{"id":15109,"date":"2013-01-31T11:49:56","date_gmt":"2013-01-31T09:49:56","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=15109"},"modified":"2013-03-25T11:52:03","modified_gmt":"2013-03-25T09:52:03","slug":"nachweis-der-kfz-nutzung-wird-entscharft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nachweis-der-kfz-nutzung-wird-entscharft\/","title":{"rendered":"Nachweis der Kfz-Nutzung wird entsch\u00e4rft"},"content":{"rendered":"<p><strong>Nachweis der Kfz-Nutzung wird entsch\u00e4rft<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Die private Nutzung betrieblicher Kfz durch den Unternehmer unterliegt der Ertrags- sowie der Umsatzbesteuerung. F\u00fcr Kfz, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden, findet ertragsteuerlich die 1 %-Methode Anwendung, sofern der Unternehmer die Kfz-Nutzung nicht mittels Fahrtenbuch nachweist. Strittig ist jedoch h\u00e4ufig nicht die Berechnung der Kfz-Nutzung an sich, sondern die Frage, ob ein Kfz \u00fcberhaupt privat genutzt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Unternehmer mehrere betriebliche Kfz hat, die einer privaten Nutzung zug\u00e4nglich sind.<\/p>\n<p><strong>Ansicht der Rechtsprechung<\/strong><\/p>\n<p>Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) ist f\u00fcr jedes Kfz, das privat genutzt werden kann, eine private Nutzung zu versteuern. Eine m\u00f6gliche \u00dcberbesteuerung h\u00e4lt er f\u00fcr unproblematisch, da jedem Unternehmer die Fahrtenbuchmethode offen stehe. Das Bundesfinanzministerium (BMF) folgt dieser Auffassung seit 2010. Bis dahin wurde lediglich pro potentiellem Nutzer (z. B. Familienangeh\u00f6rige) nur ein Kfz der 1 %-Methode unterworfen. Hierzu wurde als Bemessungsgrundlage das jeweils teuerste Kfz herangezogen. Durch die Neuregelung ergaben sich erhebliche Mehrbelastungen.<\/p>\n<p><strong>Neue Verwaltungsanweisung<\/strong><\/p>\n<p>Das BMF hat nun seine bisherige Auffassung modifiziert. Zwar bleibt es dabei, dass unabh\u00e4ngig von der Zahl der m\u00f6glichen Nutzer jedes privat nutzbare Kfz der Besteuerung der Kfz-Nutzung unterliegt, allerdings wird den Unternehmern der Nachweis der ausschlie\u00dflich betrieblichen Nutzung eines Kfz erleichtert. So soll eine Versteuerung f\u00fcr solche Kfz ausbleiben, denen der Unternehmer eine bestimmte Funktion im Betrieb zuordnet, die eine private Nutzung ausschlie\u00dft. Einer solchen Erkl\u00e4rung soll grunds\u00e4tzlich gefolgt werden. Ein Nachweis mittels Fahrtenbuch ist dann nicht mehr n\u00f6tig. Im Gegenzug muss der Unternehmer die Kfz-Nutzung f\u00fcr jeweils ein Kfz pro m\u00f6glichen Nutzer deklarieren. Hierzu sind die Kfz mit den h\u00f6chsten Listenpreisen heranzuziehen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Schreiben f\u00fchrt zu einer erheblichen Entsch\u00e4rfung der Besteuerung der Kfz-Nutzung, da die Finanzverwaltung erstmals gewillt ist, den Unternehmern zu glauben, anstatt auf der aufwendigen F\u00fchrung eines Fahrtenbuches zu beharren. Es ist zu hoffen, dass die Pr\u00fcfer sich an die Vorgaben halten. Allerdings schlie\u00dft dies nicht aus, dass die Besteuerung trotzdem zu hoch ausf\u00e4llt. In einem solchen Fall muss dann ertragsteuerlich doch auf das Fahrtenbuch zur\u00fcckgegriffen werden. Umsatzsteuerlich kann auch gesch\u00e4tzt werden, wovon in der Praxis jedoch viel zu selten Gebrauch gemacht wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nachweis der Kfz-Nutzung wird entsch\u00e4rft Kernaussage Die private Nutzung betrieblicher Kfz durch den Unternehmer unterliegt der Ertrags- sowie der Umsatzbesteuerung. 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