen Anforderungen an die Form und den Inhalt der Aufzeichnungen und Belegnachweise hinaus (vgl. Urban, a.a.O., 254 f.). Da die \u00dcberpr\u00fcfung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse gerade bei der Kfz-Nutzung sehr schwierig ist und auch deshalb eine erhebliche Missbrauchsneigung besteht, ist der Gesetzgeber auch au\u00dferhalb des Bereiches der buchf\u00fchrungpflichtigen Steuerpflichtigen nicht aus Gr\u00fcnden der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gehindert, den Nachweis an strenge Anforderungen zu kn\u00fcpfen (vgl. Birk\/Kister in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7\u00a08 Anm. 76 am Ende). Dies gilt auch vor dem Hintergrund des ohnehin relativ geringen Beweiswertes von Eigenaufzeichnungen wie einem Fahrtenbuch (vgl. FG M\u00fcnchen, Urteile vom 5.\u00a0Oktober 1988 &#8211; I R 55\/82 E, EFG\u00a01989, 165, rechtskr\u00e4ftig; und vom 8.\u00a0April 2002 &#8211; 6 K 2850\/99, n.v.). Schlie\u00dflich muss auch ber\u00fccksichtigt werden, dass durch die M\u00f6glichkeit, ein elektronisches Fahrtenbuch zu f\u00fchren, der Aufzeichnungsaufwand erheblich reduziert werden kann (vgl. Birk\/Kister in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7\u00a08 Anm.\u00a076). Verfassungsrechtlich d\u00fcrfte es \u00fcberhaupt nicht geboten sein, ohne exakten Nachweis bei gemischt genutzten Wirtschaftsg\u00fctern betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen steuermindernd zu ber\u00fccksichtigen. Von der Finanzverwaltung praktizierte Erschwernisse der Fahrtenbuchregelung begr\u00fcnden nicht die Verfassungswidrigkeit der pauschalen Nutzungswertbesteuerung. Diesen kann durch &#8211; ggf. im Klageverfahren herbeizuf\u00fchrende &#8211; zutreffende Rechtsanwendung begegnet werden (so auch Urban, a.a.O., S. 254 ff.). Dabei sollte nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH kleinere M\u00e4ngel nicht gleich zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1%-Regelung f\u00fchren, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind und die Aufzeichnungen eine hinreichende Gew\u00e4hr f\u00fcr ihre Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit bieten (vgl. BFH-Urteil vom 10. April 2008 &#8211; VI R 38\/06, BStBl. II 2008, 768).<\/p>\n<p>Davon abgesehen ist es im vorliegenden Streitfall nicht geboten, die Frage der Zumutbarkeit des F\u00fchrens eines Fahrtenbuches zu \u00fcberpr\u00fcfen, da der Kl\u00e4ger unstreitig kein Fahrtenbuch gef\u00fchrt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Januar 2007 &#8211; XI B 149\/06, BFH\/NV 2007, 892).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger ist es verfassungsrechtlich auch nicht geboten, f\u00fcr \u00e4ltere oder gebraucht erworbene Kfz niedrigere Werte anzusetzen. Denn f\u00fcr die Gleichbehandlung von Neufahrzeugen gibt es verschiedene sachliche Rechtfertigungsgr\u00fcnde, die dem Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit berechtigen, diese Gruppen gleich zu behandeln. Erfahrungsgem\u00e4\u00df sind die laufenden Verbrauchs- und Reparaturkosten bei \u00e4lteren Kfz h\u00f6her als bei Neuwagen. Soweit die AfA bereits abgelaufen ist, wird mit dem beibehaltenen Kfz-Nutzungswert lediglich eine verfassungsrechtlich nicht gebotene Verg\u00fcnstigung kompensiert, die darin liegt, dass die AfA-Laufzeit von sechs bzw. acht Jahren die tats\u00e4chlichen Laufzeiten erheblich unterschreitet. Im \u00dcbrigen wird das Fahrzeugalter zumindest teilweise dadurch ber\u00fccksichtigt, dass der historische Listenpreis und nicht der aktuelle, in der Regel h\u00f6here Preis des Nutzungszeitraums zugrunde gelegt wird. Schlie\u00dflich ist die Beibehaltung des Listenpreises aus Gr\u00fcnden der Vereinfachung gerechtfertigt; die Ber\u00fccksichtigung individueller wertmindernder Faktoren w\u00fcrde die Anforderungen an das Massenverfahren \u00fcberspannen. Eine Benachteiligung von Arbeitnehmern durch schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers ist schlie\u00dflich hinreichend durch aus dem arbeitsrechtlichen Treueverh\u00e4ltnis erwachsene Schadensersatzanspr\u00fcche Rechnung getragen, so dass es hier zu keiner gesonderten steuerrechtlichen Regelungen bedarf (vgl. hierzu Urban, a.a.O., S. 256).<\/p>\n<p>Der Senat vermag auch nicht einen Versto\u00df gegen das Gebot der Normenklarheit festzustellen. Das Gebot der Normenklarheit als Aspekt der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art.\u00a020 Abs.\u00a03, Art.\u00a019 Abs.\u00a04 GG) abgeleiteten Gebote der Bestimmtheit und Justiziabilit\u00e4t von Rechtsnormen erfordert so klare, bestimmte, in sich schl\u00fcssige (widerspruchsfrei), verst\u00e4ndliche, einsichtige, exakt formulierte, in ihren Folgen m\u00f6glichst voraussehbare, praktikable und justiziable Normen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und Normenzwecke m\u00f6glich ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 12.\u00a0April 2005 &#8211; 2 BvR 1027\/02, BFH\/NV &#8211; Beilage 2005, 340). Blo\u00dfe Auslegungsschwierigkeiten begr\u00fcnden die Verfassungswidrigkeit nicht (Mellinghoff, DStJG 27 (2004), 25, 36).<\/p>\n<p>Aus Sicht des Senates kann dahinstehen, ob die Regelungen \u00fcber dem Kfz-Nutzungswert dem Idealbild der Normenklarheit entsprechen. So kann der Senat offen lassen, ob die Regelungen &#8211; wie teilweise in der Literatur kritisiert &#8211; Systembr\u00fcche, rechtstechnische und sprachliche M\u00e4ngel, uneinheitliche Begriffsbildungen, unklare Verweisungstechniken und unklare Regelungen der Rechtsfolgen enthalten. Nach \u00dcberzeugung des Senates \u00fcberschreiten diese M\u00e4ngel aber nicht die Grenzen des Gebots der Normenklarheit. Der Grundregelungsgehalt der Bestimmungen ist jedenfalls unter Ber\u00fccksichtigung der anerkannten Auslegungsregeln hinl\u00e4nglich verst\u00e4ndlich. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die typischen Anwendungsf\u00e4lle des pauschalen Nutzungswerts. Aber auch die Probleme der Sonderf\u00e4lle lassen sich durch Auslegung &#8211; wenn auch unter einigen Schwierigkeiten &#8211; hinreichend kl\u00e4ren (so auch Urban, a.a.O., S. 256 ff.).<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr den Streitfall kann auch dahinstehen, ob die gesetzliche Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen mit Gewinneink\u00fcnften und solchen mit \u00dcberschusseinkunftsarten im Hinblick auf die M\u00f6glichkeit des Ansatzes eines modifizierten individuellen Nutzungswertes bei Unterschreiten der 50%-Grenze zur Verfassungswidrigkeit f\u00fchren kann (so Urban, a.a.O., S. 209 ff. und 264 ff.). Im Streitfall ist weder vorgetragen worden noch aus den Akten zu ersehen, dass der Kl\u00e4ger das \u00fcberlassene Kfz zu weniger als 50% f\u00fcr seine berufliche T\u00e4tigkeit nutzt. Nur insoweit w\u00e4re eine den Kl\u00e4ger belastende Ungleichbehandlung denkbar. Im \u00dcbrigen fehlen auch die f\u00fcr die Feststellung des Nutzungsumfangs erforderlichen (formlosen) Aufzeichnungen \u00fcber einen repr\u00e4sentativen zusammenh\u00e4ngenden Zeitraum von 3 Monaten (vgl. BMF-Schreiben vom 18. November 2009, IV C 6-S 2177\/07\/10004, 2009\/0725394, BStBl I 2009, 1326, Tz. 4 ff.).<\/p>\n<p>(3) Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger hat der Gesetzgeber auch nicht gegen Art. 3 Abs.\u00a01 GG versto\u00dfen, in dem er unver\u00e4ndert seit 1996 an dem Bruttoneuwagenlistenpreis als Bemessungsgrundlage festgehalten hat. Ein Gleichheitsversto\u00df wegen Verletzung der Anpassungsverpflichtung liegt nach \u00dcberzeugung des Senats nicht vor.<\/p>\n<p>Zu Recht weisen die Kl\u00e4ger darauf hin, dass das Recht zur gesetzlichen Typisierung unter dem Vorbehalt der realit\u00e4tsgerechten Erfassung der Wirklichkeit steht. Ver\u00e4ndern sich die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde wesentlich, so ist die gesetzliche Typisierung an die tats\u00e4chliche Entwicklung anzupassen. Dem Gesetzgeber ist daher grunds\u00e4tzlich vor allem verwehrt, einen atypischen Fall zum Leitbild der Typisierung zu machen oder an einem fr\u00fcher vielleicht typischen Leitbild festzuhalten, das mittlerweile zu einem atypischen Fall geworden ist. Der Gesetzgeber steht insoweit unter einem st\u00e4ndigen Anpassungszwang (vgl. hierzu insbesondere BVerfG, Urteil vom 8. Juni 1993 &#8211; 1 BvL 20\/85, BStBl II 1994, 59 und vom 6.\u00a0M\u00e4rz 2002 &#8211; 2 BvL 17\/99, BStBl II 2002, 618 m.w.N.;<strong> <\/strong>Tipke\/Kruse, Kommentar zur AO\/FGO, \u00a7 3 AO Tz. 51; Seer, StuW 1996, 323, 329; Druen, StuW 1997, 261, 270).<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Zeitpunktes, zu dem der Gesetzgeber zur \u00dcberpr\u00fcfung einer Typisierung gezwungen ist, gibt es &#8211; soweit ersichtlich &#8211; keine starre Grenzen. Vielmehr m\u00fcssen die Umst\u00e4nde des jeweiligen Einzelfalls daraufhin \u00fcberpr\u00fcft werden, ob sich die Lebenswirklichkeit so weit von dem gesetzgeberischen Leitbild entfernt hat, das ein Festhalten daran zu einem gleichheitswidrigen Versto\u00df gegen die Anpassungsverpflichtung f\u00fchrt.<\/p>\n<p>So hat das BVerfG (Urteil vom 8. Juni 1993 &#8211; 1 BvL 20\/85, BStBl II 1994, 59)\u00a0 z.B. die Verfassungswidrigkeit des \u00a7 3b Abs. 2 Nr. 4 EStG (alte Fassung) festgestellt, weil der Gesetzgeber die urspr\u00fcnglich verfassungsgem\u00e4\u00dfe Regelung nicht an die Ver\u00e4nderung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse angepasst hat. Die Begrenzung der H\u00f6chstbetr\u00e4ge f\u00fcr Nachtarbeitszuschl\u00e4ge auf 15% des Grundlohns war nach Auswertung der Vereinbarungen von rund 470 Lohn- und Gehaltstarifbereichen eingef\u00fchrt worden, weil sie einem guten Durchschnitt der damals tarifvertraglich vereinbarten Zuschl\u00e4ge entsprochen haben. In den Jahren 1975 bis 1977 hatten die erfassten Arbeitnehmer des tarifvertraglichen Bereichs im Durchschnitt 25% des Grundlohns als Zuschl\u00e4ge f\u00fcr regelm\u00e4\u00dfige Nachtarbeit erhalten. Damit lag der durchschnittliche Zuschlag um 66,66% \u00fcber dem gesetzlichen H\u00f6chstbetrag. 1975 und 1977 hatten 72% und 1976 71% der im tarifvertraglichen Bereich erfassten Arbeitnehmer einen h\u00f6heren Zuschlag als 15% erhalten.<\/p>\n<p>Vergleichbare gravierende Abweichungen von der Lebenswirklichkeit sind im Streitfall nicht festzustellen. Selbst wenn den Kl\u00e4gern konstatiert werden kann, dass nach Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung der Bruttoneuwagenlistenpreis f\u00fcr ein Neufahrzeug nicht dem Wert entspricht, der am Markt f\u00fcr das Kfz tats\u00e4chlich bezahlt wird (so auch BFH-Urteil vom 17. Juni 2009 &#8211; VI R 18\/07, BStBl. II 2010, 67) und Rabatte &#8211; abh\u00e4ngig vom Hersteller, Modell und Sonderfaktoren wie Verk\u00e4uflichkeit und Auslauf- oder Sondermodell &#8211; zwischen 10% und teilweise \u00fcber 30% \u00fcblich sind, f\u00fchrt dies nach Auffassung des Senats noch nicht zu einer Anpassungsverpflichtung f\u00fcr den Gesetzgeber. Abgesehen davon, dass die Abweichungen vom Bruttolistenpreis durch \u00fcbliche Rabatte die Gr\u00f6\u00dfenordnung der oben genannten Entscheidung des BVerfG (Abweichung 66%) bei weitem nicht erreichen, ist zu ber\u00fccksichtigen, dass sich die H\u00f6he der Rabatte auch &#8211; bei entsprechend ver\u00e4nderten Marktverh\u00e4ltnissen und gro\u00dfer Nachfrage &#8211; wieder zur\u00fcckentwickeln kann und die Rabatte f\u00fcr gr\u00f6\u00dfere und teure Fahrzeuge inl\u00e4ndischer Hersteller h\u00e4ufig die Grenze von 15% nicht \u00fcberschreiten. Diese Gr\u00f6\u00dfenordnung \u00fcblicher Rabatte f\u00fcr gr\u00f6\u00dfere Fahrzeuge macht zudem deutlich, dass der von den Kl\u00e4gern begehrte generelle Abschlag von 20% vom Bruttolistenpreis nicht gerechtfertigt ist. Der Gesetzgeber ist vielmehr nicht verpflichtet, jeder Ver\u00e4nderung der Marktpreise Rechnung zu tragen. Dabei spiegeln sich grunds\u00e4tzlich steigende Preise auch in entsprechend angepassten Bruttolistenpreisen wieder, sodass insoweit eine regelm\u00e4\u00dfige Anpassung an die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse &#8211; Preissteigerungen &#8211; erfolgt.<\/p>\n<p>Alles andere lie\u00dfe sich im \u00dcbrigen auch nicht mit dem von der gesetzlichen Regelung verfolgten Vereinfachungszweck und den Anforderungen an das Massenverfahren vereinbaren.<\/p>\n<p>Im Ergebnis h\u00e4lt sich der Gesetzgeber daher auch im Streitjahr 2009 durch ein Festhalten am Bruttoneuwagenlistenpreis noch im Rahmen seines gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums.<\/p>\n<p>Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben.<\/p>\n<p>2. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1\u00a0 Finanzgerichtsordnung.<\/p>\n<p>3. Die Revision war zuzulassen, da die Sache grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Soweit ersichtlich liegt noch keine Entscheidung des BFH zu der Frage des Anpassungszwangs des Gesetzgebers im Rahmen der 1%-Regelung vor. Der BFH k\u00f6nnte im Rahmen eines Revisionsverfahrens klarstellen, inwieweit seine Entscheidung zur Bewertung eines durch die g\u00fcnstige \u00dcberlassung eines Neuwagens an einen Arbeitnehmer gew\u00e4hrten Vorteils (Urteil vom 17. Juni 2009 &#8211; VI R 18\/07, BStBl. II 2010, 67) Auswirkungen auf die Verpflichtung zur Anpassung der Bemessungsgrundlage &#8222;Bruttolistenpreis&#8220; hat.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Keine Anpassungsverpflichtung der\u00a01%-Regelung\u00a0des Gesetzgebers Das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht (NFG) hat mit Urteil vom 14.09.2011 entschieden, dass die Vorschriften zur Ermittlung des geldwerten Vorteils f\u00fcr die private Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verf\u00fcgung gestellten Kfz (\u00a7 8 Abs. 2 Satz i.V.m. \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) verfassungsgem\u00e4\u00df sind (Az.:\u00a09 K 394\/10). -&gt; Firmenwagen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/1-regelung-ist-verfassungsgemas-2\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">1%-Regelung ist verfassungsgem\u00e4\u00df<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1689,1469,63,1],"tags":[1171,2275,1379,1781,2276],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/15102"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=15102"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/15102\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=15102"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=15102"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=15102"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}