{"id":15156,"date":"2013-01-31T12:28:03","date_gmt":"2013-01-31T10:28:03","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=15156"},"modified":"2013-03-25T12:30:37","modified_gmt":"2013-03-25T10:30:37","slug":"zur-ermittlung-des-auflosungsverlusts-bei-wesentlicher-gmbh-beteiligung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-ermittlung-des-auflosungsverlusts-bei-wesentlicher-gmbh-beteiligung\/","title":{"rendered":"Zur Ermittlung des Aufl\u00f6sungsverlusts bei wesentlicher GmbH-Beteiligung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zur Ermittlung des Aufl\u00f6sungsverlusts bei wesentlicher GmbH-Beteiligung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Ist ein Gesellschafter zu mehr als 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, so unterliegt ein Gewinn oder Verlust bei Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile der Besteuerung als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn ist dabei der Betrag, um den der Ver\u00e4u\u00dferungspreis nach Abzug der Ver\u00e4u\u00dferungskosten die Anschaffungskosten \u00fcbersteigt. Zu den Anschaffungskosten k\u00f6nnen unstrittig auch Aufwendungen aus eigenkapitalersetzenden Darlehen geh\u00f6ren. Ein solches liegt u. a. vor, wenn das Darlehen in der Krise der Gesellschaft gew\u00e4hrt wird. Ungekl\u00e4rt ist bislang die Frage, ob auch Verluste aus eigenkapitalersetzenden Darlehen, die vor Begr\u00fcndung der wesentlichen Gesellschafterstellung ausgegeben wurden, als (gewinnmindernde bzw. verlusterh\u00f6hende) Anschaffungskosten ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger wurde im Jahr 1999 zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH bestellt. Ab diesem Zeitpunkt gew\u00e4hrte er der GmbH fortlaufend mehrere Darlehen. Mitte 2000 erwarb der Kl\u00e4ger sodann 49 % der Anteile an dieser GmbH und war somit wesentlich beteiligt. Nach Aufl\u00f6sung der GmbH im Jahr 2002 (Insolvenz), machte der Kl\u00e4ger einen Aufl\u00f6sungsverlust geltend, der u. a. s\u00e4mtliche der GmbH gew\u00e4hrte Darlehen enthielt. Im Anschluss an eine Betriebspr\u00fcfung vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass lediglich die ab Eintritt des Kl\u00e4gers als Gesellschafter gew\u00e4hrten Darlehensverluste ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnten. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wandte sich der Kl\u00e4ger an das Finanzgericht (FG) D\u00fcsseldorf.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Richter gaben der Klage statt. Demnach kann der Steuerpflichtige auch diejenigen Verluste, die aus der Darlehensgew\u00e4hrung vor Eintritt als wesentlich beteiligter Gesellschafter resultieren, geltend machen. Diese Verluste seien als (nachtr\u00e4gliche) Anschaffungskosten zu qualifizieren. Entscheidend sei dabei der schl\u00fcssige und unwidersprochene Vortrag des Steuerpflichtigen, dass die Darlehensvergabe nach dessen endg\u00fcltigem Entschluss zum Erwerb der Beteiligung entstanden sei. Die Richter sahen hierin einen hinreichend konkreten Zusammenhang zum Erwerb der Beteiligung. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Dem f\u00fcr den Steuerpflichtigen g\u00fcnstigen Urteil ist vollumf\u00e4nglich zuzustimmen. In der Praxis ist aber Vorsicht geboten, da das Finanzgericht die Verlustber\u00fccksichtigung nur aufgrund des vom Kl\u00e4ger glaubhaft dargestellten Veranlassungszusammenhangs zwischen Darlehensvergabe und Beteiligungserwerb anerkannte. In vergleichbaren F\u00e4llen empfiehlt es sich daher, durch sorgf\u00e4ltige Dokumentation der Erwerbsabsicht entsprechend Vorsorge zu treffen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur Ermittlung des Aufl\u00f6sungsverlusts bei wesentlicher GmbH-Beteiligung Kernproblem Ist ein Gesellschafter zu mehr als 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, so unterliegt ein Gewinn oder Verlust bei Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile der Besteuerung als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn ist dabei der Betrag, um den der Ver\u00e4u\u00dferungspreis nach Abzug der Ver\u00e4u\u00dferungskosten die Anschaffungskosten \u00fcbersteigt. 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