{"id":15186,"date":"2013-01-31T12:40:51","date_gmt":"2013-01-31T10:40:51","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=15186"},"modified":"2020-09-15T10:38:32","modified_gmt":"2020-09-15T08:38:32","slug":"teilweise-nichtberucksichtigung-von-anschaffungskosten-nach-umwandlung-einer-gmbh-in-eine-kg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/teilweise-nichtberucksichtigung-von-anschaffungskosten-nach-umwandlung-einer-gmbh-in-eine-kg\/","title":{"rendered":"Teilweise Nichtber\u00fccksichtigung von Anschaffungskosten nach Umwandlung einer GmbH in eine KG"},"content":{"rendered":"<p><strong>Teilweise Nichtber\u00fccksichtigung von Anschaffungskosten nach Umwandlung einer GmbH in eine KG<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Wird bei einer Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft nur ein Teil der bisherigen Einlage auch weiterhin als Einlage behandelt, kann der Gesellschafter bei sp\u00e4terem Verkauf seiner Beteiligung nur diesen (niedrigeren) Betrag als Anschaffungskosten abziehen.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Beigeladenen hatten 1998 Gesch\u00e4ftsanteile der X-GmbH erworben, welche sie im Privatverm\u00f6gen hielten. Im Jahr 2000 wurde die GmbH in eine GmbH &amp; Co. KG (Kl\u00e4gerin) umgewandelt. Die Kapital- und Kommanditeinlagen sollten durch das den Gesellschaftern zuzurechnende Eigenkapital der GmbH gedeckt werden. Soweit das Eigenkapital der GmbH die Summe der Kapitaleinlage der Komplement\u00e4rin und der Kommanditeinlagen der Kommanditisten \u00fcberstieg, wurde der \u00fcberschie\u00dfende Teil des Eigenkapitals den Darlehenskonten der Gesellschafter gutgeschrieben. Die GmbH setzte die \u00fcbergehenden Wirtschaftsg\u00fcter in ihrer Schlussbilanz mit den Buchwerten an. Im Jahr 2004 ver\u00e4u\u00dferten die Beigeladenen ihre Kommanditbeteiligungen, wobei die Forderungen bzw. Verbindlichkeiten aus den Darlehenskonten nicht Gegenstand der Ver\u00e4u\u00dferung und von den Vertragsparteien nicht auszugleichen waren. Das Finanzamt stellte f\u00fcr das Jahr 2004 den Gewinnfeststellungsbescheid in Abweichung von der Feststellungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Beigeladenen aus der Ver\u00e4u\u00dferung von deren Kommanditbeteiligungen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne fest, wobei das Finanzamt die urspr\u00fcnglichen Anschaffungskosten der Beigeladenen f\u00fcr den Erwerb der Gesellschaftsanteile an der GmbH bei der Ermittlung des Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Mitunternehmeranteile an der Kl\u00e4gerin nicht abzog.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Finanzamt die urspr\u00fcnglichen Anschaffungskosten der Beigeladenen zu Recht nicht abgezogen hat. Dies ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich, da der nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter vor dem Formwechsel die M\u00f6glichkeit gehabt h\u00e4tte, diesem zu widersprechen und die Anteile zum Verkehrswert an die Gesellschaft zu ver\u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Ein nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter kann nur durch einen Widerspruch zum Formwechsel verhindern, dass nach einer Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft Anschaffungskosten nur teilweise ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Presseerkl\u00e4rung Nr. 61 des\u00a0Bundesfinanzhofs (BFH):<\/p>\n<p>\u201cDer Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12. Juli 2012\u00a0IV R 39\/09\u00a0entschieden, dass die Anschaffungskosten einer nicht wesentlichen GmbH-Beteiligung bei einer sp\u00e4teren Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile nicht zu ber\u00fccksichtigen sind, nachdem die GmbH zuvor formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt worden ist.<\/p>\n<p>Der Rechtsformwechsel einer GmbH in eine Personengesellschaft ist auf Grund des Regimewechsels von der Besteuerung der K\u00f6rperschaft zur Besteuerung der Gesellschafter mit erheblichen steuerlichen \u00dcbergangsproblemen behaftet. Diese resultieren insbesondere aus den unterschiedlichen Beteiligungsformen der Gesellschafter. So k\u00f6nnen die Beteiligungen im steuerverstrickten Betriebsverm\u00f6gen und je nach Beteiligungsh\u00f6he im steuerverstrickten oder nicht steuerverstrickten (sog. nicht wesentliche Beteiligung) Privatverm\u00f6gen gehalten werden. Der Gesetzgeber hat im Umwandlungssteuergesetz an die unterschiedlichen Beteiligungsverh\u00e4ltnisse unterschiedliche Rechtsfolgen gekn\u00fcpft.F\u00fcr den Fall der nicht wesentlichen Beteiligung sieht das Umwandlungssteuergesetz vor, dass die urspr\u00fcnglichen Anschaffungskosten der Beteiligung nach der formwechselnden Umwandlung der GmbH in eine Personengesellschaft nicht mehr zu ber\u00fccksichtigen sind. Dies hat zur Folge, dass die urspr\u00fcnglichen Anschaffungskosten den Gewinn einer sp\u00e4teren Ver\u00e4u\u00dferung der Mitunternehmeranteile nicht mindern. Insbesondere bei einer zeitnahen Ver\u00e4u\u00dferung der Mitunternehmeranteile nach dem Formwechsel ergeben sich Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Grundsatz, dass Anschaffungskosten bei der Ermittlung eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns abgezogen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der BFH hat dies vom Gesetzgeber erkannte und ausdr\u00fccklich gewollte Ergebnis gleichwohl auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten best\u00e4tigt. Dabei hat er sich ma\u00dfgeblich davon leiten lassen, dass der nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter zivilrechtlich die M\u00f6glichkeit hatte, dem Formwechsel zu widersprechen und die Anteile zum Verkehrswert an die Gesellschaft zu ver\u00e4u\u00dfern.\u201d<\/p>\n<p>Bundesfinanzhof (BFH)<\/p>\n<p>BFH-Urteil vom 12.07.2012 \u2013 IV R 39\/09<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Teilweise Nichtber\u00fccksichtigung von Anschaffungskosten nach Umwandlung einer GmbH in eine KG Kernaussage Wird bei einer Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft nur ein Teil der bisherigen Einlage auch weiterhin als Einlage behandelt, kann der Gesellschafter bei sp\u00e4terem Verkauf seiner Beteiligung nur diesen (niedrigeren) Betrag als Anschaffungskosten abziehen. 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