{"id":15128,"date":"2013-01-31T12:05:23","date_gmt":"2013-01-31T10:05:23","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=15128"},"modified":"2013-03-25T12:07:00","modified_gmt":"2013-03-25T10:07:00","slug":"gewerbliche-infizierung-der-tatigkeit-von-gemeinschaftspraxen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gewerbliche-infizierung-der-tatigkeit-von-gemeinschaftspraxen\/","title":{"rendered":"Gewerbliche &#8222;Infizierung&#8220; der T\u00e4tigkeit von Gemeinschaftspraxen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gewerbliche &#8222;Infizierung&#8220; der T\u00e4tigkeit von Gemeinschaftspraxen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>In F\u00e4llen der so genannten integrierten Versorgung in Gemeinschaftspraxen wird die gesamte T\u00e4tigkeit als Gewerbebetrieb angesehen. Diese steuerrechtliche Einordnung kann jedoch durch die Gr\u00fcndung einer Schwestergesellschaft vermieden werden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Bei der integrierten Versorgung legen Krankenkassen und Arzt vertraglich fest, dass der Arzt f\u00fcr die Behandlung von Patienten bestimmte Fallpauschalen erh\u00e4lt. Da diese Pauschalen sowohl die medizinische Betreuung als auch die Abgabe von Arznei- und Hilfsmitteln umfassen, handelt es sich um eine Verg\u00fctung f\u00fcr eine teilweise freiberufliche und eine teilweise gewerbliche T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p><strong>Verf\u00fcgung der OFD Frankfurt<\/strong><\/p>\n<p>Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt weist darauf hin, dass solche Fallpauschalen bei Gemeinschaftspraxen wegen ihres gewerblichen Anteils zur gewerblichen Infizierung der gesamten Eink\u00fcnfte f\u00fchren, wenn der Anteil der origin\u00e4r gewerblichen T\u00e4tigkeit \u00fcber 1,25 % der Gesamtt\u00e4tigkeit liegt (Vergleich der Ums\u00e4tze aus der Abgabe von Arznei- und Hilfsmitteln mit dem Gesamtumsatz der Gemeinschaftspraxis). Eine Ausnahme gilt, wenn der Arzt im Rahmen der integrierten Versorgung Hilfsmittel einsetzt, die eine \u00e4rztliche Behandlung \u00fcberhaupt erst erm\u00f6glichen, z. B. ein k\u00fcnstliches H\u00fcftgelenk oder eine k\u00fcnstliche Augenlinse. In diesen F\u00e4llen kommt es nicht zu einer gewerblichen Infizierung der T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Gewerbliche Eink\u00fcnfte unterliegen sowohl der Einkommensteuer als auch der Gewerbesteuer. Die gewerbliche Infizierung der T\u00e4tigkeit kann jedoch auch bei \u00dcberschreitung der Grenze von 1,25 % verhindert werden, wenn die gewerbliche T\u00e4tigkeit auf eine Schwesterpersonengesellschaft ausgegliedert wird und die Gesellschaft nach au\u00dfen hin als solche erkennbar ist. Die T\u00e4tigkeit der Gesellschaft muss sich klar von der T\u00e4tigkeit der Gemeinschaftspraxis abgrenzen. Hierf\u00fcr ist zum einen erforderlich, dass der Gesellschaftsvertrag so gestaltet ist, dass die Gesellschaft wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell von der \u00e4rztlichen Gemeinschaftspraxis unabh\u00e4ngig ist. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssen getrennte Aufzeichnungen und B\u00fccher gef\u00fchrt, besondere Bank- und Kassenkonten eingerichtet und eigene Rechnungsformulare verwendet werden. Schlie\u00dflich ist erforderlich, dass die Arznei- und Hilfsmittel getrennt vom Betriebsverm\u00f6gen der Gemeinschaftspraxis gelagert werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gewerbliche &#8222;Infizierung&#8220; der T\u00e4tigkeit von Gemeinschaftspraxen Kernaussage In F\u00e4llen der so genannten integrierten Versorgung in Gemeinschaftspraxen wird die gesamte T\u00e4tigkeit als Gewerbebetrieb angesehen. Diese steuerrechtliche Einordnung kann jedoch durch die Gr\u00fcndung einer Schwestergesellschaft vermieden werden. 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