{"id":1516,"date":"2011-08-31T16:19:06","date_gmt":"2011-08-31T14:19:06","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1516"},"modified":"2012-11-07T13:25:29","modified_gmt":"2012-11-07T11:25:29","slug":"abfindung-an-weichende-erbpratendenten-unterliegt-nicht-der-erbschaftsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abfindung-an-weichende-erbpratendenten-unterliegt-nicht-der-erbschaftsteuer\/","title":{"rendered":"Abfindung an weichende Erbpr\u00e4tendenten unterliegt nicht der Erbschaftsteuer"},"content":{"rendered":"<p><strong>Abfindung an weichende Erbpr\u00e4tendenten unterliegt nicht der Erbschaftsteuer<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Bislang sah der Bundesfinanzhof (BFH) es als einen Erwerb von Todes wegen an, wenn ein Dritter (Nichterbe) von einem Erben eine Zahlung oder eine sonstige Leistung daf\u00fcr erhielt, dass der Dritte die Erbenstellung nicht weiter angriff. Der BFH unterwarf sodann die Zahlung oder Leistung, die der Dritte von dem Erben erhalten hatte, der Erbschaftsteuer. Diese Rechtsprechung wurde nunmehr aufgegeben.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der urspr\u00fcnglich zum Alleinerben eingesetzte Kl\u00e4ger hatte die Erbenstellung der in einem sp\u00e4teren Testament zur Alleinerbin berufenen Beklagten in einem Zivilrechtstreit angegriffen. Im Rahmen dieses Zivilrechtstreits einigten sich die Parteien darauf, dass der Kl\u00e4ger eine einmalige Zahlung erhalten sollte, im \u00dcbrigen aber die Alleinerbenstellung der Beklagten endg\u00fcltig anerkannte. Das Finanzamt unterwarf die Zahlung an den Kl\u00e4ger der Erbschaftsteuer, was der Bundesfinanzhof nunmehr revidierte.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung dar\u00fcber, was einen erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb von Todes wegen darstelle, ergebe sich alleine nach den Fallgruppen des Erbschaftsteuergesetzes, so die Richter. Hierzu geh\u00f6rten dem Grunde nach nicht Abfindungszahlungen, die daf\u00fcr gezahlt werden, dass eine (bestreitbare) Erbenstellung nicht mehr bestritten wird. Dass der Erwerb im Zusammenhang mit einem Erbfall erfolge, sei f\u00fcr eine Erbschaftsteuerpflicht nicht ausreichend.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat weitreichende Konsequenzen. Denn das Gericht f\u00fchrt selber aus, dass &#8211; soweit es zu vergleichbaren Sachverhalten bisher entschieden habe, dass Abfindungen aufgrund eines Erbvergleiches als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterliegen &#8211; an der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festgehalten wird. Insoweit kann der Erbvergleich bei unklarer bzw. streitiger Erblage erbschaftsteuerliches Gestaltungsmittel sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abfindung an weichende Erbpr\u00e4tendenten unterliegt nicht der Erbschaftsteuer Rechtslage Bislang sah der Bundesfinanzhof (BFH) es als einen Erwerb von Todes wegen an, wenn ein Dritter (Nichterbe) von einem Erben eine Zahlung oder eine sonstige Leistung daf\u00fcr erhielt, dass der Dritte die Erbenstellung nicht weiter angriff. 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