{"id":15196,"date":"2013-03-25T16:34:57","date_gmt":"2013-03-25T14:34:57","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=15196"},"modified":"2013-03-25T16:38:03","modified_gmt":"2013-03-25T14:38:03","slug":"zum-vorliegen-eines-steuerstundungsmodells","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zum-vorliegen-eines-steuerstundungsmodells\/","title":{"rendered":"Zum Vorliegen eines Steuerstundungsmodells"},"content":{"rendered":"<p>Das Halten einer Schuldverschreibung \u00fcber die Beteiligung an einer verwaltenden Personengesellschaft kann ein Steuerstundungsmodell im Sinne des \u00a7 15b EStG darstellen. \u00a7 15b EStG ist nicht verfassungswidrig (FG Hessen, Urteil v. 17.10.2012 &#8211; 1 K 2343\/08; Revision anh\u00e4ngig).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div>\n<h2 id=\"doclink_2\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n<div><\/div>\n<\/div>\n<p>1. Der Senat kann in der Sache \u00fcber die Klage entscheiden. Insbesondere war nicht den Antr\u00e4gen der Beteiligten zu folgen und das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BFH in dem dort anh\u00e4ngigen Revisionsverfahren 1 R 39\/11 gegen ein Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 30. M\u00e4rz 2011 (4 K 1723\/09, DStRE 2012, 315) anzuordnen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df\u00a0<a id=\"modul346\">\u00a7 155 Finanzgerichtsordnung (FGO)<\/a>\u00a0in Verbindung mit\u00a0<a id=\"modul349\">\u00a7 251 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)<\/a>\u00a0hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn die Beteiligten dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen des Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gr\u00fcnden diese Anordnung zweckm\u00e4\u00dfig ist. Die Beteiligten halten die Anordnung der Verfahrensruhe f\u00fcr geboten, weil der dem genannten Revisionsverfahren zu Grunde liegende Sachverhalt dem vorliegenden vergleichbar sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar lag dem Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg ausweislich des mitgeteilten Sachverhalts ebenfalls eine Kapitalanlage im Wege der Beteiligung an einer verm\u00f6gensverwaltenden Kommanditgesellschaft, die ihrerseits in zu 100 % fremdfinanzierte, speziell entwickelte, an ein Referenzaktivum gekn\u00fcpfte und einen festen sowie einen variablen Zins beinhaltende Schuldverschreibungen investiert hatte, zu Grunde. Indessen war, abweichend vom vorliegenden Sachverhalt, an der dortigen verm\u00f6gensverwaltenden KG als weiterer Gesellschafter eine ausl\u00e4ndische Familienstiftung mit Sitz in Liechtenstein beteiligt. Das FG Baden-W\u00fcrttemberg hat sich in dem Urteil mit der Frage eines Steuerstundungsmodells nicht auseinandergesetzt, sondern aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhalts einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsm\u00f6glichkeiten i.S.d.\u00a0<a id=\"modul352\">\u00a7 42 Abgabenordnung (AO)<\/a>\u00a0angenommen. Dem Revisionsverfahren gegen dieses Urteil liegt die Frage zu Grunde, ob ein steuerrechtlicher Gestaltungsmissbrauch vorliegt, wenn der Stiftungszweck einer ausl\u00e4ndischen Stiftung erst nach 8 Jahren erf\u00fcllt wird und ob bejahendenfalls f\u00fcr solch eine rechtsmissbr\u00e4uchlich gegr\u00fcndete Stiftung eine Feststellung von Verlusten ausgeschlossen ist. Der Senat vermag angesichts dessen derzeit nicht zu erkennen, ob sich die Entscheidung im Revisionsverfahren \u00fcberhaupt mit der hier ma\u00dfgeblichen Frage des Vorliegens eines Steuerstundungsmodells befasst.<\/p>\n<p>2. Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Feststellung von unter\u00a0<a id=\"modul359\">\u00a7 20 Abs. 2 b EStG<\/a>\u00a0i.V.m.\u00a0<a id=\"modul362\">\u00a7 15 b EStG<\/a>\u00a0fallende Werbungskosten der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von \u2026 \u20ac und eines nicht ausgleichs-\/abzugsf\u00e4higen Verlustes der Kommanditistin der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Streitjahr 2006 in gleicher H\u00f6he gem\u00e4\u00df\u00a0<a id=\"modul365\">\u00a7 20 Abs. 2 b EStG<\/a>\u00a0i.V.m.\u00a0<a id=\"modul368\">\u00a7 15 b EStG<\/a>\u00a0im angefochtenen Bescheid vom 9. Juli 2008 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes der Kl\u00e4gerin ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kl\u00e4gerin daher nicht in ihren Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 S. 1\u00a0<a id=\"modul371\">FGO<\/a>).<\/p>\n<p>a) Gem\u00e4\u00df\u00a0<a id=\"modul376\">\u00a7 15 b Abs. 4 Satz 1 EStG<\/a>\u00a0ist der nach Abs. 1 dieser Vorschrift nicht ausgleichsf\u00e4hige Verlust im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell j\u00e4hrlich gesondert festzustellen. Diese Feststellung ist einheitlich durchzuf\u00fchren, wenn es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Gesellschaft im Sinne des\u00a0<a id=\"modul379\">\u00a7 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO<\/a>\u00a0handelt und die Feststellung mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Eink\u00fcnfte verbunden wird (\u00a7 15 b Abs. 4 Satz 5, 2. Halbsatz\u00a0<a id=\"modul382\">EStG<\/a>).<\/p>\n<p>b) Der Senat ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens \u00fcberzeugt, dass es sich bei der Gr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin zum Zwecke des Erwerbs einer zu 100 % fremdfinanzierten Inhaberschuldverschreibung mit Bonusabrede bei Kopplung des variablen Bonuszins an die Entwicklung eines Indexwertes durch deren einzige Kommanditistin im Dezember des Streitjahres und dem Erwerb der \u201eInhaberschuldverschreibung 2006\/2016 mit Bonuszinsabrede\u201d der L durch die Kl\u00e4gerin um ein Steuerstundungsmodell i.S.d.\u00a0<a id=\"modul387\">\u00a7 15 b Abs. 1 EStG<\/a>\u00a0handelt.<\/p>\n<p>aa) Bei der von der Kl\u00e4gerin erworbenen \u201eInhaberschuldverschreibung 2006\/2016 mit Bonuszinsabrede\u201d handelt es sich um eine Kapitalanlage, aus der sie Eink\u00fcnfte im Sinne des\u00a0<a id=\"modul392\">\u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG<\/a>\u00a0in der im Streitjahr geltenden Fassung erzielt, da die Zinsertr\u00e4ge den in einer der anderen Ziffern des\u00a0<a id=\"modul395\">\u00a7 20 Abs. 1 EStG<\/a>\u00a0genannten Eink\u00fcnften nicht zugerechnet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Nach der Vorschrift des durch Art. 1 Nr. 13 Buchst. b des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 ( BGBl 2006 I S. 2878) in\u00a0<a id=\"modul406\">\u00a7 20 EStG<\/a>\u00a0eingef\u00fchrten und gem\u00e4\u00df\u00a0<a id=\"modul409\">\u00a7 52 Abs. 37 d EStG<\/a>\u00a0erstmals f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2006 anzuwendenden Abs. 2 b Satz 1 ist auf die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen nach den vorhergehenden Abs\u00e4tzen\u00a0<a id=\"modul412\">\u00a7 15 b EStG<\/a>\u00a0sinngem\u00e4\u00df anzuwenden mit der Folge, dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des\u00a0<a id=\"modul415\">\u00a7 15 b EStG<\/a>\u00a0negative Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen im Sinne des \u00a7 20 Abs\u00e4tze 1 und 2\u00a0<a id=\"modul418\">EStG<\/a>\u00a0der eingeschr\u00e4nkten Verlustverrechnung unterliegen.<\/p>\n<p>bb) Gem\u00e4\u00df\u00a0<a id=\"modul423\">\u00a7 15 b Abs. 1 EStG<\/a>\u00a0d\u00fcrfen Verluste in Verbindung mit einem Steuerstundungsmodell weder mit Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb noch mit Eink\u00fcnften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden und auch nicht nach\u00a0<a id=\"modul426\">\u00a7 10 d EStG<\/a>\u00a0abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch die Eink\u00fcnfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt.<\/p>\n<p>Ein Steuerstundungsmodell iSd\u00a0<a id=\"modul431\">\u00a7 15 b Abs. 1 EStG<\/a>\u00a0liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Eink\u00fcnfte erzielt werden sollen (<a id=\"modul434\">\u00a7 15 b Abs. 2 Satz 1 EStG<\/a>). Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die M\u00f6glichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit \u00fcbrigen Eink\u00fcnften zu verrechnen (<a id=\"modul437\">\u00a7 15 b Abs. 2 Satz 2 EStG<\/a>). Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Eink\u00fcnfte beruhen (<a id=\"modul440\">\u00a7 15 b Abs. 2 Satz 3 EStG<\/a>).<\/p>\n<p>Dem vorliegenden Erwerb der Schuldverschreibung der L liegt ein vorgefertigtes Konzept zugrunde.<\/p>\n<p>Allerdings definiert das Gesetz diesen Begriff nicht. Auch in der Gesetzesbegr\u00fcndung (BT-Drs. 16\/107, S. 6, 7) und in den Erl\u00e4uterungen der Bundesregierung in den Beratungen im Finanzausschuss im Gesetzgebungsverfahren (BT-Drs. 106\/254, S. 5) wird der Begriff des vorgefertigten Konzepts nicht definiert, sondern vorausgesetzt, wenn in diesem Zusammenhang davon gesprochen wird, dass f\u00fcr die Modellhaftigkeit das Vorhandensein eines vorgefertigten Konzepts, das auf die Erzielung steuerlicher Vorteile ausgerichtet sei, spreche, und dass das Konzept typischerweise, wenn auch nicht zwingend, durch die beispielhaft aufgez\u00e4hlten Medien (Anlegerprospekt, Katalog, Verkaufsunterlagen, Beratungsb\u00f6gen usw.) vermarktet werde.<\/p>\n<p>Das Anwendungsschreiben des BMF zu\u00a0<a id=\"modul449\">\u00a7 15 b EStG<\/a>\u00a0vom 17. Juli 2007 (a.a.O.) f\u00fchrt hierzu unter Tz 8 aus, dass f\u00fcr die Frage der Modellhaftigkeit vor allem die Kriterien \u201evorgefertigtes Konzept\u201d und \u201egleichgerichtete Leistungsbeziehungen, die im Wesentlichen identisch sind\u201d, ma\u00dfgeblich seien. F\u00fcr die Modellhaftigkeit typisch sei die Bereitstellung eines B\u00fcndels an Haupt-, Zusatz- und Nebenleistungen. Zusatz- oder Nebenleistungen f\u00fchrten dann zur Modellhaftigkeit eines Vertragswerks, wenn sie es nach dem zugrunde liegenden Konzept erm\u00f6glichten, den sofort abziehbaren Aufwand zu erh\u00f6hen. Im \u00dcbrigen wird der Begriff in Tz 10 Satz 5 negativ dahingehend abgegrenzt, dass es sich nicht um ein vorgefertigtes Konzept handele, wenn der Anleger die einzelnen Leistungen und Zusatzleistungen sowie deren Ausgestaltung vorgebe.<\/p>\n<p>Dabei orientieren sich einerseits sowohl die Gesetzesbegr\u00fcndung als auch das BMF-Anwendungsschreiben ersichtlich an den klassischen Anlageformen, insb. Fondsgesellschaften, indem sie das Vokabular des Anwendungsschreibens des BMF vom 22. August 2001 (BStBl I 2001, 588) zur Vorg\u00e4ngervorschrift des\u00a0<a id=\"modul460\">\u00a7 2 b EStG<\/a>\u00a0\u00fcbernehmen, das seinerseits in erster Linie auf die Beteiligung von Steuerpflichtigen an Verlustzuweisungsgesellschaften in der Regel in der Form geschlossener Fonds abstellt.<\/p>\n<p>Andererseits sollen nach dem Willen des Gesetzgebers auch Anlage- und Investitionst\u00e4tigkeiten mit modellhaftem Charakter von Einzelpersonen von der Regelung erfasst werden (BT-Drs 16\/107, S. 6). Insoweit beschr\u00e4nken sich die Erl\u00e4uterungen im BMF-Schreiben vom 17. Juli 2007 (Tz 7) indessen wiederum auf die Nennung einer bereits im BMF-Schreiben vom 22. August 2001 (Tz 11, 12) beschriebenen Investition in eine mit einem Darlehen gekoppelte Lebens- und Rentenversicherung gegen Einmalbetrag.<\/p>\n<p>Jedenfalls l\u00e4sst sich der Begr\u00fcndung des Gesetzes und den Erl\u00e4uterungen der Bundesregierung in den Beratungen im Finanzausschuss im Gesetzgebungsverfahren der Wille des Gesetzgebers entnehmen, Steuerstundungsmodellen, die ein extrem hohes Verlustverrechnungspotential in der Anfangsphase einer Investition generieren, die Anerkennung zu versagen, und in diesem Zusammenhang nicht nur die klassischen Anlageformen, insb. Fondgesellschaften, sondern auch Einzelinvestitionen zu erfassen.<\/p>\n<p>Nach dem Sprachgebrauch ist der Begriff des Konzepts als Plan f\u00fcr ein bestimmtes Vorhaben zu begreifen. Es ist das Ergebnis eines Prozesses des Erkennens und Entwickelns von Zielen und daraus abgeleiteten Strategien und Ma\u00dfnahmen zur Umsetzung eines gr\u00f6\u00dferen strategisch zu planenden Vorhabens (vgl. z.B. die Erl\u00e4uterungen in \u201eWikipedia\u201d zu den Begriffen Konzept und Konzeption).<\/p>\n<p>Ein Konzept in diesem Sinne ist vorgefertigt, wenn der Anwender es vorfindet und zumindest die wesentlichen Grundlagen f\u00fcr ein geplantes Vorhaben einsetzen kann und nicht erst selbst die Strategien und Ma\u00dfnahmen zur Umsetzung seines Vorhabens entwickeln muss.<\/p>\n<p>Der Senat versteht daher unter einem vorgefertigten Konzept im Kontext der gesetzlichen Regelung unter Ber\u00fccksichtigung des skizzierten gesetzgeberischen Willens einen Gesamtplan eines vom an der Anlage Interessierten verschiedenen Dritten, der durch die Entwicklung einzelner oder einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Leistungen und Ma\u00dfnahmen die Erreichung des angestrebten Ziels \u2013 hier das Generieren hoher verrechenbarer Verluste in der Anfangsphase einer Investition \u2013 erm\u00f6glichen soll und der jedenfalls in seinen wesentlichen Grundz\u00fcgen vom Interessenten verwendet werden kann und auch in einer Vielzahl anderer F\u00e4lle unabh\u00e4ngig von der \u00e4u\u00dferen Gestaltung im Einzelnen verwendbar ist. Dabei ist das Bewerben und Vermarkten eines derartigen Plans kein ausschlaggebendes Kriterium. Dem Anbieten gegen\u00fcber einem gr\u00f6\u00dferen Verkehrskreis mittels unterschiedlicher Medien kann allenfalls indizielle Bedeutung zukommen.<\/p>\n<p>cc) Bei Anwendung dieser Begrifflichkeiten stellt die vorliegend streitige Investition in eine Schuldverschreibung \u00fcber die Beteiligung an einer verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaft eine modellhafte Gestaltung im Sinne des\u00a0<a id=\"modul481\">\u00a7 15 b Abs. 2 Satz 1 EStG<\/a>\u00a0dar.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr einen Gesamtplan sprechenden Merkmale dieser Gestaltung sind:<\/p>\n<p>(Neu-)Gr\u00fcndung einer verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaft (hier: GmbH &amp; Co.KG) durch den Kunden als einzigen \u2013 gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden \u2013 Gesellschafter unter Verwendung einer vom Berater zur Verf\u00fcgung gestellten bzw. vermittelten Vorrats-GmbH bei Identit\u00e4t der gezeichneten und eingezahlten Gesellschafter-Einlage mit dem Anlagebetrag;<\/p>\n<p>Erwerb einer Schuldverschreibung durch die Personengesellschaft (vorzugsweise von einem Anbieter mit einer Niederlassung im Ausland \u2013 hier: \u2026) mit befristeter Laufzeit;<\/p>\n<p>Zu 100 % Fremdfinanzierung des Erwerbs der Schuldverschreibung durch Aufnahme eines Darlehens mit identischer Laufzeit bei dem gleichen Institut (bzw. der Muttergesellschaft);<\/p>\n<p>Vereinbarung eines hohen Disagio \u2013 hier: \u2026 % des f\u00fcr den Erwerb der Anleihe vorgesehenen Darlehensbetrages \u2013 das nicht gezahlt, sondern auf den Darlehensbetrag aufgeschlagen und bei Auszahlung des Darlehens einbehalten wird. Dadurch entsteht ein hoher Anfangsverlust;<\/p>\n<p>Vorsch\u00fcssige Zahlung der Darlehenszinsen bei gleichzeitiger nachsch\u00fcssiger Zahlung der Guthabenzinsen aus der Anleihe, wodurch sich der Anfangsverlust weiter erh\u00f6ht;<\/p>\n<p>Zahlung zweier feststehender (garantierter) Bonusbetr\u00e4ge und eines variablen, an die Entwicklung des Wertes eines Index gekoppelten Bonusbetrages bei Endf\u00e4lligkeit der Anleihe.<\/p>\n<p>Diese Merkmale dienen in ihrem Zusammenwirken ausschlie\u00dflich der steueroptimierten Kapitalanlage:<\/p>\n<p>Der Kunde \u2013 hier: die Kommanditistin der Kl\u00e4gerin \u2013 gibt vor, welchen Anlagebetrag er zur Verf\u00fcgung hat. Sodann werden die Gr\u00fcndung der Personengesellschaft, der Erwerb der Anleihen durch die Personengesellschaft und die Darlehensvertr\u00e4ge zur Finanzierung des Erwerbs vorbereitet, wobei Emittent und Darlehensgeber identisch oder, wie hier, zumindest eng miteinander verflochten sind. Dabei werden die Anleihebedingungen f\u00fcr den Erwerb der Schuldverschreibungen und die Darlehensvertr\u00e4ge zur 100 % igen Fremdfinanzierung des Erwerbs so aufeinander abgestimmt, dass bezogen auf den Anlagebetrag ein h\u00f6chstm\u00f6glicher, sich bei der Besteuerung des Anlegers zu Beginn der Investition auswirkender, Verlust erzielt werden kann, der zum Ende des Investitionszeitraums zumindest wieder ausgeglichen wird.<\/p>\n<p>Der Anlagebetrag \u2013 hier: \u2026 \u20ac \u2013 entspricht dem gezeichneten und eingezahlten Eigenkapital und ergibt gleichzeitig den im ersten Jahr der Laufzeit des Darlehens vorsch\u00fcssig zu zahlenden, einen steuerlichen Verlust in entsprechender H\u00f6he generierenden, Zinsbetrag. Es ist der einzige Betrag, der im Rahmen der Investition vom Anleger tats\u00e4chlich aufgebracht werden muss.<\/p>\n<p>Gleichzeitig wird im Darlehensvertrag ein hohes Disagio \u2013 hier: \u2026 % des f\u00fcr den Erwerb der Anleihe ben\u00f6tigten Darlehensbetrages \u2013 vereinbart, das den Anleger tats\u00e4chlich nicht belastet, sondern auf den Darlehensbetrag aufgeschlagen und vom Institut einbehalten wird. Dadurch erh\u00f6ht sich der steuerliche Verlust im Erstjahr.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der identischen Laufzeit der Anleihe und des Darlehens betr\u00e4gt der Saldo der in den Anleihebedingungen vereinbarten, nachsch\u00fcssig auszusch\u00fcttenden, Guthabenzinsen und der vorsch\u00fcssig zu zahlenden Darlehenszinsen \u2013 hier: jeweils \u2026 \u20ac \u2013 aufgrund der aufeinander abgestimmten Vertr\u00e4ge vom zweiten Jahr bis zum vorletzten Jahr der Laufzeit immer null. Im Zusammenhang mit den w\u00e4hrend der Laufzeit der Schuldverschreibung und des Darlehens anfallenden Geb\u00fchren und Steuerberatungskosten werden im Investitionszeitraum weitere \u2013 wenn auch deutlich niedrigere \u2013 Verluste aus der Kapitalanlage generiert.<\/p>\n<p>Im Zeitpunkt der \u2013 gleichzeitigen \u2013 Endf\u00e4lligkeit der Anleihe und des Darlehens werden keine Darlehenszinsen mehr f\u00e4llig. Der Anleger erh\u00e4lt den letzten laufenden Guthabenzinsbetrag \u2013 hier: \u2026 \u20ac \u2013 und zwei feststehende Bonusbetr\u00e4ge. Davon entspricht der Bonusbetrag von hier \u2026 \u20ac dem Darlehenszinsbetrag des Erstjahres, der Bonusbetrag von hier \u2026 \u20ac dem Differenzbetrag zwischen dem laufenden Guthabenzins von \u2026 \u20ac und dem Disagio von hier \u2026 \u20ac. Die Aussch\u00fcttung betr\u00e4gt insgesamt \u2026 \u20ac und entspricht exakt dem f\u00fcr 2006, dem Erstjahr der Laufzeit der Vertr\u00e4ge, in die Einnahme-\u00dcberschussrechnung eingestellten Verlust.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist der variable, an die Entwicklung eines Index gekoppelte Bonus f\u00fcr den Gesamtplan von Bedeutung. Er dient der Darstellung der f\u00fcr die steuerliche Anerkennung der Investition erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht. Diese w\u00e4re ohne die Aussicht auf eine weitere Bonuszahlung nicht begr\u00fcndbar. Denn die dargestellte Neutralisierung der Ergebnisse der Investition und der Kreditaufnahme f\u00fchrt dazu, dass keine Mittel zum Ausgleich der w\u00e4hrend des Investitionszeitraums anfallenden Kosten f\u00fcr Geb\u00fchren und Beratungskosten, die von der Kl\u00e4gerin in einer Prognoseberechnung (Bl. 96 bis 98 Feststellungsakte) mit \u2026 \u20ac beziffert wurden, zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n<p>Der Senat hat in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob im Hinblick darauf, dass der Bonus an die Wertentwicklung eines Wertpapier-\/Aktienindex gekoppelt ist und f\u00fcr die H\u00f6he des Bonus allein der Indexwert an einem Stichtag \u2013 hier: 20. Dezember 2016 \u2013 ma\u00dfgebend ist, das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht \u00fcberhaupt angenommen werden kann. Zwar ist die Gewinnerzielungsabsicht vorrangig vor dem Vorliegen eines Steuerstundungsmodells zu pr\u00fcfen. Dies ist jedoch in erster Linie Aufgabe der Finanzbeh\u00f6rden. Der Senat sieht sich in diesem Klageverfahren an einer solchen Entscheidung aufgrund des Verbots der Verb\u00f6serung im finanzgerichtlichen Verfahren gehindert, da er das Vorliegen eines Steuerstundungsmodells bejaht und die Klage deshalb keinen Erfolg hat. Im Falle der Verneinung der Gewinnerzielungsabsicht w\u00e4re der angefochtene Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der Kl\u00e4gerin vollst\u00e4ndig aufzuheben mit der Folge, dass auch der beschr\u00e4nkte Verlustausgleich entfiele.<\/p>\n<p>Aus diesem Grund war der vom Vertreter des FA im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung gestellte Antrag auf Gew\u00e4hrung einer Frist zur Stellungnahme zum Vorbringen des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin zur Gewinnerzielungsabsicht im Schriftsatz vom 8. Oktober 2012 abzulehnen.<\/p>\n<p>Die Gr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin durch die Kommanditistin diente in erster Linie dazu, dem FA gegen\u00fcber darzustellen, dass die Investition in Inhaberschuldverschreibungen auf einer individuellen Entscheidung der Kommanditistin beruhte und sich die Art der Investition erst im Zuge intensiver Beratungen herauskristallisiert habe und weiterentwickelt worden sei, also nicht auf ein bereits vorgefundenes Konzept zur\u00fcckgegriffen wurde.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus diente die Einschaltung der Kl\u00e4gerin der Minimierung der f\u00fcr die Kommanditistin mit der Anlage verbundenen etwaigen Risiken. Weitergehende, insbesondere wirtschaftliche Gr\u00fcnde f\u00fcr die Investition der Kommanditistin in die Inhaberschuldverschreibungen \u00fcber die Beteiligung an der Kl\u00e4gerin vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Einschaltung der Komplement\u00e4rin hatte wirtschaftlich keinen Sinn, da sie weder an der Kl\u00e4gerin noch an deren laufenden Ergebnis und erst recht nicht an einem Liquidationsgewinn beteiligt war. Es bestanden auch praktisch keine Haftungsrisiken aufgrund der Freistellungsvereinbarung mit der Kl\u00e4gerin. Wesentliche Entscheidungsbefugnisse hatte sie ebenfalls nicht, da f\u00fcr den ma\u00dfgeblichen Bereich der Verm\u00f6gensverwaltung die gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Kommanditistin gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsbefugt war.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Kommanditistin macht die Beteiligung an der Kl\u00e4gerin \u00fcber die Haftungsbeschr\u00e4nkung hinaus wirtschaftlich ebenfalls keinen Sinn, da von vornherein beabsichtigt war, dass die Kl\u00e4gerin in den n\u00e4chsten neun Jahren ausschlie\u00dflich Verluste erzielen werde.<\/p>\n<p>dd) Dass die Kommanditistin der Kl\u00e4gerin bei ihrer Investition in die Inhaberschuldverschreibungen der L auf ein vorgefertigtes Konzept zur\u00fcckgreifen konnte, das lediglich noch auf ihre Bed\u00fcrfnisse angepasst wurde, ergibt sich f\u00fcr den Senat aus folgendem:<\/p>\n<p>Nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin wurde deren Kommanditistin von ihren damaligen Kapitalanlageberatern an das Beraterb\u00fcro D verwiesen. Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit Rechtsanwalt B. am 17. November 2006 erteilte sie am 18. November 2006 den Auftrag zur Vorbereitung des Erwerbs einer sogenannten \u201eAsset Linked Note\u201d (Bl. 107 Feststellungsakte) und, nachdem eine zur Emittierung und Finanzierung der Investition bereite Bank gefunden war, am 11. Dezember 2006 den Auftrag zur konkreten Umsetzung des Anlagemodells mit der G (Bl. 106 Feststellungsakte). Hieraus geht zur \u00dcberzeugung des Senats eindeutig hervor, dass die Vermittlung der Kommanditistin an D durch ihre Kapitalanlageberater einzig der Kapitalanlage \u00fcber das vorbeschriebene Modell der zu 100 % fremdfinanzierten Inhaberschuldverschreibung mit Bonuszinsabrede diente. Dieses Modell stand bei den Verhandlungen von D mit den verschiedenen als Partner in Betracht kommenden Banken nach der Auftragserteilung vom 18. November 2006 selbst nie zur Disposition. Best\u00e4tigt wird dies durch die schriftlichen Erkl\u00e4rungen des Herrn \u2026 vom 19. Juni 2008 (Bl. 105 Feststellungsakte) und des Herrn \u2026, dem heutigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4rin der Kl\u00e4gerin, vom 16. Juni 2008 (Bl. 104 Feststellungsakte). Beide waren im Streitjahr als Kapitalanlageberater f\u00fcr die Kl\u00e4gerin t\u00e4tig. Beide best\u00e4tigen in ihren Erkl\u00e4rungen, dass es bei den Verhandlungen mit den Banken durch D ausschlie\u00dflich um den Erwerb einer \u201eAsset Linked Note\u201d ging. Die Wahl sei auf die G gefallen, weil diese die besten Konditionen, insbesondere niedrige Kosten, gehabt habe, und in der Lage gewesen sei, den Erwerb der Inhaberschuldverschreibungen noch im Streitjahr umzusetzen.<\/p>\n<p>Danach beschr\u00e4nkten sich die Verhandlungen darauf, das Konzept der zu 100 % fremdfinanzierten Inhaberschuldverschreibung mit Bonuszinsabrede hinsichtlich der H\u00f6he des Anlagebetrages, den die Kommanditistin der Kl\u00e4gerin investieren wollte bzw. konnte, der Zinsen und Kosten und der Laufzeit der Anlage so auf die Verh\u00e4ltnisse der Kommanditistin abzustimmen, dass die Anlage bezogen auf das Ziel der Steuerersparnis in der Anfangsphase bestm\u00f6gliche Ergebnisse erzielte.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber stand zur \u00dcberzeugung des Senats das eigentliche Konzept zur Erreichung dieses Ziels mit seinen oben beschriebenen einzelnen Merkmalen in seinen wesentlichen Grundlagen von Anfang an fest.<\/p>\n<p>Hierf\u00fcr sprechen auch der in den Verwaltungsvorg\u00e4ngen befindliche E-Mail-Verkehr vom 11. bis 13. Dezember 2006 innerhalb D und zwischen D und G, sowie die K\u00fcrze des zeitlichen Ablaufs von der Auftragserteilung \u00fcber die Gr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin bis zur Zeichnung der Anleihen und dem Abschluss des Darlehensvertrages.<\/p>\n<p>Der E-Mail-Verkehr vom 11. Dezember 2006 (dem Tag der Beauftragung durch die Kommanditistin; Bl. 112 Feststellungsakte) und 12. Dezember 2006 (Bl. 110, 111 Feststellungsakte) innerhalb D verdeutlicht, dass das Anlagekonzept mit seinen vorbeschriebenen Merkmalen l\u00e4ngst entwickelt war und es bei der Abarbeitung des Auftrags der Kommanditistin nur noch um die \u201eFeinabstimmung\u201d ging.<\/p>\n<p>Mit der E-Mail vom 11. Dezember 2006 wurden intern bereits erstellte verschiedene Versionen des Anlagemodells an die Kommanditisten versandt. Bei dem E-Mail-Verkehr zwischen \u2026(Kapitalanlageberater) und D und innerhalb D ging es ebenfall nur noch um Abstimmungsarbeiten, da nunmehr ein h\u00f6heres Anlagevolumen zur Verf\u00fcgung stand.<\/p>\n<p>Aufschlussreich ist auch der E-Mail-Verkehr zwischen der G und D vom 13. Dezember 2006 (Bl. 109 Feststellungsakte). Hier wird besonders deutlich, dass es bei der Abarbeitung des Auftrags der Kommanditistin nur noch um Anpassungs- und Abstimmungsarbeiten ging. Offensichtlich war G der von D in die Berechnung der Anlage eingestellte Geb\u00fchrenanteil zu gering. Gefordert wurde eine Anhebung von \u2026 % auf mindestens \u2026 %, was erneute Berechnungen durch D erforderte. Die dortige interne E-Mail vom 13. Dezember 2006, 16:14 Uhr, (\u201e\u2026kannst Du bitte nachrechnen, ob \u2026 % f\u00fcr die Gewinnerzielungsabsicht reicht?\u201d), zeigt zudem, welche Bedeutung der Darstellung der Gewinnerzielungsabsicht und damit dem variablen Bonus innerhalb des Modells zukommt.<\/p>\n<p>F\u00fcr ein von der Kommanditistin vorgefundenes, also vorgefertigtes Anlagekonzept spricht auch der kurze Zeitraum zwischen Auftragserteilung durch die Kommanditistin und abschlie\u00dfender Zeichnung der Anleihen und Abschluss des Darlehensvertrages zu deren Finanzierung durch die Kl\u00e4gerin. Der Zeitraum von der Auftragserteilung an D vom 18. November 2006 zur Erstellung eines Angebots f\u00fcr den Erwerb einer \u201eAsset Linked Note\u201d bis zur Zeichnung der Anleihe durch die Kl\u00e4gerin betrug lediglich einen Monat. Die Zeit zwischen dem 18. November 2006 und der Beauftragung von D mit dem Abschluss der Investition mit G am 11. Dezember 2006 wurde offensichtlich f\u00fcr die Suche nach einer geeigneten Bank als Partner f\u00fcr das Anlagemodell und die Vorbereitung der Gr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin einschlie\u00dflich des Erwerbs einer Vorratsgesellschaft als Komplement\u00e4rin verwendet. Nach der Auftragserteilung am 11. Dezember 2006 wurden offenbar innerhalb einer Woche am 12. Dezember 2006 der G der Zuschlag erteilt und die Unterlagen zur bankinternen Pr\u00fcfung und Umsetzung des Investments \u00fcbersandt, noch am selben Tag die Kl\u00e4gerin auf der Grundlage eines umfangreichen Gesellschaftsvertrages gegr\u00fcndet, am 19. Dezember 2006 die Inhaberschuldverschreibungen gezeichnet und am 20. Dezember 2006 der Darlehensvertrag zu deren Finanzierung.<\/p>\n<p>Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr ausgeschlossen, dass innerhalb dieser kurzen Zeitspanne von einem Monat die Kommanditistin und ihre Berater von D ausgiebig \u00fcber in Betracht kommende Investitionsm\u00f6glichkeiten beraten, schlie\u00dflich auf Initiative der Kommanditistin das vorbeschriebene, im Hinblick auf die gew\u00fcnschten steuerlichen Auswirkungen finanzmathematisch komplexe, Anlagemodell erstmals entwickelt und sodann durch die Einholung von Angeboten bei verschiedenen Banken und Fertigung der erforderlichen Vertr\u00e4ge umgesetzt haben.<\/p>\n<p>Er ist vielmehr davon \u00fcberzeugt, dass die Kommanditistin auf ein von D auf der Grundlage eines Investments in Inhaberschuldverschreibungen weiterentwickeltes Anlagemodell zur\u00fcckgegriffen hat, das lediglich ihren Bed\u00fcrfnissen angepasst wurde. Dass Anlagemodelle, wie das Vorbeschriebene, nach der Einf\u00fchrung des\u00a0<a id=\"modul547\">\u00a7 15 b EStG<\/a>\u00a0durch das Jahressteuergesetz 2005 und verst\u00e4rkt nach dem Aufkommen der Diskussion \u00fcber eine Ausdehnung der Regelung auf s\u00e4mtliche Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen auftraten und nach der Einbringung des entsprechenden Gesetzesentwurfs in das Gesetzgebungsverfahren im Herbst 2006 Hochkonjunktur hatten, l\u00e4sst sich im \u00dcbrigen auch der Gesetzesbegr\u00fcndung zur Einf\u00fchrung des neuen\u00a0<a id=\"modul553\">\u00a7 20 Abs. 2 b EStG<\/a>\u00a0und zu dessen r\u00fcckwirkenden Geltung f\u00fcr das Veranlagungsjahr 2006 im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2007 (BT-Drs. 16\/2712, S. 50, 63, 64) entnehmen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen verdeutlichen die oben dargestellten Umst\u00e4nde und Abl\u00e4ufe, wie auch die schriftlichen Erkl\u00e4rungen der Herren \u2026 und \u2026 (Anlageberater) anschaulich, wie das Produkt den Weg zum Kunden fand. Es wurde nicht aktiv mittels eines Prospektes oder sonstigen gel\u00e4ufigen Mediums beworben. Der Vertrieb des Modells erfolgte \u2013 offenbar unter Nutzung entsprechender Netzwerke \u2013 im Wege der Vermittlung der Kunden durch deren Kapitalanlageberater. Dies zeigt wiederum, dass dem Kriterium der aktiven Vermarktung eines Anlagekonzepts durch Prospekte oder andere Medien keine entscheidende Bedeutung zukommt.<\/p>\n<p>Insgesamt ist daher festzustellen, dass das vorbeschriebene Anlagemodell allein den steuerlichen Sinn hatte, der Kommanditistin der Kl\u00e4gerin \u00fcber das Disagio und die Kombination aus vorsch\u00fcssigen Darlehenszinsen, nachsch\u00fcssigen Guthabenzinsen und feststehenden Bonusbetr\u00e4gen bei Endf\u00e4lligkeit aus der Anleihe zus\u00e4tzliche Ertr\u00e4ge in Form von Steuervorteilen aufgrund anf\u00e4nglicher hoher \u2013 verrechenbarer \u2013 negativer Eink\u00fcnfte zu vermitteln und dieses Anlagekonzept nicht eigens f\u00fcr die Kommanditistin und auf deren Initiative erdacht und entwickelt worden ist. Sie hat vielmehr ein bereits vorhandenes und am Markt eingesetztes Konzept jedenfalls in seinen wesentlichen Grundlagen f\u00fcr ihre Anlage verwendet. Die Zeichnung der zu 100 % fremdfinanzierten Inhaberschuldverschreibung mit Bonusabrede stellt mithin eine modellhafte Gestaltung in Form einer Einzelinvestition im Sinne des\u00a0<a id=\"modul563\">\u00a7 15 b EStG<\/a>\u00a0dar.<\/p>\n<p>c) Die Anwendung des\u00a0<a id=\"modul568\">\u00a7 15 b Abs. 1 EStG<\/a>\u00a0ist vorliegend auch nicht durch\u00a0<a id=\"modul571\">\u00a7 15 b Abs. 3 EStG<\/a>\u00a0ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Nach dieser Vorschrift ist\u00a0<a id=\"modul576\">\u00a7 15 b Abs. 1 EStG<\/a>\u00a0nur anwendbar, wenn innerhalb der Anfangsphase der Investition das Verh\u00e4ltnis der Summe der prognostizierten Verluste zur H\u00f6he des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 % \u00fcbersteigt. Vorliegend \u00fcbersteigt bereits der f\u00fcr das Streitjahr ermittelte Verlust aus der Kapitalanlage der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von \u2026 \u20ac das von der Kommanditistin aufgebrachte Kapital von \u2026 \u20ac um deutlich mehr als die geforderten 10 %.<\/p>\n<p>d) Der Senat h\u00e4lt die Vorschrift des\u00a0<a id=\"modul581\">\u00a7 15 b EStG<\/a>\u00a0nicht f\u00fcr verfassungswidrig.<\/p>\n<p>aa) Die Vorschrift ist entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin inhaltlich hinreichend klar und bestimmt.<\/p>\n<p>Aus dem auf dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3,\u00a0<a id=\"modul588\">Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz<\/a>\u00a0\u2013\u00a0<a id=\"modul591\">GG<\/a>) beruhenden Bestimmtheitsgebot folgt, dass der Gesetzgeber Vorschriften so genau zu fassen hat, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit R\u00fccksicht auf den Normzweck m\u00f6glich ist. Die Betroffenen m\u00fcssen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten k\u00f6nnen, die gesetzesausf\u00fchrende Verwaltung muss f\u00fcr ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsma\u00dfst\u00e4be vorfinden und die Gerichte m\u00fcssen in die Lage versetzt werden, die Verwaltung anhand rechtlicher Ma\u00dfst\u00e4be zu kontrollieren. Die Anforderungen sind umso strenger, je intensiver der Grundrechtseingriff ist, den die Norm vorsieht (vgl. z.B. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 23. M\u00e4rz 2011 2 BvR 882\/09, BVerfGE 128, 282; vom 3. M\u00e4rz 2004 1 BvF 3\/92, BVerfGE 110, 33). Das Bestimmtheitsgebot verbietet nicht von vornherein die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe. Insbesondere nimmt die Auslegungsbed\u00fcrftigkeit einer Vorschrift dieser noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit. Denn es ist Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, Zweifelsfragen zu kl\u00e4ren (vgl. BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 1971 1 BvR 775\/66 , BVerfGE 31, 255). Vor Allem bei vielgestaltigen Sachverhalten ist die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen grunds\u00e4tzlich verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn diese sich durch eine Auslegung der betreffenden Normen nach den Regeln der juristischen Methodik hinreichend konkretisieren lassen. Insbesondere f\u00fcr den Bereich des Steuerrechts ist in der Rechtsprechung des BVerfG anerkannt, dass der Gesetzgeber ohne die Verwendung solcher Begriffe nicht auskommt (z.B. BVerfG-Beschluss vom 31. Mai 1988 1 BvR 520\/83 , BVerfGE 78, 214, m.w.N.). Verbleibende Ungewissheiten d\u00fcrfen jedoch nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justitiabilit\u00e4t des Handelns der durch die Normen erm\u00e4chtigten staatlichen Stellen gef\u00e4hrdet sind (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 13. Juni 2007 1 BvR 603\/05 , BVerfGE 118, 168).<\/p>\n<p>Zwar enth\u00e4lt\u00a0<a id=\"modul620\">\u00a7 15 b EStG<\/a>\u00a0mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe. Nach der Einsch\u00e4tzung des Senats bereiten indessen Anwendungsprobleme allein der Begriff der modellhaften Gestaltung sowie die Frage, ob bei Bejahung einer modellhaften Gestaltung jeglicher Verlust unter\u00a0<a id=\"modul623\">\u00a7 15 b Abs. 1 EStG<\/a>\u00a0f\u00e4llt. Der Senat h\u00e4lt jedoch aufgrund der Legaldefinition des Begriffes der modellhaften Gestaltung in\u00a0<a id=\"modul626\">\u00a7 15 b Abs. 2 Satz 2 EStG<\/a>\u00a0und der in\u00a0<a id=\"modul629\">\u00a7 15 b Abs. 3 EStG<\/a>\u00a0klar definierten Verlustquote insgesamt die Norm f\u00fcr mit juristischen Methoden handhabbar (gleicher Auffassung:\u00a0<a id=\"modul632\">FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 07. Juli 2011, 3 K 4368\/09<\/a>, Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1897; Hallerbach in Herrmann\/Heuer\/Raupach,\u00a0<a id=\"modul638\">\u00a7 15 b EStG<\/a>\u00a0Rz 10; Kaeser in Kirchhof\/S\u00f6hn\/Mellinghoff,\u00a0<a id=\"modul641\">\u00a7 15 b EStG<\/a>\u00a0Rz A 58 ff).<\/p>\n<p>bb) Das Verbot des sofortigen Ausgleichs der Verluste aus Steuerstundungsmodellen und die Verweisung auf einen sp\u00e4teren Verlustausgleich mit Gewinnen aus der gleichen Einkunftsquelle versto\u00dfen auch nicht gegen\u00a0<a id=\"modul646\">Art. 3 Abs. 1 GG<\/a>.<\/p>\n<p>Der allgemeine Gleichheitssatz (<a id=\"modul651\">Art. 3 Abs. 1 GG<\/a>) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfG-Beschluss vom 4. Dezember 2002 2 BvR 1735\/00 , BFH\/NV 2003, Beilage 3, 174). Im Bereich des Einkommensteuerrechts wird die grunds\u00e4tzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen kn\u00fcpft, vor allem durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit begrenzt (z.B.\u00a0<a id=\"modul660\">BVerfG-Beschluss vom 21. Juni 2006 2 BvL 2\/99<\/a>, BVerfGE 116, 164, BFH\/NV 2006, Beilage 4, 481). Steuerpflichtige sollen bei gleicher Leistungsf\u00e4higkeit auch gleich hoch besteuert werden (horizontale Steuergerechtigkeit), die Besteuerung h\u00f6herer Einkommen muss im Vergleich mit der Steuerbelastung niedrigerer Einkommen angemessen sein (vertikale Steuergerechtigkeit). Zudem muss bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bed\u00fcrfen eines besonderen sachlichen Grundes (statt aller\u00a0<a id=\"modul669\">BVerfG-Beschluss vom 11. November 1998 2 BvL 10\/95<\/a>, BVerfGE 99, 280, BStBl II 1999, 502). Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BVerfG (vgl.\u00a0<a id=\"modul678\">BVerfG-Beschluss vom 14. Juli 2006 2 BvR 375\/00<\/a>, BFH\/NV 2007, Beilage 4, 235) und des BFH (vgl.\u00a0<a id=\"modul684\">BFH-Beschluss vom 26. August 2010 I B 49\/10<\/a>, BStBl II 2011, 826) bestehen im Hinblick auf\u00a0<a id=\"modul690\">Art. 3 Abs. 1 GG<\/a>grunds\u00e4tzlich insoweit keine Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit einer Verlustausgleichsbeschr\u00e4nkung, als die Verlustverrechnung nicht versagt, sondern lediglich zeitlich gestreckt wird. Es gen\u00fcgt, wenn die Verluste \u00fcberhaupt, und sei es auch in einem anderen Veranlagungszeitraum, steuerlich ber\u00fccksichtigt werden. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen allerdings dann, wenn die Verlustverrechnung g\u00e4nzlich ausgeschlossen wird (vgl.\u00a0<a id=\"modul693\">BVerfG-Beschluss vom 30. September 1998 2 BvR 1818\/91<\/a>, BVerfGE 99, 88). Hat es der Steuerpflichtige in der Hand, zu entscheiden, welcher steuerlichen Norm er sich bedienen will, gebietet\u00a0<a id=\"modul699\">Art. 3 Abs. 1 GG<\/a>nicht, dass die Wahlm\u00f6glichkeiten in jeder Hinsicht gleichwertig sind, da ihm die jederzeitige M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet ist, die Erf\u00fcllung des zur Verlustausgleichsbeschr\u00e4nkung f\u00fchrenden Tatbestands durch alternative Sachverhaltsgestaltung zu vermeiden (vgl. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 26. Oktober 2004 2 BvR 246\/98, BFH\/NV 2005, Beilage 3, 259; 17. November 2009 1 BvR 2192\/05, BFH\/NV 2010, 803). Der B\u00fcrger hat von Verfassungs wegen kein Recht darauf, aus jeder der ihm zur Auswahl angebotenen Regelungen die f\u00fcr ihn g\u00fcnstigsten M\u00f6glichkeiten in Anspruch zu nehmen (BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 8. Oktober 1991 1 BvL 50\/86, BVerfGE 84, 348).<\/p>\n<p>Nach diesen Kriterien ist die in\u00a0<a id=\"modul713\">\u00a7 15b EStG<\/a>\u00a0enthaltene Einschr\u00e4nkung der M\u00f6glichkeiten zum Verlustausgleich verfassungsgem\u00e4\u00df. Der bei einem Steuerstundungsmodell in der Anfangsphase konzeptionell vorgesehene Verlust kann in sp\u00e4teren Veranlagungszeitr\u00e4umen mit Gewinnen verrechnet werden. Soweit Verluste aus Steuerstundungsmodellen insoweit schlechter gestellt sind als andere Beteiligungsverluste, kann dem der Steuerpflichtige ohne weiteres durch alternative Gestaltung des Sachverhalts ausweichen. Er hat keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass der Fiskus in der Anfangsphase einer Investition einen wesentlichen Anteil der Anschaffungskosten mitfinanziert. Es ist grunds\u00e4tzlich auch nicht zu bef\u00fcrchten, dass bei einem planm\u00e4\u00dfigen Verlauf der Beteiligung an einem Steuerstundungsmodell im Sinne des\u00a0<a id=\"modul716\">\u00a7 15b EStG<\/a>\u00a0die Verluste der Anfangsphase definitiv untergehen. Dies belegt das im vorliegenden Verfahren streitige Anlagemodell anschaulich. Anderenfalls w\u00e4re bereits nach dem Beteiligungskonzept damit zu rechnen, dass in den Folgejahren nicht ausreichend Gewinne entstehen werden, um die Verluste der Anfangsphase auszugleichen. Dies h\u00e4tte zur Folge, dass die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht des Anlegers von vornherein zu verneinen und die entstehenden Verluste ohnehin schon nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen nicht ausgleichsf\u00e4hig w\u00e4ren, was ebenfalls verfassungsgem\u00e4\u00df ist (vgl. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 17. September 1977 1 BvR 373\/77, StRK\u00a0<a id=\"modul719\">EStG \u00a7 2<\/a>\u00a0Nr. 129; vom 24. April 1990 2 BvR 2\/90, HFR 1991, 111; vom 18. November 1986 1 BvR 330\/86, HFR 1988, 34). Der Senat folgt auch insoweit dem FG Baden-W\u00fcrttemberg in seinem Urteil vom 07. Juli 2011 (3 K 4368\/09, a.a.O.).<\/p>\n<p>e) Die Frage der verfassungsrechtlichen Zul\u00e4ssigkeit der R\u00fcckwirkung der im Jahressteuergesetz 2007 durch Einf\u00fchrung des Abs. 2 b in\u00a0<a id=\"modul733\">\u00a7 20 EStG<\/a>\u00a0angeordneten Geltung des\u00a0<a id=\"modul736\">\u00a7 15 b EStG<\/a>\u00a0auch f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen f\u00fcr das Veranlagungsjahr 2006 stellt sich vorliegend nicht. Jedenfalls ist sie nicht zugunsten der Kl\u00e4gerin zu beantworten. Zum Einen hat das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschl\u00fcssen vom 7. Juli 2010 (2 BvL 14\/0 2, 2 BvL 2\/04, 2 BvL 13\/05, DStR 2010, 1727 und 2 BvR 748, 753, 1738\/05, DStR 2010, 1733) bei der Unterscheidung zwischen echter und unechter R\u00fcckwirkung von Steuergesetzen gegen die Kritik in der Literatur hieran weiterhin an dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld festgehalten und f\u00fcr den Bereich des Einkommensteuerrechts die \u00c4nderung von Normen mit Wirkung f\u00fcr den laufenden Veranlagungszeitraum der Kategorie der unechten R\u00fcckwirkung zuordnet.<\/p>\n<p>Zum Anderen hat die Kommanditistin der Kl\u00e4gerin ihre ma\u00dfgeblichen Dispositionen erst am 19. und 20. Dezember 2006 durch die Zeichnung der Schuldverschreibung und Unterzeichnung des Darlehensvertrages f\u00fcr die Kl\u00e4gerin getroffen und damit nach der am 18. Dezember 2006 erfolgten Verk\u00fcndung des Gesetzes vom 13. Dezember 2006, durch das\u00a0<a id=\"modul741\">\u00a7 20 Abs. 2 b EStG<\/a>\u00a0eingef\u00fchrt wurde. Zudem hatte sie bei Zeichnung der Schuldverschreibung ein zweiw\u00f6chiges Widerrufsrecht vorbehalten.<\/p>\n<p>3. Die Kostenentscheidung folgt aus\u00a0<a id=\"modul746\">\u00a7 135 Abs. 1 FGO<\/a>.<\/p>\n<p>4. Die Revision wird wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Der BFH hat bislang, soweit ersichtlich, weder zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des\u00a0<a id=\"modul751\">\u00a7 15 b EStG<\/a>\u00a0noch zur Problematik der modellhaften Gestaltung einer Investition zum Zwecke der Erzielung steuerlicher Vorteile in Form negativer Eink\u00fcnfte und in diesem Zusammenhang des Vorliegens eines vorgefertigten Konzepts in einem Hauptsacheverfahren entschieden.<\/p>\n<div><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Halten einer Schuldverschreibung \u00fcber die Beteiligung an einer verwaltenden Personengesellschaft kann ein Steuerstundungsmodell im Sinne des \u00a7 15b EStG darstellen. \u00a7 15b EStG ist nicht verfassungswidrig (FG Hessen, Urteil v. 17.10.2012 &#8211; 1 K 2343\/08; Revision anh\u00e4ngig). &nbsp; Gr\u00fcnde 1. Der Senat kann in der Sache \u00fcber die Klage entscheiden. 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