{"id":15177,"date":"2013-01-31T12:36:57","date_gmt":"2013-01-31T10:36:57","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=15177"},"modified":"2020-09-14T16:23:55","modified_gmt":"2020-09-14T14:23:55","slug":"saumnis-trotz-rechtzeitiger-scheckeinlosung-durch-das-finanzamt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/saumnis-trotz-rechtzeitiger-scheckeinlosung-durch-das-finanzamt\/","title":{"rendered":"S\u00e4umnis trotz rechtzeitiger Scheckeinl\u00f6sung durch das Finanzamt"},"content":{"rendered":"<p><strong>S\u00e4umnis trotz rechtzeitiger Scheckeinl\u00f6sung durch das Finanzamt<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Werden Steuern nicht p\u00fcnktlich bezahlt, erhebt das Finanzamt einen S\u00e4umniszuschlag von 1 % f\u00fcr jeden angefangenen Monat, und zwar auch dann, wenn die Zahlung nur um einen oder 2 Tage versp\u00e4tet eingeht. Wann eine Steuer als &#8222;bezahlt&#8220; anzusehen ist, regelt die Abgabenordnung (AO). In diesem Zusammenhang entschied der Bundesfinanzhof (BFH) nun, dass selbst dann eine S\u00e4umnis vorliegen kann, wenn das Finanzamt einen Scheck so rechtzeitig einl\u00f6st, dass der Zahlbetrag dem Konto des Finanzamts noch innerhalb der Zahlungsfrist gutgeschrieben wird.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte f\u00fcr ihr Unternehmen die viertelj\u00e4hrlich f\u00e4llige <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/umsatzsteuervoranmeldung-elster\/index.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Umsatzsteuervoranmeldung<\/a> f\u00fcr das 3. Quartal 2010 \u00fcber rd. 860 EUR abgegeben und dem Finanzamt \u00fcber diesen Betrag einen Scheck ausgestellt. Dieser ging dort am 8.11.2010 ein und wurde am 10.11.2010 auf dem Konto der Finanzverwaltung gutgeschrieben. Die Kl\u00e4gerin wehrte sich nun dagegen, dass das Finanzamt gegen sie einen S\u00e4umniszuschlag von 8,50 EUR festgesetzt hatte, obwohl die Bank den von ihr \u00fcbersandten Scheck am F\u00e4lligkeitstag der Steuer eingel\u00f6st hatte, das Finanzamt also am F\u00e4lligkeitstag \u00fcber den Zahlbetrag bereits verf\u00fcgen konnte. Das Finanzgericht gab der Kl\u00e4gerin Recht, aber die Freude w\u00e4hrte nur kurz. Der BFH korrigierte die Entscheidung und urteilte, der S\u00e4umniszuschlag sei zu Recht erhoben worden.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcbergibt der Steuerpflichtige dem Finanzamt einen Bankscheck, gilt die Steuer erst am dritten Tag nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als bezahlt. Das gilt auch dann, wenn die Bank dem Finanzamt den Steuerbetrag bereits am n\u00e4chsten oder \u00fcbern\u00e4chsten Tag gutschreibt, der Scheck also schneller als vom Gesetz typisierend unterstellt eingel\u00f6st wird. Auch in diesem Fall darf ein S\u00e4umniszuschlag erhoben werden. Die 3-Tage-Regel soll das Verwaltungsverfahren vereinfachen; das Finanzamt muss den Zahlungseingang also nicht im Einzelfall ermitteln. Auch wenn aufgrund programmgesteuerter elektronischer Datenverarbeitung der tats\u00e4chliche Zahlungseingang erfasst werden k\u00f6nnte, ist die 3-Tage-Regel verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Steuerpflichtige kann die Gefahr des Entstehens von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen ohne weiteres durch eine rechtzeitige Scheckeinreichung ausschlie\u00dfen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Abgabenordnung regelt generalisierend, wann eine durch Scheckeinreichung bewirkte Zahlung als entrichtet anzusehen ist. Das Gesetz nimmt hierbei in Kauf, dass eine Zahlung mitunter als nicht entrichtet gilt, obwohl die Finanzbeh\u00f6rde bereits \u00fcber den Betrag verf\u00fcgen konnte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>S\u00e4umnis trotz rechtzeitiger Scheckeinl\u00f6sung durch das Finanzamt Kernaussage Werden Steuern nicht p\u00fcnktlich bezahlt, erhebt das Finanzamt einen S\u00e4umniszuschlag von 1 % f\u00fcr jeden angefangenen Monat, und zwar auch dann, wenn die Zahlung nur um einen oder 2 Tage versp\u00e4tet eingeht. Wann eine Steuer als &#8222;bezahlt&#8220; anzusehen ist, regelt die Abgabenordnung (AO). 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