{"id":15105,"date":"2013-03-25T11:47:26","date_gmt":"2013-03-25T09:47:26","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=15105"},"modified":"2018-03-22T11:31:02","modified_gmt":"2018-03-22T09:31:02","slug":"zinsbeginn-bei-auflosung-des-investitionsabzugsbetrages-nach-%c2%a7-7g-abs-3-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zinsbeginn-bei-auflosung-des-investitionsabzugsbetrages-nach-%c2%a7-7g-abs-3-estg\/","title":{"rendered":"Zinsbeginn bei Aufl\u00f6sung des Investitionsabzugsbetrages nach \u00a7 7g Abs. 3 EStG"},"content":{"rendered":"<h2><span style=\"font-size: 1.17em;\">Aufgabe der Investitionsabsicht als r\u00fcckwirkendes Ereignis im Sinne des \u00a7 233a Abs. 2a AO.<\/span><\/h2>\n<div id=\"articleContent\">\n<div>\n<p>Das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht (NFG) hat mit Urteil vom 05.05.2011 (<strong>Az.\u00a01 K 266\/10<\/strong>) entschieden, dass die Aufgabe der Investitionsabsicht nach Erlass des Steuerbescheides, in dem ein Investitionsabzugsbetrag ber\u00fccksichtigt wurde, ein r\u00fcckwirkendes Ereignis im Sinne des \u00a7 233a Abs. 2a AO darstellt.<\/p>\n<p>Damit beginnt der Zinslauf f\u00fcr den steuerlichen Unterschiedsbetrag, der sich aus der R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Investitionsabzugsbetrages im Ausgangsjahr (\u00a7 7g Abs. 3 EStG) ergibt, im Gegensatz zur Auffassung der Finanzverwaltung, nicht schon 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht wurde, sondern erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das r\u00fcckwirkende Ereignis eingetreten ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin &#8211; eine GmbH &amp; Co. KG &#8211; hatte f\u00fcr 2007 einen Investitionsabzugsbetrag nach \u00a7 7g Abs. 1 EStG f\u00fcr noch anzuschaffende bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter in Anspruch genommen. Nach Erlass des Gewinnfeststellungsbescheides f\u00fcr das Jahr 2007 teilte die Kl\u00e4gerin dem Finanzamt im Jahr 2010 mit, dass die Investitionsabsicht f\u00fcr diese Wirtschaftsg\u00fcter aufgegeben worden sei. Das Finanzamt \u00e4nderte daraufhin den Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr 2007 nach \u00a7 7g Abs. 3 EStG und machte den Abzug des Investitionsabzugsbetrages gewinnerh\u00f6hend r\u00fcckg\u00e4ngig. Das beklagte Finanzamt lehnte es ab, in den ge\u00e4nderten Feststellungsbescheid darauf hinzuweisen, dass die \u00c4nderung auf einem r\u00fcckwirkenden Ereignis im Sinne des \u00a7 233a Abs. 2a AO beruhe.<\/p>\n<p>Der 1. Senat des NFG hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. F\u00fcr die Frage, ob und in welchem Umfang Steuernachforderungen auf einem r\u00fcckwirkenden Ereignis im Sinne von \u00a7 233a Abs. 2a AO beruhten, komme es nicht darauf an, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO erf\u00fcllt seien. Ma\u00dfgebend sei allein, ob die Voraussetzungen des r\u00fcckwirkenden Ereignisses im Sinne der vom Gro\u00dfen Senat des BFH gepr\u00e4gten Definition vorl\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die Antwort auf die Frage, ob der nachtr\u00e4glichen \u00c4nderung des Sachverhalts r\u00fcckwirkende steuerliche Bedeutung zukomme, bestimme sich danach allein nach dem jeweils einschl\u00e4gigen materiellen Recht. Im konkreten Fall komme es also auf die einkommensteuerliche Rechtslage an.<\/p>\n<p>Die Aufgabe der Investitionsabsicht im Jahr 2010 sei in materiell-rechtlicher Hinsicht ein r\u00fcckwirkendes Ereignis im Sinne der Rechtsprechung des BFH, weil sie die R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Abzugs des Investitionsabzugsbetrags im Ausgangsjahr (2007) ausl\u00f6se und erst nach Erlass des urspr\u00fcnglichen Feststellungsbescheides eingetreten sei.<\/p>\n<p>Die von der Finanzverwaltung und von Teilen der Literatur vertretene gegens\u00e4tzliche Auffassung sei nicht \u00fcberzeugend. Insbesondere habe der behauptete abweichende Wille des Gesetzgebers noch nicht einmal andeutungsweise einen Niederschlag im Gesetzestext gefunden. Auch aus der Gesetzessystematik lasse sich kein abweichendes Ergebnis ableiten.<\/p>\n<p>Die Nichtzulassungsbeschwerde ist eingelegt worden &#8211; Az. IV B 87\/11.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht<\/p>\n<p>Urteil<\/p>\n<p>vom<\/p>\n<p>05.05.2011<\/p>\n<p><strong>Az.: 1 K 266\/10<\/strong><\/p>\n<table border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"146\">Orientierungssatz:<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"450\"><strong>Ges. und einh. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2007<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"146\">&nbsp;<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"450\">Die Aufgabe der Investitionsabsicht nach Erlass des Steuerbescheides, in dem der Investitionsabzugsbetrag ber\u00fcck-sichtigt wurde, ist ein r\u00fcckwirkendes Ereignis im Sinne des \u00a7 233a Abs. 2a AO. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das r\u00fcckwirkende Ereignis eingetreten ist.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=\"top\" width=\"146\">&nbsp;<\/td>\n<td valign=\"top\" width=\"450\">Nichtzulassungsbeschwerde &#8211; BFH-Az.: IV B 87\/11<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p><strong><br clear=\"all\" \/> <\/strong><\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte verpflichtet ist, in den ge\u00e4nderten Bescheid vom 23.08.2010 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der Kl\u00e4gerin zu 1. f\u00fcr das Jahr 2007 (nachfolgend Feststellungsbescheid) die erg\u00e4nzenden Feststellungen aufzunehmen, dass die \u00c4nderung des Feststellungsbescheides auf einem r\u00fcckwirkenden Ereignis im Sinne von \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr.\u00a02 Abgabenordnung (AO) und damit zugleich auch auf einem r\u00fcckwirkenden Ereignis im Sinne von \u00a7\u00a0 233a Abs. 2a AO beruht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin betreibt einen Zimmerei- und Dachdeckerbetrieb. F\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2007 machte sie f\u00fcr die voraussichtliche Anschaffung von Schiebetoren und f\u00fcr einen Kastenwagen einen Investitionsabzugsbetrag nach \u00a7 7g Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in H\u00f6he von insgesamt 20.400 \u20ac geltend. Die Schiebetore sollten im Jahr 2009 und der Kastenwagen im Jahr 2010 angeschafft werden. Der Beklagte ber\u00fccksichtigte den Investitionsabzugsbetrag antragsgem\u00e4\u00df und stellte den Gewinn mit Bescheid vom 14.05.2010 auf 258.832,91 \u20ac fest.<\/p>\n<p>Am 15.06.2010 teilte die Kl\u00e4gerin zu 1. dem Beklagten in der Anlage zur Bilanz auf den 31.12.2009 mit, dass die Investitionsabsicht f\u00fcr die beiden Wirtschaftsg\u00fcter aufgegeben worden sei. Daraufhin erlie\u00df der Beklagte am 23.08.2010 einen ge\u00e4nderten Feststellungsbescheid f\u00fcr 2007, in dem er den Gewinn um den bisher ber\u00fccksichtigten Investitionsabzugsbetrag in H\u00f6he von 20.400 \u20ac auf 279.232,91 \u20ac erh\u00f6hte. Der \u00c4nderungsbescheid enth\u00e4lt den Vermerk: &#8222;Der Bescheid ist nach \u00a7 7g (3) EStG ge\u00e4ndert&#8220;.<\/p>\n<p>Im Einspruchsverfahren machte die Kl\u00e4gerin zu 1. geltend, dass Grundlage f\u00fcr die \u00c4nderung des Feststellungsbescheides nicht \u00a7 7g Abs. 3 EStG sondern \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sei. Ihre Beschwer liege in der Angabe der unzutreffenden Korrekturnorm und der daraus folgenden h\u00f6heren Zinsbelastung f\u00fcr die Gesellschafter.<\/p>\n<p>Die im Juni 2010 mitgeteilte Aufgabe der Investitionsabsicht sei ein r\u00fcckwirkendes Ereignis im Sinne von \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Daraus folge, dass f\u00fcr die Verzinsung \u00a7 233a Abs. 2a AO anwendbar sei. Der Zinslauf f\u00fcr die Nachzahlungszinsen beginne deshalb erst mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Veranlagungszeitraums 2010, d.h. am 01.04.2012, weil das r\u00fcckwirkende Ereignis im Verlauf des Jahres 2010 eingetreten sei. Nach der vom Beklagten vertretenen Auffassung habe der Zinslauf nach \u00a7 233 Abs. 2 AO bereits im April 2009 begonnen.<\/p>\n<p>Der Feststellungsbescheid und die in ihm angegebene \u00c4nderungsgrundlage sei als Grundlagenbescheid f\u00fcr die Einkommensteuerfestsetzungen der Gesellschafter und auch f\u00fcr den Beginn des Zinslaufs bindend. Deshalb sei die Kl\u00e4gerin zu 1. beschwert und habe einen Anspruch auf eine entsprechende \u00c4nderung des Feststellungsbescheides.<\/p>\n<p>Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Der Beklagte vertrat in der Einspruchsentscheidung vom 12.11.2010 die Auffassung, dass die Aufgabe der Investitionsabsicht kein r\u00fcckwirkendes Ereignis im Sinne von \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sei. Der Bescheid sei zutreffend nach \u00a7 7g Abs. 3 EStG ge\u00e4ndert worden. Wenn die Wirtschaftsg\u00fcter nicht bis zum Ablauf des 3-j\u00e4hrigen Investitionszeitraums angeschafft worden seien, m\u00fcsse nach dieser Norm der in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag bei der Veranlagung r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden, bei der er urspr\u00fcnglich vorgenommen worden sei. Eine solche \u00c4nderung habe auch vorgenommen werden k\u00f6nnen, wenn &#8211; wie im Streitfall &#8211; die Investitionsabsicht vor Ablauf dieser Frist aufgegeben worden sei.<\/p>\n<p>Nach der Absicht des Gesetzgebers habe die Verzinsung nach \u00a7 233a AO den bisherigen Gewinnzuschlag nach \u00a7 7g Abs. 5 EStG alter Fassung abl\u00f6sen sollen. Deshalb habe der Gesetzgeber f\u00fcr den Fall der R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Investitionsabzugsbetrages nach \u00a7\u00a07g Abs. 4 EStG in Satz 4 dieser Vorschrift ausdr\u00fccklich bestimmt, dass die Vorschrift des \u00a7\u00a0233a Abs. 2a AO nicht anzuwenden sei.<\/p>\n<p>Aus dem Umstand, dass diese Bestimmung in Abs. 3 der Vorschrift fehle, obwohl der Gesetzgeber zweifelsfrei auch in diesem Fall keinen abweichenden Zinslauf gewollt habe, ergebe sich, dass der Gesetzgeber im Falle der \u00c4nderung nach Abs. 3 der Vorschrift nicht davon ausgegangen sei, dass es sich um ein Ereignis mit steuerlicher R\u00fcckwirkung handele.<\/p>\n<p>Zur weiteren Begr\u00fcndung weist der Beklagte hin auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 08.05.2009 &#8211; IV C 6 &#8211; S 2139 &#8211; b\/07\/10002 &#8211; 2009\/0294464 &#8211; BStBl I S.\u00a0633, Anm. 72. Dort wird die Auffassung vertreten, dass die \u00c4nderung der Steuerfestsetzung in den F\u00e4llen des \u00a7 7g Abs. 3 EStG gerade nicht auf der Ber\u00fccksichtigung eines r\u00fcckwirkenden Ereignisses beruhe, weshalb der Gesetzgeber in dieser Norm auch eine eigenst\u00e4ndige Korrekturvorschrift (\u00a7 7g Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG) geschaffen habe.<\/p>\n<p>Im Klageverfahren wiederholen die Beteiligten ihr Vorbringen in dem Vorverfahren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verpflichten, unter \u00c4nderung des Bescheids f\u00fcr 2007 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen vom 23.08.2010 und der Einspruchs-entscheidung vom 12.11.2010 festzustellen, dass die \u00c4nderung des Feststellungsbescheides auf einem r\u00fcckwirkenden Ereignis im Sinne von \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung und damit zugleich auch auf einem r\u00fcckwirkenden Ereignis im Sinne von \u00a7\u00a0 233a Abs. 2a Abgabenordnung beruht.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schrifts\u00e4tze verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage hat Erfolg.<\/p>\n<p>I.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>1.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Kl\u00e4gerin zu 1. ist nach \u00a7 48 Abs. 1 Nr. 1 und der Kl\u00e4ger zu 2. ist nach \u00a7 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO klagebefugt.<\/p>\n<p>2.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Entscheidung \u00fcber die begehrten erg\u00e4nzenden Feststellungen, n\u00e4mlich ob die \u00c4nderung des Gewinnfeststellungsbescheids auf einem r\u00fcckwirkenden Ereignis im Sinne von \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und damit zugleich auch auf einem r\u00fcckwirkenden Ereignis im Sinne von \u00a7 233a Abs. 2a AO beruht, ist im Feststellungsverfahren zu treffen (vgl. BFH, Urteil vom 19.03.2009 &#8211; IV R 20\/08 &#8211; BStBl II 2010, 528). Der erg\u00e4nzte Feststellungsbescheid ist zugleich auch Grundlagenbescheid f\u00fcr die Zinsfestsetzung nach \u00a7 233a AO (vgl. BFH, Urteil vom 19.03.2009 &#8211; IV R 20\/08 &#8211; a.a.O.).<\/p>\n<p>3.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Kl\u00e4ger sind durch den Feststellungsbescheid beschwert, weil er die verlangten erg\u00e4nzenden Feststellungen nicht enth\u00e4lt. Aus ihrem Fehlen ergeben sich bez\u00fcglich der Frage der Anwendbarkeit des \u00a7 233a Abs. 2a AO belastende Auswirkungen auf die Festsetzung von Zinsen beim Kl\u00e4ger zu 2. gem\u00e4\u00df \u00a7 233a AO.<\/p>\n<p>II.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Klage ist auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben nach \u00a7 179 Abs. 3 in Verbindung mit \u00a7 233a Abs. 2a AO einen Anspruch darauf, dass der Beklagte den streitigen Feststellungsbescheid um die begehrten Feststellungen erg\u00e4nzt.<\/p>\n<p>1.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Im Streitfall kann dahinstehen, ob der Feststellungsbescheid allein oder zugleich auf \u00a7 7g Abs. 3 EStG, \u00a7 172 Abs. 1 Nr. 2 AO oder \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO beruht. Dass der Feststellungsbescheid zumindest nach einer dieser Vorschriften ge\u00e4ndert werden konnte, steht au\u00dfer Frage und ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.<\/p>\n<p>2.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 F\u00fcr die hier im Feststellungsverfahren mit verbindlicher Wirkung f\u00fcr die Folgebescheide zu treffende Feststellung, ob und in welchem Umfang Steuernachforderungen auf einem r\u00fcckwirkenden Ereignis im Sinne von \u00a7 233a Abs. 2a AO beruhen, kommt es nicht darauf an, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des \u00a7\u00a0175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO erf\u00fcllt sind, sondern es ist allein ma\u00dfgebend, ob die Voraussetzungen des r\u00fcckwirkenden Ereignisses vorliegen. Die Bezugnahme auf \u00a7 175 Abs.\u00a01 Satz 1 Nr. 2 AO in dem in \u00a7 233a Abs. 2a AO enthaltenen Klammerzusatz beschr\u00e4nkt sich allein hierauf (vgl. BFH, Urteil vom 18.05.1999 &#8211; I R 60\/98 &#8211; BStBl II 1999, 634; f\u00fcr die F\u00e4lle der R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Investitionsabzugsbetrages nach \u00a7 7g Abs. 3 EStG im Ergebnis gleicher Auffassung Schmidt\/Kulosa, EStG, 30 Aufl. 2011, \u00a7 7g Rz 29; Frotscher\/Kratzsch, EStG &#8211; Loseblatt, Stand 155. Lfg. 2010, \u00a7 7g Anm. 71, HHR\/Meyer, EStG &#8211; Loseblatt, Stand 236. Lfg. 2009, Anm. 116).<\/p>\n<p>3.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der ge\u00e4nderte Feststellungsbescheid beruht &#8211; im Sinne der vorstehenden Ausf\u00fchrungen &#8211; auf einem r\u00fcckwirkenden Ereignis im Sinne von \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und damit zugleich auch auf einem r\u00fcckwirkenden Ereignis im Sinne von \u00a7 233a Abs. 2a AO.<\/p>\n<p>a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Gro\u00dfe Senat des BFH hat in seinem Beschluss vom 19.07.1993 &#8211; GrS 2\/92 &#8211; BStBl II 1993, 897, definiert, unter welchen Voraussetzungen ein r\u00fcckwirkendes Ereignis im Sinne von \u00a7 175 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 AO vorliegt. Er f\u00fchrt dazu in den Beschlussgr\u00fcnden unter C I 1. aus:<\/p>\n<p>&#8222;<em>\u00a7 175 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 bestimmt allerdings nicht n\u00e4her, unter welchen Voraussetzungen tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Art das Tatbestandsmerkmal &#8222;r\u00fcckwirkendes Ereignis&#8220; als erf\u00fcllt anzusehen ist. Die Vorschrift bedarf daher der Auslegung. <\/em><\/p>\n<p><em>Aus dem Bedeutungszusammenhang, in dem \u00a7 175 Abs.1 Satz 1 Nr.2 AO 1977 steht und aus seiner Zielsetzung ergibt sich zun\u00e4chst, da\u00df der Begriff &#8222;Ereignis&#8220; alle rechtlich bedeutsamen Vorg\u00e4nge umfa\u00dft. Dazu rechnen nicht nur solche mit ausschlie\u00dflich rechtlichem Bezug, sondern auch tats\u00e4chliche Lebensvorg\u00e4nge (\u2026). <\/em><\/p>\n<p><em>Ferner verdeutlichen die sprachliche Bedeutung des Begriffs &#8222;eintritt&#8220; und der Bedeutungszusammenhang mit \u00a7 173 Abs.1 AO 1977, da\u00df sich der Vorgang ereignen mu\u00df, nachdem der Steueranspruch entstanden ist und &#8211;bezogen auf den der Vorlage zugrunde liegenden Streitfall&#8211; bei \u00c4nderung eines Steuerbescheids, nachdem dieser Steuerbescheid ergangen ist. Die Voraussetzungen des \u00a7 175 Abs.1 Satz 1 Nr.2 AO 1977 liegen nicht vor, wenn das FA &#8211;wie im Fall des <\/em><em>\u00a7 173 Abs.1 AO 1977&#8211; lediglich nachtr\u00e4glich Kenntnis von einem bereits gegebenen Sachverhalt erlangt (\u2026).\u00a0 <\/em><\/p>\n<p><em>Es reicht nicht aus, da\u00df das sp\u00e4tere Ereignis den nach dem Steuertatbestand rechtserheblichen Sachverhalt anders gestaltet. Die \u00c4nderung mu\u00df sich dar\u00fcber hinaus &#8211;ungeachtet der zivilrechtlichen Wirkungen&#8211; steuerlich in die Vergangenheit auswirken, und zwar in der Weise, da\u00df nunmehr der ver\u00e4nderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen ist (\u2026)&#8220;. <\/em><\/p>\n<p>b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Antwort auf die Frage, ob der nachtr\u00e4glichen \u00c4nderung des Sachverhalts r\u00fcckwirkende steuerliche Bedeutung zukommt, bestimmt sich in \u00a7 233a Abs. 2a AO nicht anders als in \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 2 AO allein nach dem jeweils einschl\u00e4gigen materiellen Recht (vgl. BFH, Urteil vom 18.05.1999 &#8211; I R 60\/98 &#8211; BStBl II 1999, 634 und schon BFH, Beschluss des Gro\u00dfen Senats vom 19.07.1993 &#8211; GrS 2\/92 &#8211; BStBl II 1993, 897). Im konkreten Fall kommt es also auf die einkommensteuerliche Rechtslage an.<\/p>\n<p>c)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Im Falle der Inanspruchnahme der Steuerverg\u00fcnstigung des \u00a7 7g EStG in der nach \u00a7\u00a052 Abs. 23 EStG f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu 1. im Streitjahr geltenden Neufassung durch das Gesetz vom 14.08.2007, BGBl I 1912, die &#8211; unter weiteren Voraussetzungen &#8211; den Abzug eines Investitionsabzugsbetrages erlaubt, wenn die Absicht der k\u00fcnftigen Anschaffung eines Wirtschaftsguts besteht, entsteht die entsprechend geminderte Einkommensteuer mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd abgezogen worden ist, \u00a7 38 Abs. 1 EStG. Der Steuerpflichtige kann diesen Steuervorteil f\u00fcr den Veranlagungszeitraum der Inanspruchnahme nur behalten, wenn er die Investition bis zum Ablauf des dritten auf das Wirtschaftsjahr der Inanspruchnahme des Abzugsbetrages folgenden Wirtschaftsjahrs durchf\u00fchrt. Je nachdem, ob das Wirtschaftsgut in dieser Frist angeschafft wird oder nicht, bleibt es bei der Steuerfestsetzung f\u00fcr den Veranlagungszeitraum der Inanspruchnahme des Abzugsbetrages (der Abzugsbetrag ist in diesem Fall gem\u00e4\u00df \u00a7 7g Abs. 2 EStG in dem Veranlagungszeitraum gewinnerh\u00f6hend hinzuzurechnen, in dem das Wirtschaftsgut angeschafft worden ist) oder es kommt zur R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Abzugs im Ausgangsjahr, \u00a7 7g Abs. 3 EStG. Zur R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Abzugs kommt es auch dann, wenn der Steuerpflichtige &#8211; wie im Streitfall &#8211; seine Investitionsabsicht vor Ablauf der Frist aufgibt und dies dem Finanzamt anzeigt.<\/p>\n<p>Die unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen beruhen jeweils auf Ereignissen im Sinne der vorstehend wiedergegebenen Definition des Gro\u00dfen Senats (Anschaffung des Wirtschaftsguts innerhalb der Investitionsfrist, Aufgabe der Investitionsabsicht, Verstreichenlassen der Investitionsfrist). Die von der Kl\u00e4gerin zu 1. am 15.06.2010 aufgegebene Investitionsabsicht ist damit in materiell-rechtlicher Hinsicht ein r\u00fcckwirkendes Ereignis im Sinne der vom Gro\u00dfen Senat des BFH gepr\u00e4gten Definition, weil es die R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Abzugs des Investitionsabzugsbetrags im Ausgangsjahr ausl\u00f6st und erst nach Erlass des urspr\u00fcnglichen Feststellungsbescheides vom 14.05.2010 eingetreten ist.<\/p>\n<p>d)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ob zugleich ein r\u00fcckwirkendes Ereignis im Sinne von \u00a7 175 Abs. 2 Satz 1 AO vorliegt, kann dahinstehen.<\/p>\n<p>e)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der erkennende Senat vermag nicht der Auffassung des BMF im Schreiben vom 08.05.2009\u00a0 (IV C 6 &#8211; S 2139 &#8211; b\/07\/10002 &#8211; 2009\/0294464 &#8211; BStBl I S. 633, Tz. 72) zu folgen, dass \u00a7 233a Abs. 2a AO deshalb nicht zur Anwendung kommen k\u00f6nne, weil der Gesetzgeber in \u00a7 7g Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG eine eigenst\u00e4ndige Korrekturnorm geschaffen habe. Die \u00c4nderung der Steuerfestsetzung beruhe deshalb nicht auf der Ber\u00fccksichtigung eines r\u00fcckwirkenden Ereignisses. Nach dem oben Ausgef\u00fchrten und nach der zitierten Rechtsprechung des BFH kommt es f\u00fcr die Anwendbarkeit des \u00a7 233a Abs. 2a AO gerade nicht darauf an, ob die \u00c4nderung des betreffenden Bescheides auf \u00a7 175 Abs.\u00a01 Satz 1 Nr. 2 AO oder auf einer anderen Norm beruht. Ma\u00dfgeblich ist allein, ob die Voraussetzungen eines r\u00fcckwirkenden Ereignisses vorliegen.<\/p>\n<p>f)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der von Brandis zur Begr\u00fcndung seiner gegenteiligen Auffassung gepr\u00e4gte Satz &#8222;Die Nichtinvestition ber\u00fchrt den Umstand einer fr\u00fcher einmal geplanten Investition nicht&#8220; (Bl\u00fcmich\/Brandis, EStG, \u00a7 7g Rz 66) ist unbestreitbar richtig. Im Hinblick auf das vorliegende Problem, ob in der Nichtinvestition zum Ablauf der gesetzlichen Frist oder der Aufgabe der Investitionsabsicht ein r\u00fcckwirkendes Ereignis zu sehen ist, f\u00fchrt er jedoch zu keinerlei Erkenntnisgewinn.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung der Nichtanwendbarkeit des \u00a7 233a Abs. 2a AO kann nach Auffassung des erkennenden Senats auch nicht herangezogen werden, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen sei, dass in den F\u00e4llen der R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Investitionsabzugsbetrages nach \u00a7 7g Abs. 3 EStG materiell kein r\u00fcckwirkendes Ereignis vorliege. Da der Begriff des r\u00fcckwirkenden Ereignisses nicht gesetzlich definiert ist und der angebliche Wille des Gesetzgebers, dass die R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Investitionsabzugsbetrages kein r\u00fcckwirkendes Ereignis sei, noch nicht einmal andeutungsweise einen Niederschlag im Gesetzestext (zu den Voraussetzungen und Grenzen der Ber\u00fccksichtigung des Willens des Gesetzgebers bei der Auslegung von Gesetzen vgl. Tipke\/Kruse &#8211; Dr\u00fcen, Kommentar zur AO und FGO, Loseblatt Stand Aug.\u00a02009, \u00a7 4 AO Tz 231 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung) und dar\u00fcber hinaus auch nicht in den Materialien gefunden hat (vgl. BT- Drs. 16, 4841, S. 53), kann dieser vermutete Wille des Gesetzgebers bei der Auslegung des \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht ber\u00fccksichtigt werden (a.A. Brandis a.a.O.).<\/p>\n<p>Aus dem Fehlen einer dem \u00a7 7g Abs. 4 Satz 4 EStG vergleichbaren Vorschrift (Nichtanwendbarkeit des \u00a7 233a Abs. 2a AO) in \u00a7 7g Abs. 3 EStG l\u00e4sst sich in Bezug auf den Inhalt und die Auslegung des Gesetzesbegriffs des r\u00fcckwirkenden Ereignisses nichts ableiten (a.A. Brandis a.a.O.).<\/p>\n<p>g)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der erkennende Senat folgt auch nicht der abweichenden Auffassung von Wendt (FR 2008, 598, 602), die auf der Annahme beruht, dass \u00a7 233a Abs. 2a AO im Fall der \u00c4nderung nach \u00a7 7g Abs. 3 EStG allenfalls analog anwendbar sei. Diese Auffassung steht im Gegensatz zur Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 18.05.1999 &#8211; I R 60\/98 &#8211; BStBl II 1999, 634). Dort wird ausgef\u00fchrt, dass \u00a7 233a Abs. 2a AO direkt anwendbar ist, wenn die Voraussetzung des r\u00fcckwirkenden Ereignisses gegeben ist, ohne dass zus\u00e4tzlich die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO erf\u00fcllt sein m\u00fcssen und auch ohne dass die fragliche \u00c4nderung nach dieser Vorschrift erfolgt sein muss.<\/p>\n<p>III.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 151 FGO in Verbindung mit \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aufgabe der Investitionsabsicht als r\u00fcckwirkendes Ereignis im Sinne des \u00a7 233a Abs. 2a AO. 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