{"id":15157,"date":"2013-01-31T12:28:07","date_gmt":"2013-01-31T10:28:07","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=15157"},"modified":"2013-03-25T12:32:00","modified_gmt":"2013-03-25T10:32:00","slug":"uneinigkeit-hinsichtlich-der-verfassungskonformitat-der-gewerbesteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/uneinigkeit-hinsichtlich-der-verfassungskonformitat-der-gewerbesteuer\/","title":{"rendered":"Uneinigkeit hinsichtlich der Verfassungskonformit\u00e4t der Gewerbesteuer"},"content":{"rendered":"<p><strong>Uneinigkeit hinsichtlich der Verfassungskonformit\u00e4t der Gewerbesteuer<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Die Bedeutung der Gewerbesteuer hat insbesondere durch die Absenkung des K\u00f6rperschaftsteuersatzes von 25 % auf 15 % sowie der Versagung der Gewerbesteuer als nicht abzugsf\u00e4hige Betriebsausgabe (jeweils in 2008) im Unternehmenssteuerbereich nochmals deutlich zugenommen. Umso spannender ist daher die seit der Einf\u00fchrung der Steuer gef\u00fchrte und derzeit wieder hochaktuelle Diskussion hinsichtlich der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit dieser Steuer. Ob die Gewerbesteuer insgesamt oder zumindest in einzelnen Teilen verfassungswidrig sein k\u00f6nnte, war nunmehr (abermals) Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH).<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Streitfall betraf eine GmbH, die ein Hotel betreibt und daraus Verluste erwirtschaftete. Sie wandte Schuldentgelte von rd. 50.000 EUR, Pachtzinsen f\u00fcr bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter von rd. 9,4 Mio. EUR und f\u00fcr unbewegliche Wirtschaftsg\u00fcter von rd. 56 Mio. EUR sowie Lizenzgeb\u00fchren von rd. 87.000 EUR auf. Diese Aufwendungen f\u00fchrten bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu Hinzurechnungen zum Gewinn in H\u00f6he von insgesamt 9,6 Mio. EUR und zu einem Gewerbesteuermessbetrag von rd. 62.000 EUR. Die klagende GmbH hielt die vorstehenden Hinzurechnungen f\u00fcr verfassungswidrig. Die GmbH berief sich dabei auf einen Vorlagebeschluss des Finanzgerichts (FG) Hamburg von Anfang 2012, der die Frage der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt hat. Die GmbH verlangte bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Aussetzung der Vollziehung. Diese wurde ihr weder vom Finanzamt noch erstinstanzlich vom FG K\u00f6ln gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Auch der Bundesfinanzhof (BFH) hat keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen und Finanzierungsanteilen, wie sie z. B. in Mieten und Pachten enthalten sind. Folgerichtig hat er die Entscheidung der Vorinstanz best\u00e4tigt und keine Aussetzung der Vollziehung gew\u00e4hrt. Die Richter sind somit anderer Auffassung als das FG Hamburg, das die Hinzurechnungsnorm f\u00fcr verfassungswidrig h\u00e4lt und daher die Norm dem Bundesverfassungsgericht zur Pr\u00fcfung vorgelegt hat.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Verfassungskonformit\u00e4t der Gewerbesteuer obliegt allein dem Bundesverfassungsgericht, das aufgrund des Vorlagebeschlusses des FG Hamburg hier\u00fcber entscheiden wird. Der im Streitfall zust\u00e4ndige Senat des BFH r\u00e4umt diesem Verfahren allerdings keine Erfolgsaussichten ein. Dabei widerspricht er einem anderen Senat des BFH, der in einem j\u00fcngst verhandelten Fall den Vorlagebeschluss des FG Hamburg f\u00fcr nicht aussichtslos h\u00e4lt und entsprechend die bei ihm anh\u00e4ngige Revision bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Uneinigkeit hinsichtlich der Verfassungskonformit\u00e4t der Gewerbesteuer Kernproblem Die Bedeutung der Gewerbesteuer hat insbesondere durch die Absenkung des K\u00f6rperschaftsteuersatzes von 25 % auf 15 % sowie der Versagung der Gewerbesteuer als nicht abzugsf\u00e4hige Betriebsausgabe (jeweils in 2008) im Unternehmenssteuerbereich nochmals deutlich zugenommen. 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