{"id":15141,"date":"2013-01-31T12:17:53","date_gmt":"2013-01-31T10:17:53","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=15141"},"modified":"2013-03-25T12:19:44","modified_gmt":"2013-03-25T10:19:44","slug":"reparaturen-werklieferung-oder-werkleistung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/reparaturen-werklieferung-oder-werkleistung\/","title":{"rendered":"Reparaturen: Werklieferung oder Werkleistung?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Reparaturen: Werklieferung oder Werkleistung?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Die Unterscheidung zwischen Werklieferung und -leistung ist umsatzsteuerlich von erheblicher Bedeutung. W\u00e4hrend die Werklieferung wie eine Lieferung behandelt wird, wird die Werkleistung als sonstige Leistung qualifiziert. Die Abgrenzung ist entscheidend f\u00fcr die zutreffende Bestimmung des Leistungsortes, die Anwendung von Steuerbefreiungen sowie f\u00fcr die korrekte Rechnungsstellung. So gehen z. B. viele Kfz-Werkst\u00e4tten davon aus, dass Reparaturen grunds\u00e4tzlich Dienstleistungen darstellen. Umgangssprachlich mag das sein, umsatzsteuerlich liegen jedoch h\u00e4ufig Lieferungen vor. Dies wird insbesondere zum Problem, wenn Unternehmer aus der \u00fcbrigen EU ihr Kfz reparieren lassen. Im Glauben eine Werkleistung auszuf\u00fchren, wird netto abgerechnet. Die Betriebspr\u00fcfung qualifiziert die Reparatur dann als innergemeinschaftliche Lieferung, versagt aber die entsprechende Steuerbefreiung, da die erforderlichen Nachweise nicht eingeholt wurden. Die Werkstatt bleibt dann auf der Umsatzsteuer sitzen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Nach deutschem Rechtsverst\u00e4ndnis liegt eine Werklieferung immer dann vor, wenn der beauftragte Unternehmer mindestens einen Hauptstoff, der in das Werk eingeht, selbst beschafft. Dies klingt zun\u00e4chst einfach. Die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt jedoch, dass die Differenzierung \u00e4u\u00dferst komplex ist. Es ist daher h\u00e4ufig nicht m\u00f6glich, mit Sicherheit zu bestimmen, ob eine Werklieferung oder Werkleistung vorliegt.<\/p>\n<p><strong>Neue Verwaltungsanweisung<\/strong><\/p>\n<p>In Zweifelsf\u00e4llen l\u00e4sst das Bundesfinanzministerium (BMF) es nun zu, dass von einer Werklieferung ausgegangen werden kann, wenn der Anteil, der auf das bei der Reparatur verwendete Material entf\u00e4llt, mehr als 50 % betr\u00e4gt. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine Werkleistung.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Regelung greift f\u00fcr Ums\u00e4tze, die ab dem 1.1.2013 ausgef\u00fchrt werden. Ganz neu ist dies nicht, da eine entsprechende Regelung schon bisher f\u00fcr die Reparatur von Bef\u00f6rderungsmitteln, z. B. Kfz, galt. Zu beachten ist, dass die Regelung nur Reparaturen an beweglichen Gegenst\u00e4nden betrifft, bei Reparaturen an Geb\u00e4uden bleibt die Problematik der Abgrenzung bestehen. Auch soll die Regelung nur angewendet werden k\u00f6nnen, sofern die bisherigen von der Verwaltung (s. o.) sowie der Rechtsprechung aufgestellten Grunds\u00e4tze nicht greifen. Dies wird voraussichtlich wieder zu Konflikten mit der Finanzverwaltung f\u00fchren. Unternehmen, die die Regelung nutzen k\u00f6nnen und wollen, m\u00fcssen daf\u00fcr Sorge tragen, dass eine Trennung der Entgelte in Material und Arbeitsleistung m\u00f6glich ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Reparaturen: Werklieferung oder Werkleistung? Kernaussage Die Unterscheidung zwischen Werklieferung und -leistung ist umsatzsteuerlich von erheblicher Bedeutung. W\u00e4hrend die Werklieferung wie eine Lieferung behandelt wird, wird die Werkleistung als sonstige Leistung qualifiziert. 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