{"id":15166,"date":"2013-01-31T12:31:58","date_gmt":"2013-01-31T10:31:58","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=15166"},"modified":"2013-03-25T12:35:24","modified_gmt":"2013-03-25T10:35:24","slug":"kein-ubergang-des-wertaufholungsgebots-bei-verschmelzung-altes-recht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-ubergang-des-wertaufholungsgebots-bei-verschmelzung-altes-recht\/","title":{"rendered":"Kein \u00dcbergang des Wertaufholungsgebots bei Verschmelzung (altes Recht)"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kein \u00dcbergang des Wertaufholungsgebots bei Verschmelzung (altes Recht)<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Eine im Betriebsverm\u00f6gen gehaltene Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden, wenn dieser auf einer voraussichtlich dauernden Wertminderung beruht. Wird eine derartige Abschreibung vorgenommen, so hat in den Folgejahren eine Zuschreibung bis maximal zu den Anschaffungskosten zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr eine Teilwertabschreibung nicht mehr bestehen oder nachgewiesen werden k\u00f6nnen (Wertaufholungsgebot). Wird eine Kapitalgesellschaft, auf deren Beteiligung zuvor eine Teilwertabschreibung vorgenommen wurde, auf eine andere Kapitalgesellschaft verschmolzen, so stellt sich die Frage, ob dieses Wertaufholungsgebot auch auf die Beteiligung an der \u00fcbernehmenden Kapitalgesellschaft \u00fcbergeht.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Kl\u00e4gerin ist die M-GmbH, die in den Jahren 1991 und 1992 Teilwertabschreibungen auf die von ihre gehaltene T1-GmbH vornahm. Im Jahr 2000 wurde diese T1-GmbH zu Buchwerten auf eine Schwestergesellschaft (T2-GmbH) verschmolzen. Aufgrund der guten Ergebnisentwicklung der T2-GmbH vertrat die Finanzverwaltung im Streitjahr 2003 die Auffassung, dass die in den Jahren 1991 und 1992 vorgenommenen Teilwertabschreibungen nunmehr r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen seien. Hiergegen wandte sich der Kl\u00e4ger mit dem Argument, dass die Wertaufholungsverpflichtung im Rahmen der Verschmelzung nicht \u00fcbergegangen sei. Das Finanzgericht (FG) Baden-W\u00fcrttemberg gab in erster Instanz dem Steuerpflichtigen Recht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) best\u00e4tigte im Ergebnis die Auffassung des Kl\u00e4gers sowie der Vorinstanz. Die in 2000 geltende Fassung des Umwandlungsteuergesetzes enthalte eine Fiktion, wonach die Anteile an der \u00fcbertragenden Kapitalgesellschaft (T1-GmbH) als zum Buchwert ver\u00e4u\u00dfert und die an ihre Stelle tretenden Anteile als mit diesem angeschafft gelten. Diese anzusetzenden (fiktiven) Anschaffungskosten w\u00fcrden damit eine &#8222;neue&#8220; Bewertungsobergrenze f\u00fcr die Wertaufholungsverpflichtung bilden. Ein R\u00fcckgriff auf die &#8222;historischen&#8220; Anschaffungskosten der untergegangen Beteiligung sei somit ausgeschlossen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil des BFH hat nur noch Bedeutung f\u00fcr Verschmelzungen bzw. Umwandlungsvorg\u00e4nge, die vor dem 13.12.2006 realisiert wurden. Die bis dahin geltende und vorstehend erl\u00e4uterte Ver\u00e4u\u00dferungsfiktion gilt seitdem bei Buchwertverschmelzungen nicht mehr. Vielmehr gehen nunmehr die steuerlichen Merkmale eine untergegangen Beteiligung auf die neue Beteiligung \u00fcber. Im Ergebnis besteht somit auch eine Wertaufholungsverpflichtung f\u00fcr die Beteiligung an der \u00fcbernehmenden Gesellschaft.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kein \u00dcbergang des Wertaufholungsgebots bei Verschmelzung (altes Recht) Kernproblem Eine im Betriebsverm\u00f6gen gehaltene Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden, wenn dieser auf einer voraussichtlich dauernden Wertminderung beruht. 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