{"id":15118,"date":"2013-01-31T11:56:27","date_gmt":"2013-01-31T09:56:27","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=15118"},"modified":"2013-03-25T11:58:34","modified_gmt":"2013-03-25T09:58:34","slug":"bilanzenzusammenhang-auch-bei-ubertragung-von-sonderbetriebsvermogen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bilanzenzusammenhang-auch-bei-ubertragung-von-sonderbetriebsvermogen\/","title":{"rendered":"Bilanzenzusammenhang auch bei \u00dcbertragung von Sonderbetriebsverm\u00f6gen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Bilanzenzusammenhang auch bei \u00dcbertragung von Sonderbetriebsverm\u00f6gen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Enth\u00e4lt eine Bilanz fehlerhafte Bilanzans\u00e4tze, so sind diese l\u00fcckenlos im Folgejahr fortzuf\u00fchren und regelm\u00e4\u00dfig (erst) zum Ende dieser Periode erfolgswirksam richtigzustellen, wenn der urspr\u00fcnglich fehlerhaften Bilanz bereits eine bestandskr\u00e4ftige Veranlagung oder Gewinnfeststellung zugrunde liegt. Dies entspricht dem von der Rechtsprechung entwickelten und mehrfach best\u00e4tigten Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs. Ob diese Grunds\u00e4tze auch anzuwenden sind, wenn ein fehlerhaft bilanziertes Wirtschaftsgut zu Buchwerten aus dem Sonderbetriebsverm\u00f6gen eines Gesellschafters in dessen (Eigen-)Betriebsverm\u00f6gen \u00fcbergeht, war Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH).<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine Beteiligungs-GmbH, die zum 31.12.2002 als verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfig nicht beteiligte Komplement\u00e4rin aus einer KG ausschied. Zum diesem Stichtag verf\u00fcgte die GmbH \u00fcber eine Darlehensforderung von rund 140.000 EUR gegen die KG. Aufgrund erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten der KG war der tats\u00e4chliche Wert der Forderung deutlich geringer. Die Feststellungsbescheide 2002 der KG wurden indes bestandskr\u00e4ftig, ohne dass eine Wertminderung der Darlehensforderung ber\u00fccksichtigt wurde. Im Streitjahr 2004 verzichtete die GmbH im Wert von 100.000 EUR auf die Forderung. Das Finanzamt verweigerte die steuerliche Ber\u00fccksichtigung des Verlustes u. a. mit der Begr\u00fcndung, dass der Verlust bereits in 2002 h\u00e4tte ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen. Die hiergegen gerichtete Klage der GmbH vor dem Finanzgericht (FG) Niedersachsen war erfolgreich. Die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wurde nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde vor dem BFH blieb ohne Erfolg. Nach Ansicht des BFH gilt der formelle Bilanzenzusammenhang zweifelsfrei auch in F\u00e4llen, in denen ein Wirtschaftsgut (hier: Darlehensforderung) aus dem Sonderbetriebsverm\u00f6gen in den eigenen Betrieb des (vormaligen) Mitunternehmers \u00fcberf\u00fchrt werde. Zwar habe der BFH diese Frage bislang noch nicht explizit entschieden, gleichwohl sei aufgrund \u00e4hnlicher Urteile in der Vergangenheit offensichtlich, dass der BFH ebenfalls im Sinne des Finanzgerichts entscheiden w\u00fcrde. Die Nichtzulassung der Revision sei daher rechtens.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Der formelle Bilanzenzusammenhang ist auch in denjenigen F\u00e4lle zu ber\u00fccksichtigen, in denen ein Wirtschaftsgut zu Buchwerten zwischen verschiedenen (Sonder-) Betriebsverm\u00f6gen des Steuerpflichtigen \u00fcberf\u00fchrt wird. Dies steht in Einklang mit der fr\u00fcheren Entscheidungen des BFH, wonach die Grunds\u00e4tze des formellen Bilanzenzusammenhangs auch bei unentgeltlichen \u00dcbertragungen von Betrieben gegen\u00fcber dem Rechtsnachfolger gelten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bilanzenzusammenhang auch bei \u00dcbertragung von Sonderbetriebsverm\u00f6gen Kernproblem Enth\u00e4lt eine Bilanz fehlerhafte Bilanzans\u00e4tze, so sind diese l\u00fcckenlos im Folgejahr fortzuf\u00fchren und regelm\u00e4\u00dfig (erst) zum Ende dieser Periode erfolgswirksam richtigzustellen, wenn der urspr\u00fcnglich fehlerhaften Bilanz bereits eine bestandskr\u00e4ftige Veranlagung oder Gewinnfeststellung zugrunde liegt. 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