{"id":15170,"date":"2013-01-31T12:32:31","date_gmt":"2013-01-31T10:32:31","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=15170"},"modified":"2013-03-25T12:36:53","modified_gmt":"2013-03-25T10:36:53","slug":"kurzfristige-geldeinlage-auf-betrieblichem-konto-kann-gestaltungsmissbrauch-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kurzfristige-geldeinlage-auf-betrieblichem-konto-kann-gestaltungsmissbrauch-sein\/","title":{"rendered":"Kurzfristige Geldeinlage auf betrieblichem Konto kann Gestaltungsmissbrauch sein"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kurzfristige Geldeinlage auf betrieblichem Konto kann Gestaltungsmissbrauch sein<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Nach den einkommensteuergesetzlichen Vorschriften wird der Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben eingeschr\u00e4nkt, wenn der Unternehmer mehr aus dem Betriebsverm\u00f6gen entnommen hat, als dem Betrieb zuvor durch Einlagen und Gewinne zugef\u00fchrt worden ist (\u00dcberentnahmen). Schuldzinsen werden, soweit sie auf \u00dcberentnahmen beruhen, pauschal dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu entschieden, dass die kurzfristige Einzahlung von Geld auf ein betriebliches Konto einen Missbrauch von Gestaltungsm\u00f6glichkeiten darstellt, wenn sie allein dazu dienen soll, die Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen zu vermeiden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die klagenden Eheleute wollten die Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen dadurch vermeiden, dass sie jeweils zum Ende des Jahres und nur f\u00fcr wenige Tage hohe Geldbetr\u00e4ge auf ein betriebliches Konto einzahlten. Das Geld wurde jeweils kurzfristig darlehensweise von der Bank gew\u00e4hrt. Die Einzahlungen sollten als Einlagen den f\u00fcr die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen ma\u00dfgeblichen \u00dcberentnahmesaldo vermindern. Im Rahmen einer durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfung blieben diese Ein- und Auszahlungen bei der Berechnung der \u00dcberentnahmen jedoch unber\u00fccksichtigt; es ergaben sich h\u00f6here nicht abziehbare Schuldzinsen. Hiergegen wehrten sich die Eheleute und unterlagen in allen Instanzen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Richter urteilten, dass die Einzahlungen zwar Einlagen sind, sie jedoch einen Gestaltungsmissbrauch darstellen und deshalb der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden k\u00f6nnen. Ein solcher Gestaltungsmissbrauch ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gew\u00e4hlt wird, die der &#8211; zwar grunds\u00e4tzlich erlaubten &#8211; Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche Gr\u00fcnde nicht zu rechtfertigen ist. Hier waren zum einen die Einlagen f\u00fcr den Betrieb wirtschaftlich ohne Bedeutung und sollten allein dazu dienen, die pers\u00f6nliche Steuer zu mindern. Zum anderen k\u00f6nnte auf dem von den Eheleuten eingeschlagenen Weg der Zweck der einkommensteuerlichen Vorschrift, den Schuldzinsenabzug effektiv zu begrenzen, vollst\u00e4ndig unterlaufen werden. Dies wird durch die Anwendung der Regelung zum Gestaltungsmissbrauch vermieden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Eheleute hatten nicht vorgetragen, die streitigen Einzahlungen h\u00e4tten die St\u00e4rkung des freiberuflichen Betriebskapitals bezweckt. Insofern ist der Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs zuzustimmen. Liegt ein Missbrauch vor, entsteht der staatliche Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorg\u00e4ngen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden w\u00e4re. Hier entsteht der Steueranspruch daher so, wie wenn die Einlagen unterblieben w\u00e4ren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kurzfristige Geldeinlage auf betrieblichem Konto kann Gestaltungsmissbrauch sein Kernaussage Nach den einkommensteuergesetzlichen Vorschriften wird der Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben eingeschr\u00e4nkt, wenn der Unternehmer mehr aus dem Betriebsverm\u00f6gen entnommen hat, als dem Betrieb zuvor durch Einlagen und Gewinne zugef\u00fchrt worden ist (\u00dcberentnahmen). Schuldzinsen werden, soweit sie auf \u00dcberentnahmen beruhen, pauschal dem Gewinn wieder hinzugerechnet. 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