{"id":1520,"date":"2011-08-31T17:16:11","date_gmt":"2011-08-31T15:16:11","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=1520"},"modified":"2012-08-21T10:07:42","modified_gmt":"2012-08-21T08:07:42","slug":"vermietung-und-verpachtung-einkunfteerzielungsabsicht-bei-kurzfristigem-immobilienbesitz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vermietung-und-verpachtung-einkunfteerzielungsabsicht-bei-kurzfristigem-immobilienbesitz\/","title":{"rendered":"Vermietung und Verpachtung: Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht bei kurzfristigem Immobilienbesitz"},"content":{"rendered":"<p><strong>Vermietung und Verpachtung: Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht bei kurzfristigem Immobilienbesitz<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Bei der auf Dauer angelegten Vermietung einer Immobilie ist regelm\u00e4\u00dfig von einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen, wenn keine besonderen Umst\u00e4nde dagegen sprechen. Das gilt selbst dann, wenn sich \u00fcber l\u00e4ngere Zeitr\u00e4ume Verluste ergeben. Die Vermietung ist dann auf Dauer ausgerichtet, wenn sie nach den bei ihrem Beginn ersichtlichen Umst\u00e4nden keiner Befristung unterliegt. Besonders kritisch und als Beweisanzeichen gegen die Einkunftserzielungsabsicht angesehen werden nach Ansicht der Finanzverwaltung z. B. der Abschluss eines Zeitmietvertrages oder einer entsprechend kurzen Fremdfinanzierung. Erfolgt eine Ver\u00e4u\u00dferung oder Selbstnutzung im Zeitraum von bis zu f\u00fcnf Jahren nach Anschaffung oder Herstellung und k\u00f6nnen keine Umst\u00e4nde dargelegt werden, die daf\u00fcr sprechen, dass der Entschluss erst nachtr\u00e4glich gefasst wurde, verlangt die Finanzverwaltung eine \u00dcberschussprognose. Eine solche kann allerdings in diesem kurzen Zeitraum nur selten positiv enden. Wie aber geht die Sache aus, wenn an eine gewerblich gepr\u00e4gte Kommanditgesellschaft (KG) ver\u00e4u\u00dfert wird, an der der Bauherr selbst mehrheitlich beteiligt ist?<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Bauherr war Notar und erwarb zwei unbebaute Grundst\u00fccke, die im Folgejahr mit Reihenhausdoppelh\u00e4lften bebaut und anschlie\u00dfend vermietet wurden. Noch im Jahr der Fertigstellung verkaufte er die Grundst\u00fccke an eine gewerblich gepr\u00e4gte Grundst\u00fccks-KG, an der er mit fast 2\/3 selbst als Kommanditist beteiligt war. Als Kaufpreis wurde exakt der von dem Notar selbst aufgewandte Betrag vereinbart. Die KG vermietete die Objekte aufgrund der bereits vorher abgeschlossenen Mietvertr\u00e4ge weiter. Es hatte sich also eigentlich nichts ge\u00e4ndert &#8211; dachte der Notar. Zumindest so lange, bis das Finanzamt die geltend gemachten privaten Verluste der beiden Jahre von fast 173.000 EUR nicht anerkannte. Der klagende Notar blieb in allen Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Einkunftserzielungsabsicht des Notars verneint. Dabei stellt er heraus, dass das Gesetz keine &#8222;die Einkunftsarten \u00fcbergreifende Pr\u00fcfung&#8220; kenne. Erziele die gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft nach dem Grundst\u00fcckserwerb eigene Eink\u00fcnfte, dann kn\u00fcpfen diese nicht mehr an die Nutzungs\u00fcberlassung als Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung an, sondern an das gewerbliche Unternehmen und die gesamte unternehmerische T\u00e4tigkeit der Gesellschaft. Deswegen k\u00f6nne die Gewinnerzielungsabsicht der KG nicht als Fortsetzung der \u00dcberschusserzielungsabsicht des Notars angesehen werden. Hierdurch unterscheide sich der Streitfall auch von der Abwandlung, dass eine verm\u00f6gensverwaltende Personengesellschaft nach Erwerb in die Mietvertr\u00e4ge einsteigt; denn dann erzielt die Gesellschaft weiterhin kontinuierlich Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung. Diese Kontinuit\u00e4t werde hier aber durch die gewerbliche Pr\u00e4gung unterbrochen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH merkt an, dass im Schrifttum erwogen werde, einen Spekulationsgewinn in die Beurteilung einzubeziehen. Im Streitfall blieb dies wegen der Gleichwertigkeit von Ver\u00e4u\u00dferungspreis und Anschaffungskosten ohne Belang.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vermietung und Verpachtung: Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht bei kurzfristigem Immobilienbesitz Kernproblem Bei der auf Dauer angelegten Vermietung einer Immobilie ist regelm\u00e4\u00dfig von einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen, wenn keine besonderen Umst\u00e4nde dagegen sprechen. 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