{"id":15131,"date":"2013-01-31T12:07:10","date_gmt":"2013-01-31T10:07:10","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=15131"},"modified":"2013-03-25T12:10:12","modified_gmt":"2013-03-25T10:10:12","slug":"ausgleich-eines-negativen-kapitalkontos-durch-verauserungsgewinn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ausgleich-eines-negativen-kapitalkontos-durch-verauserungsgewinn\/","title":{"rendered":"Ausgleich eines negativen Kapitalkontos durch Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ausgleich eines negativen Kapitalkontos durch Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der KG darf nicht mit anderen Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erh\u00f6ht (sog. Verlustausgleichsverbot). Entsteht im Streitjahr gleichzeitig ein laufender Verlust sowie ein diesen Verlust \u00fcbersteigender Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn, liegt diese Voraussetzung nicht vor. Ma\u00dfgeblich ist n\u00e4mlich der positive Saldo am Ende des Wirtschaftsjahres und nicht ein negativer Zwischenstand w\u00e4hrend des laufenden Jahres. Insofern ist ein laufender Verlust als ausgleichsf\u00e4higer Verlust zu behandeln.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war Kommanditist einer KG, die eine Windkraftanlage betrieb. Im Streitjahr 2006 erlitt diese einen laufenden Verlust, erzielte daneben aber auch einen Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung ihrer einzigen Betriebsgrundlage. Mit der Ver\u00e4u\u00dferung gab sie ihren Betrieb auf. Der auf den Kl\u00e4ger entfallende Anteil am Aufgabegewinn \u00fcberstieg seinen Anteil am laufenden Verlust und am verrechenbaren Verlust des Vorjahres. Das beklagte Finanzamt war der Auffassung, dass der laufende Verlust dem Gesellschafter nicht als negative Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb zugerechnet werden k\u00f6nne, sondern mit dem tarifbeg\u00fcnstigten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn zu verrechnen sei. Hiergegen richtete sich die Klage.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der im Streitjahr erzielte Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn ist zun\u00e4chst mit dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres zu verrechnen. Durch diese Verrechnung entf\u00e4llt das zu Anfang des Streitjahres bestehende negative Kapitalkonto des Kl\u00e4gers. Durch den laufenden Verlust entsteht kein negatives Kapitalkonto des Kl\u00e4gers, da die KG im gleichen Zeitraum einen h\u00f6heren Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn erzielt hat. Der laufende Verlust f\u00fchrt daher weder zu einer Erh\u00f6hung noch zu einer Entstehung eines negativen Kapitalkontos, so dass der laufende Verlust als ausgleichsf\u00e4hig festzustellen ist, denn ma\u00dfgeblich ist der Stand des Kapitalkontos am Ende des Wirtschaftsjahres.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Wie auch Einlagen eines Kommanditisten sollen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne w\u00e4hrend des Wirtschaftsjahres geeignet sein, einen nur verrechenbaren laufenden Verlust als ausgleichsf\u00e4hig zu gestalten. Die Revision zum Bundefinanzhof (BFH) wurde allerdings eingelegt, so dass diese Entscheidung abzuwarten bleibt. Einschl\u00e4gige F\u00e4lle sollten unter Berufung auf das anh\u00e4ngige BFH-Verfahren offen gehalten werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ausgleich eines negativen Kapitalkontos durch Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn Kernaussage Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der KG darf nicht mit anderen Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erh\u00f6ht (sog. Verlustausgleichsverbot). 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