{"id":15134,"date":"2013-01-31T12:10:52","date_gmt":"2013-01-31T10:10:52","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=15134"},"modified":"2013-03-25T12:14:36","modified_gmt":"2013-03-25T10:14:36","slug":"ruckforderung-insolvenzrechtlich-angefochtener-steuern-durch-bescheid","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ruckforderung-insolvenzrechtlich-angefochtener-steuern-durch-bescheid\/","title":{"rendered":"R\u00fcckforderung insolvenzrechtlich angefochtener Steuern durch Bescheid"},"content":{"rendered":"<p><strong>R\u00fcckforderung insolvenzrechtlich angefochtener Steuern durch Bescheid<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Erstattet das Finanzamt aufgrund insolvenzrechtlicher Anfechtung geleistete Steuern und fordert es die Erstattungsbetr\u00e4ge sodann zur\u00fcck, gilt f\u00fcr die Frage der Rechtsnatur dieses Anspruches folgendes: Der Anspruch auf R\u00fcckgew\u00e4hr in anfechtbarer Weise geleisteter Steuern ist kein Anspruch aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis, sondern ein b\u00fcrgerlich-rechtlicher Anspruch. Daher ist es ernstlich zweifelhaft, ob das auf einen solchen Anspruch Geleistete mithilfe eines hoheitlich ergehenden Bescheids zur\u00fcckgefordert werden kann.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen einer GmbH. Nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens hat er Zahlungen von der GmbH auf Lohnsteuern angefochten. Das Finanzamt erstattete die Zahlungen zun\u00e4chst, forderte sie aber sp\u00e4ter per Bescheid wieder zur\u00fcck. Nachdem das Finanzgericht den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, hob der Bundesfinanzhof (BFH) auf die Beschwerde des Antragstellers hin die Entscheidung auf und setzte die Vollziehung des Bescheids aus.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH begr\u00fcndete die Aussetzung der Vollziehung damit, dass der Anspruch auf R\u00fcckgew\u00e4hr in anfechtbarer Weise geleisteter Steuern kein Anspruch aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis, sondern ein b\u00fcrgerlich-rechtlicher Anspruch sei. Daher ist es ernstlich zweifelhaft, ob das auf einen solchen Anspruch Geleistete mithilfe eines hoheitlich ergehenden Bescheids zur\u00fcckgefordert werden kann. Wortw\u00f6rtlich genommen erscheint zwar vorliegend eine abgabenrechtliche Norm, die die materielle Anspruchsgrundlage f\u00fcr einen \u00f6ffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gibt, einschl\u00e4gig. Jedoch kann nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass der dort geregelte Anspruch auf einer Umkehrung von Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis beruht und dass ein Anspruch auf R\u00fcckgew\u00e4hr einer Leistung grunds\u00e4tzlich die Rechtsnatur des Anspruchs teilt, auf den jene Leistung erbracht wurde. Vorliegend bedeutet dies, dass entsprechend der b\u00fcrgerlich-rechtlichen Gew\u00e4hrung der Leistung infolge der Insolvenzanfechtung auch die R\u00fcckforderung nur b\u00fcrgerlich-rechtlich erfolgen kann.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung zeigt, dass dem Finanzamt im Falle einer Insolvenzanfechtung wegen der R\u00fcckforderung gezahlter Betr\u00e4ge keine Sonderrolle zukommt. Vielmehr muss das Finanzamt &#8211; wie jedermann &#8211; vor den ordentlichen Gerichten einen etwaigen Anspruch durchsetzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R\u00fcckforderung insolvenzrechtlich angefochtener Steuern durch Bescheid Kernaussage Erstattet das Finanzamt aufgrund insolvenzrechtlicher Anfechtung geleistete Steuern und fordert es die Erstattungsbetr\u00e4ge sodann zur\u00fcck, gilt f\u00fcr die Frage der Rechtsnatur dieses Anspruches folgendes: Der Anspruch auf R\u00fcckgew\u00e4hr in anfechtbarer Weise geleisteter Steuern ist kein Anspruch aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis, sondern ein b\u00fcrgerlich-rechtlicher Anspruch. 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